men, oder in Dienste getreten. Die entweder selbst bey der Durchlauchtigsten Herrschafft um Er- lassung ihrer Dienste ansuchen, oder ihre Dimission erhalten, werden ihres einmahl erlangten Ranges nicht verlustig, es müste denn bey gewissen seltenen und ausserordentlichen Umständen das Abdancken cum infamia geschehen seyn.
§. 19. Die Weiber gehen durchgehends nach dem Rang ihrer Männer, und wissen ihrer Männer Anciennite vielmahls besser als die Män- ner selbst; Haben aber einige aus dem Stan- de geheyrathet, so müssen sich die Weiber gar offters gefallen lassen, daß sie den andern nachge- hen, die Gesetze mögen behaupten wie sie wollen, daß eine Frau mit den Strahlen ihres Mannes leuchten soll, die Opinion und die Mode ist in die- sen und andern Stücken gemeiniglich stärcker als die Vorschrifft der Gesetze. Die Witwen behal- ten so lange den Rang ihrer Männer, als sie sich nicht wieder verändern.
§. 20. Solte man eine und die andere specielle Rang-Ordnung nach der gesunden Vernunfft examiniren, so würde man bey mancher gar viel zu reformiren finden; Doch diese Arbeit würde gar verhaßt und unangenehm seyn, auch sehr schlechten Nutzen haben, es würde deswegen doch alles blei- ben, wie es zuvor gewesen, das Tel est notre Plai- sir setzt den Rang-Ordnungen Ziel und Maaße.
§. 21. An den Käyserlichen Hofe soll der Rang folgender seyn und unveränderlich bleiben. Die
Kay-
I. Theil. XV. Capitul.
men, oder in Dienſte getreten. Die entweder ſelbſt bey der Durchlauchtigſten Herrſchafft um Er- laſſung ihrer Dienſte anſuchen, oder ihre Dimiſſion erhalten, werden ihres einmahl erlangten Ranges nicht verluſtig, es muͤſte denn bey gewiſſen ſeltenen und auſſerordentlichen Umſtaͤnden das Abdancken cum infamia geſchehen ſeyn.
§. 19. Die Weiber gehen durchgehends nach dem Rang ihrer Maͤnner, und wiſſen ihrer Maͤnner Anciennité vielmahls beſſer als die Maͤn- ner ſelbſt; Haben aber einige aus dem Stan- de geheyrathet, ſo muͤſſen ſich die Weiber gar offters gefallen laſſen, daß ſie den andern nachge- hen, die Geſetze moͤgen behaupten wie ſie wollen, daß eine Frau mit den Strahlen ihres Mannes leuchten ſoll, die Opinion und die Mode iſt in die- ſen und andern Stuͤcken gemeiniglich ſtaͤrcker als die Vorſchrifft der Geſetze. Die Witwen behal- ten ſo lange den Rang ihrer Maͤnner, als ſie ſich nicht wieder veraͤndern.
§. 20. Solte man eine und die andere ſpecielle Rang-Ordnung nach der geſunden Vernunfft examiniren, ſo wuͤrde man bey mancher gar viel zu reformiren finden; Doch dieſe Arbeit wuͤrde gar verhaßt und unangenehm ſeyn, auch ſehr ſchlechten Nutzen haben, es wuͤrde deswegen doch alles blei- ben, wie es zuvor geweſen, das Tel eſt notre Plai- ſir ſetzt den Rang-Ordnungen Ziel und Maaße.
