§. 9. Es giebt an allen Höfen gewisse Reichs- und erbliche Bedienungen, welche ihren Rang und Subordination von ihren Ursprung bekommen, und durch eine langwierige Posseß dergestalt dar- innen bestätiget worden, daß sie nicht leicht eine Aenderung zu befürchten haben; ausser dem aber ist der Wille des Souverain dasjenige Princi- pium, welches den Chargen ihren Valeur und Rang zuschreibt. Nachdem ein grosser Herr vor dieses oder jene Objectum mehr oder weniger ge- neigt ist, nachdem theilt er auch bey den Chargen den Rang aus; Liebt ein Regent die Studia und Gelehrsamkeit, so werden die Staats-Ministri, die Geheimbden Räthe, und überhaupt die Civil- Chargen sehr wohl placirt, commandirt aber der Degen die Feder, so muß mancher wieder um eine oder ein paar Stellen tieffer herunter rücken, und denen Herren Officiers Platz machen.
§. 10. Jn den Hof-Reglemens werden gemei- niglich die Hof-Bedienten der Hoch-Fürstlichen Frau Gemahlin zuerst ausgedruckt, nachgehends die Bedienten des Fürstens, wiewohl es auch in etzlichen umgekehrt ist; hierauf folgen die zur Hoch- Fürstlichen Hofstatt der Printzen und Princeßin- nen, als Kinder vom Hause gehören, und endlich die Officianten der andern Hoch-Fürstlichen An- verwandten, die ebenfalls ihren subordinirten Rang und Platz haben.
§. 11. Es ist billich, daß die rechtmäßigen und ehlich gebohrnen Printzen allen Officianten, auch
den
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Von Rang Ordn. Fuͤrſtl. Bedienten.
§. 9. Es giebt an allen Hoͤfen gewiſſe Reichs- und erbliche Bedienungen, welche ihren Rang und Subordination von ihren Urſprung bekommen, und durch eine langwierige Poſſeß dergeſtalt dar- innen beſtaͤtiget worden, daß ſie nicht leicht eine Aenderung zu befuͤrchten haben; auſſer dem aber iſt der Wille des Souverain dasjenige Princi- pium, welches den Chargen ihren Valeur und Rang zuſchreibt. Nachdem ein groſſer Herr vor dieſes oder jene Objectum mehr oder weniger ge- neigt iſt, nachdem theilt er auch bey den Chargen den Rang aus; Liebt ein Regent die Studia und Gelehrſamkeit, ſo werden die Staats-Miniſtri, die Geheimbden Raͤthe, und uͤberhaupt die Civil- Chargen ſehr wohl placirt, commandirt aber der Degen die Feder, ſo muß mancher wieder um eine oder ein paar Stellen tieffer herunter ruͤcken, und denen Herren Officiers Platz machen.
§. 10. Jn den Hof-Reglemens werden gemei- niglich die Hof-Bedienten der Hoch-Fuͤrſtlichen Frau Gemahlin zuerſt ausgedruckt, nachgehends die Bedienten des Fuͤrſtens, wiewohl es auch in etzlichen umgekehrt iſt; hierauf folgen die zur Hoch- Fuͤrſtlichen Hofſtatt der Printzen und Princeßin- nen, als Kinder vom Hauſe gehoͤren, und endlich die Officianten der andern Hoch-Fuͤrſtlichen An- verwandten, die ebenfalls ihren ſubordinirten Rang und Platz haben.
§. 11. Es iſt billich, daß die rechtmaͤßigen und ehlich gebohrnen Printzen allen Officianten, auch
den
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Von Rang Ordn. Fuͤrſtl. Bedienten.
§. 9. Es giebt an allen Hoͤfen gewiſſe Reichs-
und erbliche Bedienungen, welche ihren Rang und
Subordination von ihren Urſprung bekommen,
und durch eine langwierige Poſſeß dergeſtalt dar-
innen beſtaͤtiget worden, daß ſie nicht leicht eine
Aenderung zu befuͤrchten haben; auſſer dem aber
iſt der Wille des Souverain dasjenige Princi-
pium, welches den Chargen ihren Valeur und
Rang zuſchreibt. Nachdem ein groſſer Herr vor
dieſes oder jene Objectum mehr oder weniger ge-
neigt iſt, nachdem theilt er auch bey den Chargen
den Rang aus; Liebt ein Regent die Studia und
Gelehrſamkeit, ſo werden die Staats-Miniſtri, die
Geheimbden Raͤthe, und uͤberhaupt die Civil-
Chargen ſehr wohl placirt, commandirt aber der
Degen die Feder, ſo muß mancher wieder um eine
oder ein paar Stellen tieffer herunter ruͤcken, und
denen Herren Officiers Platz machen.
§. 10. Jn den Hof-Reglemens werden gemei-
niglich die Hof-Bedienten der Hoch-Fuͤrſtlichen
Frau Gemahlin zuerſt ausgedruckt, nachgehends
die Bedienten des Fuͤrſtens, wiewohl es auch in
etzlichen umgekehrt iſt; hierauf folgen die zur Hoch-
Fuͤrſtlichen Hofſtatt der Printzen und Princeßin-
nen, als Kinder vom Hauſe gehoͤren, und endlich
die Officianten der andern Hoch-Fuͤrſtlichen An-
verwandten, die ebenfalls ihren ſubordinirten
Rang und Platz haben.
§. 11. Es iſt billich, daß die rechtmaͤßigen und
ehlich gebohrnen Printzen allen Officianten, auch
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/289>, abgerufen am 25.11.2024.
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