ein Unterschied, ob die Trauer sehr tieff ist, oder nicht; Bey einer sehr tieffen Trauer werden nicht allein die Wohnungs-Zimmer der Fürstlichen Herrschafften, sondern auch die Tafel-Gemächer, die Audienz-Gemächer u. s. w. ausgekleidet, bey einer andern aber, die nicht so gar tieff, entweder nur die ordinairen Wohnungs-Gemächer, oder die Audienz-Zimmer. Es wird auch so gar mit den Meublen eine Veränderung bey der Trauer-Zeit vorgenommen, manche bunte Meublen werden verdeckt und überkleidet, andere aber inzwischen weggesetzt, und andere an deren Stelle geschafft.
§. 15. Wo kleine Schloß-Capellen, so werden sie entweder gantz und gar mit schwartzen Tuch ausgekleidet, oder in den andern werden doch die Orgel, die Altäre, der Tauffstein, die Cantzel, die Fürstlichen und andern Beichtstühle, die Fürstli- chen Empor-Kirchen, die vornehmsten Stühle und Porkirchen der Hof-Bedienten und andern, mit Boy beschlagen, und zugleich mit den Hochfürst- lichen Wapen und verzogenen Nahmen ausge- zieret.
§. 16. Die Hochfürstlichen Herrschafften hal- ten sich zur Zeit der tieffen Trauer des Sonn- und Fest-Tages in 6. oder 8. Wochen bißweilen auch wohl noch länger in denen Zimmern auf, und lassen sich durch ihre Schloß- und Hof-Prediger die Pre- digten ablegen, und ihre Hof-Gemeinde in so weit sie aus den vornehmsten Hof-Bedienten bestehet, zusammen beruffen.
§. 17.
I. Theil. XIX. Capitul.
ein Unterſchied, ob die Trauer ſehr tieff iſt, oder nicht; Bey einer ſehr tieffen Trauer werden nicht allein die Wohnungs-Zimmer der Fuͤrſtlichen Herrſchafften, ſondern auch die Tafel-Gemaͤcher, die Audienz-Gemaͤcher u. ſ. w. ausgekleidet, bey einer andern aber, die nicht ſo gar tieff, entweder nur die ordinairen Wohnungs-Gemaͤcher, oder die Audienz-Zimmer. Es wird auch ſo gar mit den Meublen eine Veraͤnderung bey der Trauer-Zeit vorgenommen, manche bunte Meublen werden verdeckt und uͤberkleidet, andere aber inzwiſchen weggeſetzt, und andere an deren Stelle geſchafft.
§. 15. Wo kleine Schloß-Capellen, ſo werden ſie entweder gantz und gar mit ſchwartzen Tuch ausgekleidet, oder in den andern werden doch die Orgel, die Altaͤre, der Tauffſtein, die Cantzel, die Fuͤrſtlichen und andern Beichtſtuͤhle, die Fuͤrſtli- chen Empor-Kirchen, die vornehmſten Stuͤhle und Porkirchen der Hof-Bedienten und andern, mit Boy beſchlagen, und zugleich mit den Hochfuͤrſt- lichen Wapen und verzogenen Nahmen ausge- zieret.
§. 16. Die Hochfuͤrſtlichen Herrſchafften hal- ten ſich zur Zeit der tieffen Trauer des Sonn- und Feſt-Tages in 6. oder 8. Wochen bißweilen auch wohl noch laͤnger in denen Zimmern auf, und laſſen ſich durch ihre Schloß- und Hof-Prediger die Pre- digten ablegen, und ihre Hof-Gemeinde in ſo weit ſie aus den vornehmſten Hof-Bedienten beſtehet, zuſammen beruffen.
§. 17.
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I. Theil. XIX. Capitul.
ein Unterſchied, ob die Trauer ſehr tieff iſt, oder
nicht; Bey einer ſehr tieffen Trauer werden nicht
allein die Wohnungs-Zimmer der Fuͤrſtlichen
Herrſchafften, ſondern auch die Tafel-Gemaͤcher,
die Audienz-Gemaͤcher u. ſ. w. ausgekleidet, bey
einer andern aber, die nicht ſo gar tieff, entweder nur
die ordinairen Wohnungs-Gemaͤcher, oder die
Audienz-Zimmer. Es wird auch ſo gar mit den
Meublen eine Veraͤnderung bey der Trauer-Zeit
vorgenommen, manche bunte Meublen werden
verdeckt und uͤberkleidet, andere aber inzwiſchen
weggeſetzt, und andere an deren Stelle geſchafft.
§. 15. Wo kleine Schloß-Capellen, ſo werden
ſie entweder gantz und gar mit ſchwartzen Tuch
ausgekleidet, oder in den andern werden doch die
Orgel, die Altaͤre, der Tauffſtein, die Cantzel, die
Fuͤrſtlichen und andern Beichtſtuͤhle, die Fuͤrſtli-
chen Empor-Kirchen, die vornehmſten Stuͤhle und
Porkirchen der Hof-Bedienten und andern, mit
Boy beſchlagen, und zugleich mit den Hochfuͤrſt-
lichen Wapen und verzogenen Nahmen ausge-
zieret.
§. 16. Die Hochfuͤrſtlichen Herrſchafften hal-
ten ſich zur Zeit der tieffen Trauer des Sonn- und
Feſt-Tages in 6. oder 8. Wochen bißweilen auch
wohl noch laͤnger in denen Zimmern auf, und laſſen
ſich durch ihre Schloß- und Hof-Prediger die Pre-
digten ablegen, und ihre Hof-Gemeinde in ſo weit
ſie aus den vornehmſten Hof-Bedienten beſtehet,
zuſammen beruffen.
§. 17.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/358>, abgerufen am 27.11.2024.
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