zu beklagen. Einige sind der Meynung, daß sie vielleicht diese Art von Leichen-Begängnissen mit Fleiß angeordnet, selbige durch diesen besondern Gebrauch desto ansehnlicher zu machen. Dem Exempel der Römer zu folge, welche den Leich- Begängnissen ihrer Censorum mit Purpur-Rö- cken, hingegen der andern Senatorum nur in ihrer ordentlichen Kleidung, so bloß mit Purpur eingefaßt waren, beywohnten. S. Lünigs Theatr. Cerem. P. II. p. 765.
§. 7. Der Habit der Hoch-Fürstlichen Witwen ist nach dem Absterben ihrer Ehe-Herren an eini- gen Höfen schwartz, ob sie schon jung von Jahren annoch seyn solten. Also sind die Witwen von dem hohen Ertz-Herzoglich-Oesterreichschen Hau- se alle schwartz gekleidet, an andern Höfen aber er- wehlen sie zwar keine schwartze, iedoch sonst mo- deste und nicht allzu hell colorirte Kleidung.
§. 8. Die Trauer-Reglemens werden an den Höfen in den geheimden Collegiis, mit Zuziehung des Hof-Marschalls, auch wohl des Cammer-Di- rectoris abgefaßt und in Ordnung gesetzt, und nach- gehends der Fürstlichen Herrschafft zur Untersu- chung und Approbation vorgetragen.
§. 9. Sind die Reglemens ajoustirt, so wird den sämtlichen Hof-Officianten aus dem Hof-Mar- schall-Amt durch den Cammer-Fourier die Trauer angesagt, und ihnen vorgeschrieben/ wie sie sich nicht allein vor sich, und vor ihre Familie und Be- dienten, bey der Trauer in Ansehung der Kleidung,
sondern
Von Hof- und Land-Trauern.
zu beklagen. Einige ſind der Meynung, daß ſie vielleicht dieſe Art von Leichen-Begaͤngniſſen mit Fleiß angeordnet, ſelbige durch dieſen beſondern Gebrauch deſto anſehnlicher zu machen. Dem Exempel der Roͤmer zu folge, welche den Leich- Begaͤngniſſen ihrer Cenſorum mit Purpur-Roͤ- cken, hingegen der andern Senatorum nur in ihrer ordentlichen Kleidung, ſo bloß mit Purpur eingefaßt waren, beywohnten. S. Luͤnigs Theatr. Cerem. P. II. p. 765.
§. 7. Der Habit der Hoch-Fuͤrſtlichen Witwen iſt nach dem Abſterben ihrer Ehe-Herren an eini- gen Hoͤfen ſchwartz, ob ſie ſchon jung von Jahren annoch ſeyn ſolten. Alſo ſind die Witwen von dem hohen Ertz-Herzoglich-Oeſterreichſchen Hau- ſe alle ſchwartz gekleidet, an andern Hoͤfen aber er- wehlen ſie zwar keine ſchwartze, iedoch ſonſt mo- deſte und nicht allzu hell colorirte Kleidung.
§. 8. Die Trauer-Reglemens werden an den Hoͤfen in den geheimden Collegiis, mit Zuziehung des Hof-Marſchalls, auch wohl des Cammer-Di- rectoris abgefaßt und in Ordnung geſetzt, und nach- gehends der Fuͤrſtlichen Herrſchafft zur Unterſu- chung und Approbation vorgetragen.
