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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

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Von Hof- und Land-Trauern.
Meynung bekandt gemacht, und ein ieder muß sich
darnach gebührend zu achten wissen.

§. 21. Bey dergleichen Ausschreiben wird biß-
weilen einiger Unterschied gemacht unter den Unter-
thanen, und unter einigen Vasallen höhern Stan-
des. Diesen wird zwar ebenfalls die Trauer-
Abkündigungs-Notul zugeschickt, mit Begehren
solche von den Cantzeln ablesen zu lassen, und nicht
allein vor sich selbst die Orgeln in den Kirchen so-
wohl als andere Freuden- und Säytenspiel bey
Hochzeiten, Kindtauffen, Gastereyen, Fechtschulen
und Commoedien biß auf fernerer Verordnung
einzustellen, sondern auch bey ihren Unterthanen
dergleichen anzuordnen, inzwischen werden doch
die Redens-Arten in den Ausschreiben bey diesen
letztern bißweilen ein wenig honorifiques gesetzt,
auch einigermassen eher dispensirt, wenn die aus-
geschriebene Trauer bey ihnen nicht so gar scharff
und rigeureus in Obacht genommen wird.

§. 22. Haben die Vasallen und Unterthanen vor
die verstorbene Hochfürstliche Person viel Devo-
tion
und Hochachtung gehört, oder viel Liebe vor
ihren Landes-Regenten, so braucht es keines gros-
sen Ausschreibens; es ist alsdenn eine allgemeine
Land-Trauer, die einen ieden Unterthanen sehr
nahe und zu Hertzen gehet, sie sind freywillig ge-
neigt dasjenige zu thun, was ihnen nur angeordnet
werden könte, ja sie thun öffters noch wohl mehr,
als ihnen anbefohlen worden, sie lassen hier und da
mit grossen Unkosten kostbahre Trauer-Gerüste

und
Y

Von Hof- und Land-Trauern.
Meynung bekandt gemacht, und ein ieder muß ſich
darnach gebuͤhrend zu achten wiſſen.

§. 21. Bey dergleichen Ausſchreiben wird biß-
weilen einiger Unterſchied gemacht unter den Unter-
thanen, und unter einigen Vaſallen hoͤhern Stan-
des. Dieſen wird zwar ebenfalls die Trauer-
Abkuͤndigungs-Notul zugeſchickt, mit Begehren
ſolche von den Cantzeln ableſen zu laſſen, und nicht
allein vor ſich ſelbſt die Orgeln in den Kirchen ſo-
wohl als andere Freuden- und Saͤytenſpiel bey
Hochzeiten, Kindtauffen, Gaſtereyen, Fechtſchulen
und Commœdien biß auf fernerer Verordnung
einzuſtellen, ſondern auch bey ihren Unterthanen
dergleichen anzuordnen, inzwiſchen werden doch
die Redens-Arten in den Ausſchreiben bey dieſen
letztern bißweilen ein wenig honorifiques geſetzt,
auch einigermaſſen eher diſpenſirt, wenn die aus-
geſchriebene Trauer bey ihnen nicht ſo gar ſcharff
und rigeureus in Obacht genommen wird.

§. 22. Haben die Vaſallen und Unterthanen vor
die verſtorbene Hochfuͤrſtliche Perſon viel Devo-
tion
und Hochachtung gehoͤrt, oder viel Liebe vor
ihren Landes-Regenten, ſo braucht es keines groſ-
ſen Ausſchreibens; es iſt alsdenn eine allgemeine
Land-Trauer, die einen ieden Unterthanen ſehr
nahe und zu Hertzen gehet, ſie ſind freywillig ge-
neigt dasjenige zu thun, was ihnen nur angeordnet
werden koͤnte, ja ſie thun oͤffters noch wohl mehr,
als ihnen anbefohlen worden, ſie laſſen hier und da
mit groſſen Unkoſten koſtbahre Trauer-Geruͤſte

und
Y
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[337/0361] Von Hof- und Land-Trauern. Meynung bekandt gemacht, und ein ieder muß ſich darnach gebuͤhrend zu achten wiſſen. §. 21. Bey dergleichen Ausſchreiben wird biß- weilen einiger Unterſchied gemacht unter den Unter- thanen, und unter einigen Vaſallen hoͤhern Stan- des. Dieſen wird zwar ebenfalls die Trauer- Abkuͤndigungs-Notul zugeſchickt, mit Begehren ſolche von den Cantzeln ableſen zu laſſen, und nicht allein vor ſich ſelbſt die Orgeln in den Kirchen ſo- wohl als andere Freuden- und Saͤytenſpiel bey Hochzeiten, Kindtauffen, Gaſtereyen, Fechtſchulen und Commœdien biß auf fernerer Verordnung einzuſtellen, ſondern auch bey ihren Unterthanen dergleichen anzuordnen, inzwiſchen werden doch die Redens-Arten in den Ausſchreiben bey dieſen letztern bißweilen ein wenig honorifiques geſetzt, auch einigermaſſen eher diſpenſirt, wenn die aus- geſchriebene Trauer bey ihnen nicht ſo gar ſcharff und rigeureus in Obacht genommen wird. §. 22. Haben die Vaſallen und Unterthanen vor die verſtorbene Hochfuͤrſtliche Perſon viel Devo- tion und Hochachtung gehoͤrt, oder viel Liebe vor ihren Landes-Regenten, ſo braucht es keines groſ- ſen Ausſchreibens; es iſt alsdenn eine allgemeine Land-Trauer, die einen ieden Unterthanen ſehr nahe und zu Hertzen gehet, ſie ſind freywillig ge- neigt dasjenige zu thun, was ihnen nur angeordnet werden koͤnte, ja ſie thun oͤffters noch wohl mehr, als ihnen anbefohlen worden, ſie laſſen hier und da mit groſſen Unkoſten koſtbahre Trauer-Geruͤſte und Y

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/361>, abgerufen am 24.11.2024.