"oder etwas bedarff bey Zeiten dem Herrn Vater "oder seine Frau Mutter anzeigen, damit solches "gewendet werde, 5) ihn mit Ernst anhalten, daß "er sich nicht wiederspenstig gegen seine Herren "Praeceptores, oder Exercitien-Meister erweise, "6) ihn nirgends hingehen oder hinreiten lassen, er "sey denn bey ihm und was er thut, soll er mit Vor- "bewust des Hofmeisters thun, 7) niemand gestat- "ten, zu dem jungen Herrn ins Gemach zu gehen, "es wären denn etzliche von Räthen oder andern "vornehmen Leuten, auch das Gesinde, Pagen und "andre Leute, die ihn mancherley böse Sentimens "beybringen könten, nicht in das Gemach lassen, "über die Pagen und alles andre Gesinde so einen "jungen Herrn zugeordnet, zu gebiethen haben, und "sie nach seinem Geheiß und Befehl richten, 9) die "Cavaliers, die Pagen u. s. w. die um ihn sind, fleis- "sig vermahnen, daß sie sich in ihrer Aufwartung "dienstgewärtig und emsig erweisen, auch des über- "flüßigen Truncks enthalten, in Betrachtung, daß "ihnen kein geringes anvertraut, und mit trunckenen "Leuten weder in Feuers-Gefahr, Aufruhr, oder "andern vorfallenden Sachen etwas zu bestellen "noch zu verrichten, 10) Aufsicht haben, daß kein "Gelack oder Zeche in des jungen Herrn Gemach "gehalten werde, vielweniger gestatten, daß ein jun- "ger Herr sich mit dem Trunck überlade, 11) wenn "er aus seinem Hoflager verreiset, des Nachts bey "ihn in der Cammer in seinem Gemach bleiben, "und fleißig aufsehen, daß er nicht von iedermann
aller-
I. Theil. XII. Capitul.
„oder etwas bedarff bey Zeiten dem Herrn Vater „oder ſeine Frau Mutter anzeigen, damit ſolches „gewendet werde, 5) ihn mit Ernſt anhalten, daß „er ſich nicht wiederſpenſtig gegen ſeine Herren „Præceptores, oder Exercitien-Meiſter erweiſe, „6) ihn nirgends hingehen oder hinreiten laſſen, er „ſey denn bey ihm und was er thut, ſoll er mit Vor- „bewuſt des Hofmeiſters thun, 7) niemand geſtat- „ten, zu dem jungen Herrn ins Gemach zu gehen, „es waͤren denn etzliche von Raͤthen oder andern „vornehmen Leuten, auch das Geſinde, Pagen und „andre Leute, die ihn mancherley boͤſe Sentimens „beybringen koͤnten, nicht in das Gemach laſſen, „uͤber die Pagen und alles andre Geſinde ſo einen „jungen Herrn zugeordnet, zu gebiethen haben, und „ſie nach ſeinem Geheiß und Befehl richten, 9) die „Cavaliers, die Pagen u. ſ. w. die um ihn ſind, fleiſ- „ſig vermahnen, daß ſie ſich in ihrer Aufwartung „dienſtgewaͤrtig und emſig erweiſen, auch des uͤber- „fluͤßigen Truncks enthalten, in Betrachtung, daß „ihnen kein geringes anvertraut, und mit trunckenen „Leuten weder in Feuers-Gefahr, Aufruhr, oder „andern vorfallenden Sachen etwas zu beſtellen „noch zu verrichten, 10) Aufſicht haben, daß kein „Gelack oder Zeche in des jungen Herrn Gemach „gehalten werde, vielweniger geſtatten, daß ein jun- „ger Herr ſich mit dem Trunck uͤberlade, 11) wenn „er aus ſeinem Hoflager verreiſet, des Nachts bey „ihn in der Cammer in ſeinem Gemach bleiben, „und fleißig aufſehen, daß er nicht von iedermann
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I. Theil. XII. Capitul.
„oder etwas bedarff bey Zeiten dem Herrn Vater
„oder ſeine Frau Mutter anzeigen, damit ſolches
„gewendet werde, 5) ihn mit Ernſt anhalten, daß
„er ſich nicht wiederſpenſtig gegen ſeine Herren
„Præceptores, oder Exercitien-Meiſter erweiſe,
„6) ihn nirgends hingehen oder hinreiten laſſen, er
„ſey denn bey ihm und was er thut, ſoll er mit Vor-
„bewuſt des Hofmeiſters thun, 7) niemand geſtat-
„ten, zu dem jungen Herrn ins Gemach zu gehen,
„es waͤren denn etzliche von Raͤthen oder andern
„vornehmen Leuten, auch das Geſinde, Pagen und
„andre Leute, die ihn mancherley boͤſe Sentimens
„beybringen koͤnten, nicht in das Gemach laſſen,
„uͤber die Pagen und alles andre Geſinde ſo einen
„jungen Herrn zugeordnet, zu gebiethen haben, und
„ſie nach ſeinem Geheiß und Befehl richten, 9) die
„Cavaliers, die Pagen u. ſ. w. die um ihn ſind, fleiſ-
„ſig vermahnen, daß ſie ſich in ihrer Aufwartung
„dienſtgewaͤrtig und emſig erweiſen, auch des uͤber-
„fluͤßigen Truncks enthalten, in Betrachtung, daß
„ihnen kein geringes anvertraut, und mit trunckenen
„Leuten weder in Feuers-Gefahr, Aufruhr, oder
„andern vorfallenden Sachen etwas zu beſtellen
„noch zu verrichten, 10) Aufſicht haben, daß kein
„Gelack oder Zeche in des jungen Herrn Gemach
„gehalten werde, vielweniger geſtatten, daß ein jun-
„ger Herr ſich mit dem Trunck uͤberlade, 11) wenn
„er aus ſeinem Hoflager verreiſet, des Nachts bey
„ihn in der Cammer in ſeinem Gemach bleiben,
„und fleißig aufſehen, daß er nicht von iedermann
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/224>, abgerufen am 22.11.2024.
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