gebauet wissen, peupliret, zur Nahrung und in Aufnehmen gebracht werden. Bißweilen verän- dern sie ihnen den Nahmen, als wie es ohnlängst in dem Chur-Fürstenthum Sachsen bey Oschatz ge- legenen Jagt-Schloß Wermsdorff geschehen/ welches, nachdem es auf das neue prächtig ausge- bauet worden, von Jhro Königlichen Hoheit dem Königlichen Chur-Printzen zu Sachsen mit dem Nahmen Hubertus-Burg, beleget worden; sie pri- vilegiren sie auf mancherley Weise, und verwan- deln nicht selten die elendesten Dörffer in schöne Städte.
§. 45. Sie lassen zur Beschützung der Land- Schlösser einige besondere Compagnien unterhal- ten und zu deren Bewachung in der Nähe Wach- Häuser anlegen. Wenn sie sich auf den Land- Häusern aufhalten, so wird ein grosser Theil des Ceremoniel-Wesens bey Seite gesetzt, und eine freyere Lebens-Art erwehlet. Jn Teutschland ist an viel Höfen eingeführt, daß die Cavaliers bey der Herrschafft, auf den Land-Häusern ohne Degen erscheinen, und wer aus Versehen einen Degen angesteckt, wird gemeiniglich mit einem grossen Glaß Wein bestrafft.
§. 46. Hier pflegen öffters die gecrönten Häu- pter des Mittags und Abends nicht nur in Gesell- schafft mit der Königlichen Familie zu speisen, son- dern ziehen auch zuweilen einige von den anwesen- den Herren und Damen mit an die Tafel, welches sonst in ihren Königlichen Residenzien nicht zu ge- schehen pflegt.
§. 47.
I. Theil. VII. Capitul.
gebauet wiſſen, peupliret, zur Nahrung und in Aufnehmen gebracht werden. Bißweilen veraͤn- dern ſie ihnen den Nahmen, als wie es ohnlaͤngſt in dem Chur-Fuͤrſtenthum Sachſen bey Oſchatz ge- legenen Jagt-Schloß Wermsdorff geſchehen/ welches, nachdem es auf das neue praͤchtig ausge- bauet worden, von Jhro Koͤniglichen Hoheit dem Koͤniglichen Chur-Printzen zu Sachſen mit dem Nahmen Hubertus-Burg, beleget worden; ſie pri- vilegiren ſie auf mancherley Weiſe, und verwan- deln nicht ſelten die elendeſten Doͤrffer in ſchoͤne Staͤdte.
§. 45. Sie laſſen zur Beſchuͤtzung der Land- Schloͤſſer einige beſondere Compagnien unterhal- ten und zu deren Bewachung in der Naͤhe Wach- Haͤuſer anlegen. Wenn ſie ſich auf den Land- Haͤuſern aufhalten, ſo wird ein groſſer Theil des Ceremoniel-Weſens bey Seite geſetzt, und eine freyere Lebens-Art erwehlet. Jn Teutſchland iſt an viel Hoͤfen eingefuͤhrt, daß die Cavaliers bey der Herrſchafft, auf den Land-Haͤuſern ohne Degen erſcheinen, und wer aus Verſehen einen Degen angeſteckt, wird gemeiniglich mit einem groſſen Glaß Wein beſtrafft.
§. 46. Hier pflegen oͤffters die gecroͤnten Haͤu- pter des Mittags und Abends nicht nur in Geſell- ſchafft mit der Koͤniglichen Familie zu ſpeiſen, ſon- dern ziehen auch zuweilen einige von den anweſen- den Herren und Damen mit an die Tafel, welches ſonſt in ihren Koͤniglichen Reſidenzien nicht zu ge- ſchehen pflegt.
§. 47.
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I. Theil. VII. Capitul.
gebauet wiſſen, peupliret, zur Nahrung und in
Aufnehmen gebracht werden. Bißweilen veraͤn-
dern ſie ihnen den Nahmen, als wie es ohnlaͤngſt in
dem Chur-Fuͤrſtenthum Sachſen bey Oſchatz ge-
legenen Jagt-Schloß Wermsdorff geſchehen/
welches, nachdem es auf das neue praͤchtig ausge-
bauet worden, von Jhro Koͤniglichen Hoheit dem
Koͤniglichen Chur-Printzen zu Sachſen mit dem
Nahmen Hubertus-Burg, beleget worden; ſie pri-
vilegiren ſie auf mancherley Weiſe, und verwan-
deln nicht ſelten die elendeſten Doͤrffer in ſchoͤne
Staͤdte.
§. 45. Sie laſſen zur Beſchuͤtzung der Land-
Schloͤſſer einige beſondere Compagnien unterhal-
ten und zu deren Bewachung in der Naͤhe Wach-
Haͤuſer anlegen. Wenn ſie ſich auf den Land-
Haͤuſern aufhalten, ſo wird ein groſſer Theil des
Ceremoniel-Weſens bey Seite geſetzt, und eine
freyere Lebens-Art erwehlet. Jn Teutſchland iſt
an viel Hoͤfen eingefuͤhrt, daß die Cavaliers bey der
Herrſchafft, auf den Land-Haͤuſern ohne Degen
erſcheinen, und wer aus Verſehen einen Degen
angeſteckt, wird gemeiniglich mit einem groſſen
Glaß Wein beſtrafft.
§. 46. Hier pflegen oͤffters die gecroͤnten Haͤu-
pter des Mittags und Abends nicht nur in Geſell-
ſchafft mit der Koͤniglichen Familie zu ſpeiſen, ſon-
dern ziehen auch zuweilen einige von den anweſen-
den Herren und Damen mit an die Tafel, welches
ſonſt in ihren Koͤniglichen Reſidenzien nicht zu ge-
ſchehen pflegt.
§. 47.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/108>, abgerufen am 24.11.2024.
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