Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Theil. XVII. Capitul.
den, die Zuschauer hievon abgeben, besondere Ideen
des Mitleydens wegen eines so hohen Falles der
Betrübniß und Wehmuth.

Das XVII. Capitul.
Von Testamenten/ deren Auf-
richtung/ Publication und Exe-
cution.

§. 1.

Grosse Herren haben zwar bey ihren Leben
vor ihren Unterthanen und andern pri-
vat-
Persohnen vieles zum Voraus, bey
ihren Tode aber gehet es ihnen wie an-
dern Leuten. Sie tragen ihre zubrechlichen Hüt-
ten allenthalben mit sich herum, und müssen eben
so wohl die Schuld der Natur bezahlen, als die
elendesten unter ihren Sclaven. Je mehr sie
sich nun ihrer Sterblichkeit erinnern, und alle die
ihrigen nach ihrem Tode in gute Richtigkeit und
Ordnung gesetzt wissen wollen, je zeitlicher sind sie
vor die Erklärung ihres lezten Willens besorgt.

§. 2. Sie verordnen in ihren Testamenten, wie
es nach ihrem Tode mit dem Successions-Wesen
bestellt seyn soll; Jst ihr künfftiger Nachfolger im
Reich noch unmündig, so disponiren sie wie es
mit dessen Vormundschafft zu halten, sie besehlen
wer inzwischen biß zu dessen erlangter Majorennität
die Regierung des Reichs übernehmen soll, sie re-

guli-

I. Theil. XVII. Capitul.
den, die Zuſchauer hievon abgeben, beſondere Ideen
des Mitleydens wegen eines ſo hohen Falles der
Betruͤbniß und Wehmuth.

Das XVII. Capitul.
Von Teſtamenten/ deren Auf-
richtung/ Publication und Exe-
cution.

§. 1.

Groſſe Herren haben zwar bey ihren Leben
vor ihren Unterthanen und andern pri-
vat-
Perſohnen vieles zum Voraus, bey
ihren Tode aber gehet es ihnen wie an-
dern Leuten. Sie tragen ihre zubrechlichen Huͤt-
ten allenthalben mit ſich herum, und muͤſſen eben
ſo wohl die Schuld der Natur bezahlen, als die
elendeſten unter ihren Sclaven. Je mehr ſie
ſich nun ihrer Sterblichkeit erinnern, und alle die
ihrigen nach ihrem Tode in gute Richtigkeit und
Ordnung geſetzt wiſſen wollen, je zeitlicher ſind ſie
vor die Erklaͤrung ihres lezten Willens beſorgt.

§. 2. Sie verordnen in ihren Teſtamenten, wie
es nach ihrem Tode mit dem Succeſſions-Weſen
beſtellt ſeyn ſoll; Jſt ihr kuͤnfftiger Nachfolger im
Reich noch unmuͤndig, ſo diſponiren ſie wie es
mit deſſen Vormundſchafft zu halten, ſie beſehlen
wer inzwiſchen biß zu deſſen erlangter Majorennitaͤt
die Regierung des Reichs uͤbernehmen ſoll, ſie re-

