§. 11. Jn Jtalien ist es mehrentheils gebräuch- lich, daß frembde durchreisende Printzen von an- dern Fürsten, oder auch von Republiquen und Städten, mit raren Weinen, Confituren und man- cherley Arten frischen Obstes regaliret werden. Und wann die Fürsten in Teutschland durch die Reichs-Städte oder andere ansehnliche Städte passiren, so werden sie, nach einer alten hergebrach- ten Gewohnheit, gemeiniglich von dem Magistrat mit dem Ehren-Wein, mit Hafer, und gewissen raren Fischen, als Forellen u. s. w. beschenckt.
§. 12. Wenn andere Fürsten den Durchreisen- den besondere Höflichkeit erzeigen wollen so befeh- len sie den Gouverneurs und Commendanten der Städte und Festungen an, daß sie Dieselben nicht allein becomplimentiren, sondern auch bey ihrer Ankunfft und Abreise mit Stücken salutiren müs- sen. Es werden ihnen zu Ehren, vor ihre Quar- tiere, in denen sie logiren, Wachen gesetzt, und die Milice aller Orten beordert, daß sie ihnen Parade machen, und nach Soldaten Manier diejenige ho- neur erzeigen müssen, die sie ihrer eigenen Herr- schafft zu erweisen pflegen.
§. 13. Haben die durchreisenden Fürsten et- wan unsichere Wälder oder andere schlimme Ge- genden zu passiren, so werden einige von der Milice oder von der Jägerey befehliget, daß sie dieselben convoyren müssen, es wird ihnen auch wohl zu ih- rer Ehre und Sicherheit eine eigene Escorte durch das gantze Land mitgegeben. Die Bauern wer-
den
I. Theil. IX. Capitul.
§. 11. Jn Jtalien iſt es mehrentheils gebraͤuch- lich, daß frembde durchreiſende Printzen von an- dern Fuͤrſten, oder auch von Republiquen und Staͤdten, mit raren Weinen, Confituren und man- cherley Arten friſchen Obſtes regaliret werden. Und wann die Fuͤrſten in Teutſchland durch die Reichs-Staͤdte oder andere anſehnliche Staͤdte paſſiren, ſo werden ſie, nach einer alten hergebrach- ten Gewohnheit, gemeiniglich von dem Magiſtrat mit dem Ehren-Wein, mit Hafer, und gewiſſen raren Fiſchen, als Forellen u. ſ. w. beſchenckt.
§. 12. Wenn andere Fuͤrſten den Durchreiſen- den beſondere Hoͤflichkeit erzeigen wollen ſo befeh- len ſie den Gouverneurs und Commendanten der Staͤdte und Feſtungen an, daß ſie Dieſelben nicht allein becomplimentiren, ſondern auch bey ihrer Ankunfft und Abreiſe mit Stuͤcken ſalutiren muͤſ- ſen. Es werden ihnen zu Ehren, vor ihre Quar- tiere, in denen ſie logiren, Wachen geſetzt, und die Milice aller Orten beordert, daß ſie ihnen Parade machen, und nach Soldaten Manier diejenige ho- neur erzeigen muͤſſen, die ſie ihrer eigenen Herr- ſchafft zu erweiſen pflegen.
§. 13. Haben die durchreiſenden Fuͤrſten et- wan unſichere Waͤlder oder andere ſchlimme Ge- genden zu paſſiren, ſo werden einige von der Milice oder von der Jaͤgerey befehliget, daß ſie dieſelben convoyren muͤſſen, es wird ihnen auch wohl zu ih- rer Ehre und Sicherheit eine eigene Eſcorte durch das gantze Land mitgegeben. Die Bauern wer-
den
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I. Theil. IX. Capitul.
§. 11. Jn Jtalien iſt es mehrentheils gebraͤuch-
lich, daß frembde durchreiſende Printzen von an-
dern Fuͤrſten, oder auch von Republiquen und
Staͤdten, mit raren Weinen, Confituren und man-
cherley Arten friſchen Obſtes regaliret werden.
Und wann die Fuͤrſten in Teutſchland durch die
Reichs-Staͤdte oder andere anſehnliche Staͤdte
paſſiren, ſo werden ſie, nach einer alten hergebrach-
ten Gewohnheit, gemeiniglich von dem Magiſtrat
mit dem Ehren-Wein, mit Hafer, und gewiſſen
raren Fiſchen, als Forellen u. ſ. w. beſchenckt.
§. 12. Wenn andere Fuͤrſten den Durchreiſen-
den beſondere Hoͤflichkeit erzeigen wollen ſo befeh-
len ſie den Gouverneurs und Commendanten der
Staͤdte und Feſtungen an, daß ſie Dieſelben nicht
allein becomplimentiren, ſondern auch bey ihrer
Ankunfft und Abreiſe mit Stuͤcken ſalutiren muͤſ-
ſen. Es werden ihnen zu Ehren, vor ihre Quar-
tiere, in denen ſie logiren, Wachen geſetzt, und die
Milice aller Orten beordert, daß ſie ihnen Parade
machen, und nach Soldaten Manier diejenige ho-
neur erzeigen muͤſſen, die ſie ihrer eigenen Herr-
ſchafft zu erweiſen pflegen.
§. 13. Haben die durchreiſenden Fuͤrſten et-
wan unſichere Waͤlder oder andere ſchlimme Ge-
genden zu paſſiren, ſo werden einige von der Milice
oder von der Jaͤgerey befehliget, daß ſie dieſelben
convoyren muͤſſen, es wird ihnen auch wohl zu ih-
rer Ehre und Sicherheit eine eigene Eſcorte durch
das gantze Land mitgegeben. Die Bauern wer-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/154>, abgerufen am 24.11.2024.
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