ein iedweder gemeiner Edelmann einbildet, er sey nach den Reichs-Satzungen eben so gut als sie, und könne sich mit ihnen ebenfalls Recht auf die Königliche Crone machen, dennoch bey allen Ge- legenheiten als Printzen vom Königlichen Geblüth tractirt. Der älteste Sohn des Königes führt den Titul als Printz von Pohlen, und die übrigen werden gleicher gestalt Printzen genennt, wobey man aber ihre Tauf-Nahmen zuzusetzen pflegt, als Printz Alexander, Printz Constantin von Pohlen. Die älteste Tochter des Königes heist Princeßin von Pohlen, und die übrigen nur schlecht weg Prin- ceßinnen mit dem Zusatz ihres Tauf-Nahmens, z. e. Princeßin Maria von Pohlen. Wenn aber der König ihr Herr Vater abgehet, und ein neuer an dessen Stelle kommt, der ebenfalls Kinder hat, so lassen sie den Titul eines Printzen oder einer Princeßin von Pohlen fahren, und nennen sich nur mit ihren Geschlechts-Nahmen, oder von ihren Herrschafften und Ländern, als Princeßin Sobies- ky, Princeßin Czartorinsky. Der Königliche Senat hat allezeit ein besonder Absehen auf sie, er muß sie mit Pensionen versehen, und darauf den- cken daß sie ihren Stand und Herkommen gemäß leben können. S. Connor. Beschreibung des Kö- nigreichs Pohlen p. 429.
§. 5. Die Königlichen Printzen und Princeßin- nen werden in gantz Europa mit dem Titul Jhrer Königl. Hoheit beehret, und behalten die Princes- sinnen diese Titulatur, ob sie schon an andere Prin-
tzen,
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Von der Hochfuͤrſtl. Familie uͤberhaupt.
ein iedweder gemeiner Edelmann einbildet, er ſey nach den Reichs-Satzungen eben ſo gut als ſie, und koͤnne ſich mit ihnen ebenfalls Recht auf die Koͤnigliche Crone machen, dennoch bey allen Ge- legenheiten als Printzen vom Koͤniglichen Gebluͤth tractirt. Der aͤlteſte Sohn des Koͤniges fuͤhrt den Titul als Printz von Pohlen, und die uͤbrigen werden gleicher geſtalt Printzen genennt, wobey man aber ihre Tauf-Nahmen zuzuſetzen pflegt, als Printz Alexander, Printz Conſtantin von Pohlen. Die aͤlteſte Tochter des Koͤniges heiſt Princeßin von Pohlen, und die uͤbrigen nur ſchlecht weg Prin- ceßinnen mit dem Zuſatz ihres Tauf-Nahmens, z. e. Princeßin Maria von Pohlen. Wenn aber der Koͤnig ihr Herr Vater abgehet, und ein neuer an deſſen Stelle kommt, der ebenfalls Kinder hat, ſo laſſen ſie den Titul eines Printzen oder einer Princeßin von Pohlen fahren, und nennen ſich nur mit ihren Geſchlechts-Nahmen, oder von ihren Herrſchafften und Laͤndern, als Princeßin Sobies- ky, Princeßin Czartorinsky. Der Koͤnigliche Senat hat allezeit ein beſonder Abſehen auf ſie, er muß ſie mit Penſionen verſehen, und darauf den- cken daß ſie ihren Stand und Herkommen gemaͤß leben koͤnnen. S. Connor. Beſchreibung des Koͤ- nigreichs Pohlen p. 429.
§. 5. Die Koͤniglichen Printzen und Princeßin- nen werden in gantz Europa mit dem Titul Jhrer Koͤnigl. Hoheit beehret, und behalten die Princeſ- ſinnen dieſe Titulatur, ob ſie ſchon an andere Prin-
tzen,
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Von der Hochfuͤrſtl. Familie uͤberhaupt.
ein iedweder gemeiner Edelmann einbildet, er ſey
nach den Reichs-Satzungen eben ſo gut als ſie,
und koͤnne ſich mit ihnen ebenfalls Recht auf die
Koͤnigliche Crone machen, dennoch bey allen Ge-
legenheiten als Printzen vom Koͤniglichen Gebluͤth
tractirt. Der aͤlteſte Sohn des Koͤniges fuͤhrt
den Titul als Printz von Pohlen, und die uͤbrigen
werden gleicher geſtalt Printzen genennt, wobey
man aber ihre Tauf-Nahmen zuzuſetzen pflegt, als
Printz Alexander, Printz Conſtantin von Pohlen.
Die aͤlteſte Tochter des Koͤniges heiſt Princeßin
von Pohlen, und die uͤbrigen nur ſchlecht weg Prin-
ceßinnen mit dem Zuſatz ihres Tauf-Nahmens,
z. e. Princeßin Maria von Pohlen. Wenn aber
der Koͤnig ihr Herr Vater abgehet, und ein neuer
an deſſen Stelle kommt, der ebenfalls Kinder hat,
ſo laſſen ſie den Titul eines Printzen oder einer
Princeßin von Pohlen fahren, und nennen ſich nur
mit ihren Geſchlechts-Nahmen, oder von ihren
Herrſchafften und Laͤndern, als Princeßin Sobies-
ky, Princeßin Czartorinsky. Der Koͤnigliche
Senat hat allezeit ein beſonder Abſehen auf ſie, er
muß ſie mit Penſionen verſehen, und darauf den-
cken daß ſie ihren Stand und Herkommen gemaͤß
leben koͤnnen. S. Connor. Beſchreibung des Koͤ-
nigreichs Pohlen p. 429.
§. 5. Die Koͤniglichen Printzen und Princeßin-
nen werden in gantz Europa mit dem Titul Jhrer
Koͤnigl. Hoheit beehret, und behalten die Princeſ-
ſinnen dieſe Titulatur, ob ſie ſchon an andere Prin-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/241>, abgerufen am 22.11.2024.
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