chen der beyderseitigen Treue, davon kan Hilde- brands Tractat de nuptiis Veterum Christiano- rum ebenfalls nachgeschlagen werden. Braut und Bräutigam werden, wie bekandt, nach einem allgemeinen Gebrauch Cronen und Kräntze aufge- setzt. Es sollen dieselben seyn ein Zeichen (1) der Frölichkeit, (2) der Ehre, daher man auch die Hochzeit den Ehren-Tag zu benennen pflegt, und (3) des Sieges, um zu erweisen, daß sie ihre geilen und wollüstigen Begierden besieget.
§. 28. Es ist dem Wohlstand gemäß, daß man von seiner vorhabenden Veränderung und Verlo- bung seinen Vorgesetzten, oder der Herrschafft, bey der man in Diensten zu stehen die Gnade hat, Nachricht ertheile, und ihre Einwilligung hierzu einhole, jedoch muß man auch mit Klugheit und Behutsamkeit hierinnen verfahren, damit man nicht in seiner wohl überlegten Entschliessung gestöh- ret, und zu einer andern Parthey, die einem nicht so anständig, angerathen werde.
§. 29. Zu den Ceremoniellen gehört auch fer- ner, daß Braut und Bräutigam einander beschen- cken. Die Beschaffenheit dieser Geschencke ist nach dem Unterscheid der Oerter unterschieden. Ge- meiniglich pflegt die Braut dem Bräutigam einige Tage vor der Hochzeit einen saubern Anzug von weißer Wäsche mit guten Spitzen zu verehren, und durch ihre Bedienten zu übersenden, denen hernach der Bräutigam eine stattliche Discretion, will er sich nicht bereden lassen, auszahlen muß. Der
Bräu-
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Von der Verehlichung.
chen der beyderſeitigen Treue, davon kan Hilde- brands Tractat de nuptiis Veterum Chriſtiano- rum ebenfalls nachgeſchlagen werden. Braut und Braͤutigam werden, wie bekandt, nach einem allgemeinen Gebrauch Cronen und Kraͤntze aufge- ſetzt. Es ſollen dieſelben ſeyn ein Zeichen (1) der Froͤlichkeit, (2) der Ehre, daher man auch die Hochzeit den Ehren-Tag zu benennen pflegt, und (3) des Sieges, um zu erweiſen, daß ſie ihre geilen und wolluͤſtigen Begierden beſieget.
§. 28. Es iſt dem Wohlſtand gemaͤß, daß man von ſeiner vorhabenden Veraͤnderung und Verlo- bung ſeinen Vorgeſetzten, oder der Herrſchafft, bey der man in Dienſten zu ſtehen die Gnade hat, Nachricht ertheile, und ihre Einwilligung hierzu einhole, jedoch muß man auch mit Klugheit und Behutſamkeit hierinnen verfahren, damit man nicht in ſeiner wohl uͤberlegten Entſchlieſſung geſtoͤh- ret, und zu einer andern Parthey, die einem nicht ſo anſtaͤndig, angerathen werde.
§. 29. Zu den Ceremoniellen gehoͤrt auch fer- ner, daß Braut und Braͤutigam einander beſchen- cken. Die Beſchaffenheit dieſer Geſchencke iſt nach dem Unterſcheid der Oerter unterſchieden. Ge- meiniglich pflegt die Braut dem Braͤutigam einige Tage vor der Hochzeit einen ſaubern Anzug von weißer Waͤſche mit guten Spitzen zu verehren, und durch ihre Bedienten zu uͤberſenden, denen hernach der Braͤutigam eine ſtattliche Diſcretion, will er ſich nicht bereden laſſen, auszahlen muß. Der
Braͤu-
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Von der Verehlichung.
chen der beyderſeitigen Treue, davon kan Hilde-
brands Tractat de nuptiis Veterum Chriſtiano-
rum ebenfalls nachgeſchlagen werden. Braut
und Braͤutigam werden, wie bekandt, nach einem
allgemeinen Gebrauch Cronen und Kraͤntze aufge-
ſetzt. Es ſollen dieſelben ſeyn ein Zeichen (1) der
Froͤlichkeit, (2) der Ehre, daher man auch die
Hochzeit den Ehren-Tag zu benennen pflegt, und
(3) des Sieges, um zu erweiſen, daß ſie ihre geilen
und wolluͤſtigen Begierden beſieget.
§. 28. Es iſt dem Wohlſtand gemaͤß, daß man
von ſeiner vorhabenden Veraͤnderung und Verlo-
bung ſeinen Vorgeſetzten, oder der Herrſchafft, bey
der man in Dienſten zu ſtehen die Gnade hat,
Nachricht ertheile, und ihre Einwilligung hierzu
einhole, jedoch muß man auch mit Klugheit und
Behutſamkeit hierinnen verfahren, damit man
nicht in ſeiner wohl uͤberlegten Entſchlieſſung geſtoͤh-
ret, und zu einer andern Parthey, die einem nicht ſo
anſtaͤndig, angerathen werde.
§. 29. Zu den Ceremoniellen gehoͤrt auch fer-
ner, daß Braut und Braͤutigam einander beſchen-
cken. Die Beſchaffenheit dieſer Geſchencke iſt
nach dem Unterſcheid der Oerter unterſchieden. Ge-
meiniglich pflegt die Braut dem Braͤutigam einige
Tage vor der Hochzeit einen ſaubern Anzug von
weißer Waͤſche mit guten Spitzen zu verehren, und
durch ihre Bedienten zu uͤberſenden, denen hernach
der Braͤutigam eine ſtattliche Diſcretion, will er
ſich nicht bereden laſſen, auszahlen muß. Der
Braͤu-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 613. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/633>, abgerufen am 22.11.2024.
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