schen behalten doch die Neben-Linien ebenfalls ih- ren einmahl erlangten Fürstlichen Stand und Splendeur, nach welchem sie den übrigen Unter- thanen nicht gleich tractiret und angesehen wer- den.
§. 21. Gleichwie es überhaupt unter grossen Herren gewöhnlich, daß sie sich bey mancherley Fällen und Veränderungen, die sich in ihren Häu- sern ereignen, mit Notificationen gar freygebig erweisen; also pflegen sonderlich die Hoch-Fürst- lichen hohen Anverwandten einander alle Vermäh- lungen, Geburthen, Kindtauffen, Todes-Fälle, und was sich nur in ihren Häusern veränderliches ereignet, reciproquement zu berichten, sie müsten denn wegen einigen unter ihnen vorfallenden Diffe- rentien in einer kleinen Disharmonie mit einander stehen.
§. 22. Wollen sich Streitigkeiten unter ihnen entspinnen, so veranlassen sie freundliche Zusam- menkünffte, da sie selbst zusammen kommen, und sich wegen der irrigen Puncte mit einander ver- gleichen, und hernach Freund-Brüderliche oder Freund-Vetterliche Pacta aufrichten, die in den künfftigen Zeiten bey dergleichen Vorfallenheiten ein principium regulativum abgeben, oder wo die Gemüther allzuweit von einander entfernet, daß sie sich bey ihrer persönlichen Zusammenkunfft keines recht friedlichen Ausganges versprechen, so instrui- ren sie ihre Ministres, und geben ihnen gewisse Vollmachten, wie weit sie gehen sollen. Diese
halten
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Von der Hochfuͤrſtl. Familie uͤberhaupt.
ſchen behalten doch die Neben-Linien ebenfalls ih- ren einmahl erlangten Fuͤrſtlichen Stand und Splendeur, nach welchem ſie den uͤbrigen Unter- thanen nicht gleich tractiret und angeſehen wer- den.
§. 21. Gleichwie es uͤberhaupt unter groſſen Herren gewoͤhnlich, daß ſie ſich bey mancherley Faͤllen und Veraͤnderungen, die ſich in ihren Haͤu- ſern ereignen, mit Notificationen gar freygebig erweiſen; alſo pflegen ſonderlich die Hoch-Fuͤrſt- lichen hohen Anverwandten einander alle Vermaͤh- lungen, Geburthen, Kindtauffen, Todes-Faͤlle, und was ſich nur in ihren Haͤuſern veraͤnderliches ereignet, reciproquement zu berichten, ſie muͤſten denn wegen einigen unter ihnen vorfallenden Diffe- rentien in einer kleinen Disharmonie mit einander ſtehen.
§. 22. Wollen ſich Streitigkeiten unter ihnen entſpinnen, ſo veranlaſſen ſie freundliche Zuſam- menkuͤnffte, da ſie ſelbſt zuſammen kommen, und ſich wegen der irrigen Puncte mit einander ver- gleichen, und hernach Freund-Bruͤderliche oder Freund-Vetterliche Pacta aufrichten, die in den kuͤnfftigen Zeiten bey dergleichen Vorfallenheiten ein principium regulativum abgeben, oder wo die Gemuͤther allzuweit von einander entfernet, daß ſie ſich bey ihrer perſoͤnlichen Zuſammenkunfft keines recht friedlichen Ausganges verſprechen, ſo inſtrui- ren ſie ihre Miniſtres, und geben ihnen gewiſſe Vollmachten, wie weit ſie gehen ſollen. Dieſe
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Von der Hochfuͤrſtl. Familie uͤberhaupt.
ſchen behalten doch die Neben-Linien ebenfalls ih-
ren einmahl erlangten Fuͤrſtlichen Stand und
Splendeur, nach welchem ſie den uͤbrigen Unter-
thanen nicht gleich tractiret und angeſehen wer-
den.
§. 21. Gleichwie es uͤberhaupt unter groſſen
Herren gewoͤhnlich, daß ſie ſich bey mancherley
Faͤllen und Veraͤnderungen, die ſich in ihren Haͤu-
ſern ereignen, mit Notificationen gar freygebig
erweiſen; alſo pflegen ſonderlich die Hoch-Fuͤrſt-
lichen hohen Anverwandten einander alle Vermaͤh-
lungen, Geburthen, Kindtauffen, Todes-Faͤlle,
und was ſich nur in ihren Haͤuſern veraͤnderliches
ereignet, reciproquement zu berichten, ſie muͤſten
denn wegen einigen unter ihnen vorfallenden Diffe-
rentien in einer kleinen Disharmonie mit einander
ſtehen.
§. 22. Wollen ſich Streitigkeiten unter ihnen
entſpinnen, ſo veranlaſſen ſie freundliche Zuſam-
menkuͤnffte, da ſie ſelbſt zuſammen kommen, und
ſich wegen der irrigen Puncte mit einander ver-
gleichen, und hernach Freund-Bruͤderliche oder
Freund-Vetterliche Pacta aufrichten, die in den
kuͤnfftigen Zeiten bey dergleichen Vorfallenheiten
ein principium regulativum abgeben, oder wo die
Gemuͤther allzuweit von einander entfernet, daß ſie
ſich bey ihrer perſoͤnlichen Zuſammenkunfft keines
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ren ſie ihre Miniſtres, und geben ihnen gewiſſe
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/251>, abgerufen am 25.11.2024.
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