§. 9. Sind die Reglemens ajouſtirt, ſo wird den ſaͤmtlichen Hof-Officianten aus dem Hof-Mar- ſchall-Amt durch den Cammer-Fourier die Trauer angeſagt, und ihnen vorgeſchrieben/ wie ſie ſich nicht allein vor ſich, und vor ihre Familie und Be- dienten, bey der Trauer in Anſehung der Kleidung,
ſondern
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0355"n="331"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von Hof- und Land-Trauern.</hi></fw><lb/>
zu beklagen. Einige ſind der Meynung, daß ſie<lb/>
vielleicht dieſe Art von Leichen-Begaͤngniſſen mit<lb/>
Fleiß angeordnet, ſelbige durch dieſen beſondern<lb/>
Gebrauch deſto anſehnlicher zu machen. Dem<lb/>
Exempel der Roͤmer zu folge, welche den Leich-<lb/>
Begaͤngniſſen ihrer <hirendition="#aq">Cenſorum</hi> mit Purpur-Roͤ-<lb/>
cken, hingegen der andern <hirendition="#aq">Senatorum</hi> nur in ihrer<lb/>
ordentlichen Kleidung, ſo bloß mit Purpur eingefaßt<lb/>
waren, beywohnten. S. Luͤnigs <hirendition="#aq">Theatr. Cerem.<lb/>
P. II. p.</hi> 765.</p><lb/><p>§. 7. Der <hirendition="#aq">Habit</hi> der Hoch-Fuͤrſtlichen Witwen<lb/>
iſt nach dem Abſterben ihrer Ehe-Herren an eini-<lb/>
gen Hoͤfen ſchwartz, ob ſie ſchon jung von Jahren<lb/>
annoch ſeyn ſolten. Alſo ſind die Witwen von<lb/>
dem hohen Ertz-Herzoglich-Oeſterreichſchen Hau-<lb/>ſe alle ſchwartz gekleidet, an andern Hoͤfen aber er-<lb/>
wehlen ſie zwar keine ſchwartze, iedoch ſonſt <hirendition="#aq">mo-<lb/>
de</hi>ſte und nicht allzu hell <hirendition="#aq">colori</hi>rte Kleidung.</p><lb/><p>§. 8. Die Trauer-<hirendition="#aq">Reglemens</hi> werden an den<lb/>
Hoͤfen in den geheimden <hirendition="#aq">Collegiis,</hi> mit Zuziehung<lb/>
des Hof-Marſchalls, auch wohl des Cammer-<hirendition="#aq">Di-<lb/>
rectoris</hi> abgefaßt und in Ordnung geſetzt, und nach-<lb/>
gehends der Fuͤrſtlichen Herrſchafft zur Unterſu-<lb/>
chung und <hirendition="#aq">Approbation</hi> vorgetragen.</p><lb/><p>§. 9. Sind die <hirendition="#aq">Reglemens ajouſti</hi>rt, ſo wird den<lb/>ſaͤmtlichen Hof-<hirendition="#aq">Officiant</hi>en aus dem Hof-Mar-<lb/>ſchall-Amt durch den Cammer-<hirendition="#aq">Fourier</hi> die Trauer<lb/>
angeſagt, und ihnen vorgeſchrieben/ wie ſie ſich<lb/>
nicht allein vor ſich, und vor ihre <hirendition="#aq">Familie</hi> und Be-<lb/>
dienten, bey der Trauer in Anſehung der Kleidung,<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſondern</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[331/0355]
Von Hof- und Land-Trauern.
zu beklagen. Einige ſind der Meynung, daß ſie
vielleicht dieſe Art von Leichen-Begaͤngniſſen mit
Fleiß angeordnet, ſelbige durch dieſen beſondern
Gebrauch deſto anſehnlicher zu machen. Dem
Exempel der Roͤmer zu folge, welche den Leich-
Begaͤngniſſen ihrer Cenſorum mit Purpur-Roͤ-
cken, hingegen der andern Senatorum nur in ihrer
ordentlichen Kleidung, ſo bloß mit Purpur eingefaßt
waren, beywohnten. S. Luͤnigs Theatr. Cerem.
P. II. p. 765.
§. 7. Der Habit der Hoch-Fuͤrſtlichen Witwen
iſt nach dem Abſterben ihrer Ehe-Herren an eini-
gen Hoͤfen ſchwartz, ob ſie ſchon jung von Jahren
annoch ſeyn ſolten. Alſo ſind die Witwen von
dem hohen Ertz-Herzoglich-Oeſterreichſchen Hau-
ſe alle ſchwartz gekleidet, an andern Hoͤfen aber er-
wehlen ſie zwar keine ſchwartze, iedoch ſonſt mo-
deſte und nicht allzu hell colorirte Kleidung.
§. 8. Die Trauer-Reglemens werden an den
Hoͤfen in den geheimden Collegiis, mit Zuziehung
des Hof-Marſchalls, auch wohl des Cammer-Di-
rectoris abgefaßt und in Ordnung geſetzt, und nach-
gehends der Fuͤrſtlichen Herrſchafft zur Unterſu-
chung und Approbation vorgetragen.
§. 9. Sind die Reglemens ajouſtirt, ſo wird den
ſaͤmtlichen Hof-Officianten aus dem Hof-Mar-
ſchall-Amt durch den Cammer-Fourier die Trauer
angeſagt, und ihnen vorgeſchrieben/ wie ſie ſich
nicht allein vor ſich, und vor ihre Familie und Be-
dienten, bey der Trauer in Anſehung der Kleidung,
ſondern
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/355>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.