guli-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0314" n="290"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Theil. <hi rendition="#aq">XVII.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
den, die Zu&#x017F;chauer hievon abgeben, be&#x017F;ondere <hi rendition="#aq">Ideen</hi><lb/>
des Mitleydens wegen eines &#x017F;o hohen Falles der<lb/>
Betru&#x0364;bniß und Wehmuth.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Das <hi rendition="#aq">XVII.</hi> Capitul.<lb/>
Von Te&#x017F;tamenten/ deren Auf-<lb/>
richtung/ <hi rendition="#aq">Publication</hi> und <hi rendition="#aq">Exe-<lb/>
cution.</hi></hi> </head><lb/>
          <p> <hi rendition="#c">§. 1.</hi> </p><lb/>
          <p><hi rendition="#in">G</hi>ro&#x017F;&#x017F;e Herren haben zwar bey ihren Leben<lb/>
vor ihren Unterthanen und andern <hi rendition="#aq">pri-<lb/>
vat-</hi>Per&#x017F;ohnen vieles zum Voraus, bey<lb/>
ihren Tode aber gehet es ihnen wie an-<lb/>
dern Leuten. Sie tragen ihre zubrechlichen Hu&#x0364;t-<lb/>
ten allenthalben mit &#x017F;ich herum, und mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en eben<lb/>
&#x017F;o wohl die Schuld der Natur bezahlen, als die<lb/>
elende&#x017F;ten unter ihren Sclaven. Je mehr &#x017F;ie<lb/>
&#x017F;ich nun ihrer Sterblichkeit erinnern, und alle die<lb/>
ihrigen nach ihrem Tode in gute Richtigkeit und<lb/>
Ordnung ge&#x017F;etzt wi&#x017F;&#x017F;en wollen, je zeitlicher &#x017F;ind &#x017F;ie<lb/>
vor die Erkla&#x0364;rung ihres lezten Willens be&#x017F;orgt.</p><lb/>
          <p>§. 2. Sie verordnen in ihren Te&#x017F;tamenten, wie<lb/>
es nach ihrem Tode mit dem <hi rendition="#aq">Succe&#x017F;&#x017F;ions-</hi>We&#x017F;en<lb/>
be&#x017F;tellt &#x017F;eyn &#x017F;oll; J&#x017F;t ihr ku&#x0364;nfftiger Nachfolger im<lb/>
Reich noch unmu&#x0364;ndig, &#x017F;o <hi rendition="#aq">di&#x017F;poni</hi>ren &#x017F;ie wie es<lb/>
mit de&#x017F;&#x017F;en Vormund&#x017F;chafft zu halten, &#x017F;ie be&#x017F;ehlen<lb/>
wer inzwi&#x017F;chen biß zu de&#x017F;&#x017F;en erlangter <hi rendition="#aq">Majorennit</hi>a&#x0364;t<lb/>
die Regierung des Reichs u&#x0364;bernehmen &#x017F;oll, &#x017F;ie <hi rendition="#aq">re-</hi><lb/>
<fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#aq">guli-</hi></fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[290/0314] I. Theil. XVII. Capitul. den, die Zuſchauer hievon abgeben, beſondere Ideen des Mitleydens wegen eines ſo hohen Falles der Betruͤbniß und Wehmuth. Das XVII. Capitul. Von Teſtamenten/ deren Auf- richtung/ Publication und Exe- cution. §. 1. Groſſe Herren haben zwar bey ihren Leben vor ihren Unterthanen und andern pri- vat-Perſohnen vieles zum Voraus, bey ihren Tode aber gehet es ihnen wie an- dern Leuten. Sie tragen ihre zubrechlichen Huͤt- ten allenthalben mit ſich herum, und muͤſſen eben ſo wohl die Schuld der Natur bezahlen, als die elendeſten unter ihren Sclaven. Je mehr ſie ſich nun ihrer Sterblichkeit erinnern, und alle die ihrigen nach ihrem Tode in gute Richtigkeit und Ordnung geſetzt wiſſen wollen, je zeitlicher ſind ſie vor die Erklaͤrung ihres lezten Willens beſorgt. §. 2. Sie verordnen in ihren Teſtamenten, wie es nach ihrem Tode mit dem Succeſſions-Weſen beſtellt ſeyn ſoll; Jſt ihr kuͤnfftiger Nachfolger im Reich noch unmuͤndig, ſo diſponiren ſie wie es mit deſſen Vormundſchafft zu halten, ſie beſehlen wer inzwiſchen biß zu deſſen erlangter Majorennitaͤt die Regierung des Reichs uͤbernehmen ſoll, ſie re- guli-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/314
Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/314>, abgerufen am 23.11.2024.