Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Theil. XIV. Capitul.
Weine mit füllen und wischen wohlgehalten und
nicht verfälschet werden. Es wird ihnen darinnen
angedeutet, daß sie das Keller-Inventarium, an
silbernen, küpffernen, meßingenen, blechernen, höl-
tzernen und andern Gefäß, wie es bey der Recen-
sion
befunden, in Acht nehmen sollen, daß davon
nichts verschleifft oder entwendet, noch muthwillig
zubrochen und vernichtet werde; sondern was jähr-
lich darinnen verbessert, verneuert, vermehret und
vermindert wird, steigt und fällt, alsobald in das
Inventarium aufgezeichnet werde.

§. 8. Jn den Stall-Ordnungen werden die
Pflichten aller Stall-Bedienten, vom obersten biß
auf den untersten, vorstellig gemacht, auch angezei-
get, wie sie so wohl die Reit-als Kutsch-Pferde,
nebst den Kutschen/ ingleichen dasjenige, was ih-
nen, vermittelst des Inventarii, an Satteln, Zeu-
gen, Decken, Pistohlen und andern Rüstungen,
auch sonsten untergeben und vertrauet, in guter
Verwahrung halten sollen, damit nichts verderbe
und etwan Schaden leide, von Futter im gering-
sten nichts verparthieren, auf die Leib-Pferde gute
Acht haben, mit denselben sittsam und gemach um-
gehen, keine fremde Pferde, ohne besondern Fürst-
lichen Befehl, in den Stall ziehen, und stallen las-
sen, auch ohne des Stallmeisters Erlaubniß und
Befehl niemand einig Pferd vorziehen, noch ver-
leihen u. s. w.

§. 9. Das Ansehen und die Bedeutungen der
Bedienungen sind nach dem Unterschied der Höfe

von

I. Theil. XIV. Capitul.
Weine mit fuͤllen und wiſchen wohlgehalten und
nicht verfaͤlſchet werden. Es wird ihnen darinnen
angedeutet, daß ſie das Keller-Inventarium, an
ſilbernen, kuͤpffernen, meßingenen, blechernen, hoͤl-
tzernen und andern Gefaͤß, wie es bey der Recen-
ſion
befunden, in Acht nehmen ſollen, daß davon
nichts verſchleifft oder entwendet, noch muthwillig
zubrochen und vernichtet werde; ſondern was jaͤhr-
lich darinnen verbeſſert, verneuert, vermehret und
vermindert wird, ſteigt und faͤllt, alſobald in das
Inventarium aufgezeichnet werde.

§. 8. Jn den Stall-Ordnungen werden die
Pflichten aller Stall-Bedienten, vom oberſten biß
auf den unterſten, vorſtellig gemacht, auch angezei-
get, wie ſie ſo wohl die Reit-als Kutſch-Pferde,
nebſt den Kutſchen/ ingleichen dasjenige, was ih-
nen, vermittelſt des Inventarii, an Satteln, Zeu-
gen, Decken, Piſtohlen und andern Ruͤſtungen,
auch ſonſten untergeben und vertrauet, in guter
Verwahrung halten ſollen, damit nichts verderbe
und etwan Schaden leide, von Futter im gering-
ſten nichts verparthieren, auf die Leib-Pferde gute
Acht haben, mit denſelben ſittſam und gemach um-
gehen, keine fremde Pferde, ohne beſondern Fuͤrſt-
lichen Befehl, in den Stall ziehen, und ſtallen laſ-
ſen, auch ohne des Stallmeiſters Erlaubniß und
Befehl niemand einig Pferd vorziehen, noch ver-
leihen u. ſ. w.

§. 9. Das Anſehen und die Bedeutungen der
Bedienungen ſind nach dem Unterſchied der Hoͤfe

