§. 40. Bißweilen werden sie, nach Erlegung ei- ner gewissen Caution de judicio sisti & judicatum solvi, auf freyen Fuß gestellet, bißweilen müssen sie aber auch, nach dem Unterschied ihrer Verbrechen/ in Arrest verbleiben. Jhre Malversation wird nachgehends durch gewisse darzu bestellte Commis- sarien untersucht; bißweilen wird denen ordentli- chen Gerichts-Beamten ein oder mehr Hof-Rä- the, auch wohl nach Gelegenheit, noch ein höherer characterisirter Minister adjungirt; vielmahls aber werden eigene und ausserordentliche Comissa- rien darzu erwehlet, und mit besondern Pflichten belegt, daß sie alles geheim halten sollen.
§. 41. Manche behalten ihre Dignität und ein- mahl erlangten Character, ob sie schon in Arrest gebracht worden, andere aber werden dessen bey besondern Umständen vorher verlustig. Ein Pol- nischer von Adel, welcher einmahl ein völliges Amt überkommen, und in desselben würcklichem Besitz ist, kan seiner einmahl erlangten Charge, wenn er sich auch des allergrösten Verbrechens, wider die Crone oder wider den Staat theilhafftig gemacht, nicht so leicht beraubet und entsetzt werden, es müste denn solches mit einmüthiger Bewilligung aller auf dem Reichs-Tage versammleten Reichs-Stände geschehen, und wenn sie auch alle, biß auf einen ein- tzigen, den er unter einer solchen Menge auf seiner Seite behalten, damit zufrieden wären, so würde dennoch die Protestation dieses eintzigen so viel wür- cken, daß er wider den Willen aller der übrigen das
einmahl
I. Theil. XIV. Capitul.
§. 40. Bißweilen werden ſie, nach Erlegung ei- ner gewiſſen Caution de judicio ſiſti & judicatum ſolvi, auf freyen Fuß geſtellet, bißweilen muͤſſen ſie aber auch, nach dem Unterſchied ihrer Verbrechen/ in Arreſt verbleiben. Jhre Malverſation wird nachgehends durch gewiſſe darzu beſtellte Commis- ſarien unterſucht; bißweilen wird denen ordentli- chen Gerichts-Beamten ein oder mehr Hof-Raͤ- the, auch wohl nach Gelegenheit, noch ein hoͤherer characteriſirter Miniſter adjungirt; vielmahls aber werden eigene und auſſerordentliche Comiſſa- rien darzu erwehlet, und mit beſondern Pflichten belegt, daß ſie alles geheim halten ſollen.
§. 41. Manche behalten ihre Dignitaͤt und ein- mahl erlangten Character, ob ſie ſchon in Arreſt gebracht worden, andere aber werden deſſen bey beſondern Umſtaͤnden vorher verluſtig. Ein Pol- niſcher von Adel, welcher einmahl ein voͤlliges Amt uͤberkommen, und in deſſelben wuͤrcklichem Beſitz iſt, kan ſeiner einmahl erlangten Charge, wenn er ſich auch des allergroͤſten Verbrechens, wider die Crone oder wider den Staat theilhafftig gemacht, nicht ſo leicht beraubet und entſetzt werden, es muͤſte denn ſolches mit einmuͤthiger Bewilligung aller auf dem Reichs-Tage verſammleten Reichs-Staͤnde geſchehen, und wenn ſie auch alle, biß auf einen ein- tzigen, den er unter einer ſolchen Menge auf ſeiner Seite behalten, damit zufrieden waͤren, ſo wuͤrde dennoch die Proteſtation dieſes eintzigen ſo viel wuͤr- cken, daß er wider den Willen aller der uͤbrigen das
einmahl
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0278"n="254"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">I.</hi> Theil. <hirendition="#aq">XIV.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/><p>§. 40. Bißweilen werden ſie, nach Erlegung ei-<lb/>
ner gewiſſen <hirendition="#aq">Caution de judicio ſiſti & judicatum<lb/>ſolvi,</hi> auf freyen Fuß geſtellet, bißweilen muͤſſen ſie<lb/>