§. 21. An den Kaͤyſerlichen Hofe ſoll der Rang folgender ſeyn und unveraͤnderlich bleiben. Die
Kay-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0294"n="270"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">I.</hi> Theil. <hirendition="#aq">XV.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
men, oder in Dienſte getreten. Die entweder<lb/>ſelbſt bey der Durchlauchtigſten Herrſchafft um Er-<lb/>
laſſung ihrer Dienſte anſuchen, oder ihre <hirendition="#aq">Dimiſſion</hi><lb/>
erhalten, werden ihres einmahl erlangten Ranges<lb/>
nicht verluſtig, es muͤſte denn bey gewiſſen ſeltenen<lb/>
und auſſerordentlichen Umſtaͤnden das Abdancken<lb/><hirendition="#aq">cum infamia</hi> geſchehen ſeyn.</p><lb/><p>§. 19. Die Weiber gehen durchgehends<lb/>
nach dem Rang ihrer Maͤnner, und wiſſen ihrer<lb/>
Maͤnner <hirendition="#aq">Anciennité</hi> vielmahls beſſer als die Maͤn-<lb/>
ner ſelbſt; Haben aber einige aus dem Stan-<lb/>
de geheyrathet, ſo muͤſſen ſich die Weiber gar<lb/>
offters gefallen laſſen, daß ſie den andern nachge-<lb/>
hen, die Geſetze moͤgen behaupten wie ſie wollen,<lb/>
daß eine Frau mit den Strahlen ihres Mannes<lb/>
leuchten ſoll, die <hirendition="#aq">Opinion</hi> und die <hirendition="#aq">Mode</hi> iſt in die-<lb/>ſen und andern Stuͤcken gemeiniglich ſtaͤrcker als<lb/>
die Vorſchrifft der Geſetze. Die Witwen behal-<lb/>
ten ſo lange den Rang ihrer Maͤnner, als ſie ſich<lb/>
nicht wieder veraͤndern.</p><lb/><p>§. 20. Solte man eine und die andere <hirendition="#aq">ſpecielle</hi><lb/>
Rang-Ordnung nach der geſunden Vernunfft<lb/><hirendition="#aq">examini</hi>ren, ſo wuͤrde man bey mancher gar viel zu<lb/><hirendition="#aq">reformi</hi>ren finden; Doch dieſe Arbeit wuͤrde gar<lb/>
verhaßt und unangenehm ſeyn, auch ſehr ſchlechten<lb/>
Nutzen haben, es wuͤrde deswegen doch alles blei-<lb/>
ben, wie es zuvor geweſen, das <hirendition="#aq">Tel eſt notre Plai-<lb/>ſir</hi>ſetzt den Rang-Ordnungen Ziel und Maaße.</p><lb/><p>§. 21. An den Kaͤyſerlichen Hofe ſoll der Rang<lb/>
folgender ſeyn und unveraͤnderlich bleiben. Die<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Kay-</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[270/0294]
I. Theil. XV. Capitul.
men, oder in Dienſte getreten. Die entweder
ſelbſt bey der Durchlauchtigſten Herrſchafft um Er-
laſſung ihrer Dienſte anſuchen, oder ihre Dimiſſion
erhalten, werden ihres einmahl erlangten Ranges
nicht verluſtig, es muͤſte denn bey gewiſſen ſeltenen
und auſſerordentlichen Umſtaͤnden das Abdancken
cum infamia geſchehen ſeyn.
§. 19. Die Weiber gehen durchgehends
nach dem Rang ihrer Maͤnner, und wiſſen ihrer
Maͤnner Anciennité vielmahls beſſer als die Maͤn-
ner ſelbſt; Haben aber einige aus dem Stan-
de geheyrathet, ſo muͤſſen ſich die Weiber gar
offters gefallen laſſen, daß ſie den andern nachge-
hen, die Geſetze moͤgen behaupten wie ſie wollen,
daß eine Frau mit den Strahlen ihres Mannes
leuchten ſoll, die Opinion und die Mode iſt in die-
ſen und andern Stuͤcken gemeiniglich ſtaͤrcker als
die Vorſchrifft der Geſetze. Die Witwen behal-
ten ſo lange den Rang ihrer Maͤnner, als ſie ſich
nicht wieder veraͤndern.
§. 20. Solte man eine und die andere ſpecielle
Rang-Ordnung nach der geſunden Vernunfft
examiniren, ſo wuͤrde man bey mancher gar viel zu
reformiren finden; Doch dieſe Arbeit wuͤrde gar
verhaßt und unangenehm ſeyn, auch ſehr ſchlechten
Nutzen haben, es wuͤrde deswegen doch alles blei-
ben, wie es zuvor geweſen, das Tel eſt notre Plai-
ſir ſetzt den Rang-Ordnungen Ziel und Maaße.
§. 21. An den Kaͤyſerlichen Hofe ſoll der Rang
folgender ſeyn und unveraͤnderlich bleiben. Die
Kay-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/294>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.