von
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0258" n="234"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Theil. <hi rendition="#aq">XIV.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
Weine mit fu&#x0364;llen und wi&#x017F;chen wohlgehalten und<lb/>
nicht verfa&#x0364;l&#x017F;chet werden. Es wird ihnen darinnen<lb/>
angedeutet, daß &#x017F;ie das Keller-<hi rendition="#aq">Inventarium,</hi> an<lb/>
&#x017F;ilbernen, ku&#x0364;pffernen, meßingenen, blechernen, ho&#x0364;l-<lb/>
tzernen und andern Gefa&#x0364;ß, wie es bey der <hi rendition="#aq">Recen-<lb/>
&#x017F;ion</hi> befunden, in Acht nehmen &#x017F;ollen, daß davon<lb/>
nichts ver&#x017F;chleifft oder entwendet, noch muthwillig<lb/>
zubrochen und vernichtet werde; &#x017F;ondern was ja&#x0364;hr-<lb/>
lich darinnen verbe&#x017F;&#x017F;ert, verneuert, vermehret und<lb/>
vermindert wird, &#x017F;teigt und fa&#x0364;llt, al&#x017F;obald in das<lb/><hi rendition="#aq">Inventarium</hi> aufgezeichnet werde.</p><lb/>
          <p>§. 8. Jn den Stall-Ordnungen werden die<lb/>
Pflichten aller Stall-Bedienten, vom ober&#x017F;ten biß<lb/>
auf den unter&#x017F;ten, vor&#x017F;tellig gemacht, auch angezei-<lb/>
get, wie &#x017F;ie &#x017F;o wohl die Reit-als Kut&#x017F;ch-Pferde,<lb/>
neb&#x017F;t den Kut&#x017F;chen/ ingleichen dasjenige, was ih-<lb/>
nen, vermittel&#x017F;t des <hi rendition="#aq">Inventarii,</hi> an Satteln, Zeu-<lb/>
gen, Decken, Pi&#x017F;tohlen und andern Ru&#x0364;&#x017F;tungen,<lb/>
auch &#x017F;on&#x017F;ten untergeben und vertrauet, in guter<lb/>
Verwahrung halten &#x017F;ollen, damit nichts verderbe<lb/>
und etwan Schaden leide, von Futter im gering-<lb/>
&#x017F;ten nichts verparthieren, auf die Leib-Pferde gute<lb/>
Acht haben, mit den&#x017F;elben &#x017F;itt&#x017F;am und gemach um-<lb/>
gehen, keine fremde Pferde, ohne be&#x017F;ondern Fu&#x0364;r&#x017F;t-<lb/>
lichen Befehl, in den Stall ziehen, und &#x017F;tallen la&#x017F;-<lb/>
&#x017F;en, auch ohne des Stallmei&#x017F;ters Erlaubniß und<lb/>
Befehl niemand einig Pferd vorziehen, noch ver-<lb/>
leihen u. &#x017F;. w.</p><lb/>
          <p>§. 9. Das An&#x017F;ehen und die Bedeutungen der<lb/>
Bedienungen &#x017F;ind nach dem Unter&#x017F;chied der Ho&#x0364;fe<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">von</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[234/0258] I. Theil. XIV. Capitul. Weine mit fuͤllen und wiſchen wohlgehalten und nicht verfaͤlſchet werden. Es wird ihnen darinnen angedeutet, daß ſie das Keller-Inventarium, an ſilbernen, kuͤpffernen, meßingenen, blechernen, hoͤl- tzernen und andern Gefaͤß, wie es bey der Recen- ſion befunden, in Acht nehmen ſollen, daß davon nichts verſchleifft oder entwendet, noch muthwillig zubrochen und vernichtet werde; ſondern was jaͤhr- lich darinnen verbeſſert, verneuert, vermehret und vermindert wird, ſteigt und faͤllt, alſobald in das Inventarium aufgezeichnet werde. §. 8. Jn den Stall-Ordnungen werden die Pflichten aller Stall-Bedienten, vom oberſten biß auf den unterſten, vorſtellig gemacht, auch angezei- get, wie ſie ſo wohl die Reit-als Kutſch-Pferde, nebſt den Kutſchen/ ingleichen dasjenige, was ih- nen, vermittelſt des Inventarii, an Satteln, Zeu- gen, Decken, Piſtohlen und andern Ruͤſtungen, auch ſonſten untergeben und vertrauet, in guter Verwahrung halten ſollen, damit nichts verderbe und etwan Schaden leide, von Futter im gering- ſten nichts verparthieren, auf die Leib-Pferde gute Acht haben, mit denſelben ſittſam und gemach um- gehen, keine fremde Pferde, ohne beſondern Fuͤrſt- lichen Befehl, in den Stall ziehen, und ſtallen laſ- ſen, auch ohne des Stallmeiſters Erlaubniß und Befehl niemand einig Pferd vorziehen, noch ver- leihen u. ſ. w. §. 9. Das Anſehen und die Bedeutungen der Bedienungen ſind nach dem Unterſchied der Hoͤfe von

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/258
Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/258>, abgerufen am 22.11.2024.