aber auch, nach dem Unterſchied ihrer Verbrechen/<lb/>
in Arreſt verbleiben. Jhre <hirendition="#aq">Malverſation</hi> wird<lb/>
nachgehends durch gewiſſe darzu beſtellte <hirendition="#aq">Commis-<lb/>ſari</hi>en unterſucht; bißweilen wird denen ordentli-<lb/>
chen Gerichts-Beamten ein oder mehr Hof-Raͤ-<lb/>
the, auch wohl nach Gelegenheit, noch ein hoͤherer<lb/><hirendition="#aq">characteriſi</hi>rter <hirendition="#aq">Miniſter adjungi</hi>rt; vielmahls<lb/>
aber werden eigene und auſſerordentliche <hirendition="#aq">Comiſſa-<lb/>
ri</hi>en darzu erwehlet, und mit beſondern Pflichten<lb/>
belegt, daß ſie alles geheim halten ſollen.</p><lb/><p>§. 41. Manche behalten ihre <hirendition="#aq">Dignit</hi>aͤt und ein-<lb/>
mahl erlangten <hirendition="#aq">Character,</hi> ob ſie ſchon in Arreſt<lb/>
gebracht worden, andere aber werden deſſen bey<lb/>
beſondern Umſtaͤnden vorher verluſtig. Ein Pol-<lb/>
niſcher von Adel, welcher einmahl ein voͤlliges Amt<lb/>
uͤberkommen, und in deſſelben wuͤrcklichem Beſitz<lb/>
iſt, kan ſeiner einmahl erlangten <hirendition="#aq">Charge,</hi> wenn er<lb/>ſich auch des allergroͤſten Verbrechens, wider die<lb/>
Crone oder wider den Staat theilhafftig gemacht,<lb/>
nicht ſo leicht beraubet und entſetzt werden, es muͤſte<lb/>
denn ſolches mit einmuͤthiger Bewilligung aller auf<lb/>
dem Reichs-Tage verſammleten Reichs-Staͤnde<lb/>
geſchehen, und wenn ſie auch alle, biß auf einen ein-<lb/>
tzigen, den er unter einer ſolchen Menge auf ſeiner<lb/>
Seite behalten, damit zufrieden waͤren, ſo wuͤrde<lb/>
dennoch die <hirendition="#aq">Proteſtation</hi> dieſes eintzigen ſo viel wuͤr-<lb/>
cken, daß er wider den Willen aller der uͤbrigen das<lb/><fwplace="bottom"type="catch">einmahl</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[254/0278]
I. Theil. XIV. Capitul.
§. 40. Bißweilen werden ſie, nach Erlegung ei-
ner gewiſſen Caution de judicio ſiſti & judicatum
ſolvi, auf freyen Fuß geſtellet, bißweilen muͤſſen ſie
aber auch, nach dem Unterſchied ihrer Verbrechen/
in Arreſt verbleiben. Jhre Malverſation wird
nachgehends durch gewiſſe darzu beſtellte Commis-
ſarien unterſucht; bißweilen wird denen ordentli-
chen Gerichts-Beamten ein oder mehr Hof-Raͤ-
the, auch wohl nach Gelegenheit, noch ein hoͤherer
characteriſirter Miniſter adjungirt; vielmahls
aber werden eigene und auſſerordentliche Comiſſa-
rien darzu erwehlet, und mit beſondern Pflichten
belegt, daß ſie alles geheim halten ſollen.
§. 41. Manche behalten ihre Dignitaͤt und ein-
mahl erlangten Character, ob ſie ſchon in Arreſt
gebracht worden, andere aber werden deſſen bey
beſondern Umſtaͤnden vorher verluſtig. Ein Pol-
niſcher von Adel, welcher einmahl ein voͤlliges Amt
uͤberkommen, und in deſſelben wuͤrcklichem Beſitz
iſt, kan ſeiner einmahl erlangten Charge, wenn er
ſich auch des allergroͤſten Verbrechens, wider die
Crone oder wider den Staat theilhafftig gemacht,
nicht ſo leicht beraubet und entſetzt werden, es muͤſte
denn ſolches mit einmuͤthiger Bewilligung aller auf
dem Reichs-Tage verſammleten Reichs-Staͤnde
geſchehen, und wenn ſie auch alle, biß auf einen ein-
tzigen, den er unter einer ſolchen Menge auf ſeiner
Seite behalten, damit zufrieden waͤren, ſo wuͤrde
dennoch die Proteſtation dieſes eintzigen ſo viel wuͤr-
cken, daß er wider den Willen aller der uͤbrigen das
einmahl
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/278>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.