Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Theil. XV. Capitul.
Mann, sondern ihren Herrn, ihren Liebsten, ihren
Versorger, ihren besten Freund u. s. w. nennen.
Die Regeln der Klugheit, die hierbey zu beobachten,
und die übrigen Anmerckungen des natürlichen und
bürgerlichen Rechts, gehören an einen andern Ort.
Jch will inzwischen im folgenden eines und das an-
dere Ceremoniel, was bey denen Hochzeiten, dem
Wohlstand und dem Gebrauch nach, vorzukommen
pflegt, anziehen.

§. 22. Es ist denenjenigen, die sich als vernünff-
tige und rechtschaffene Leute in der Welt aufführen
wollen, gar sehr unanständig, wenn sie bey ihrem
Heyrathen lasterhaffte Leute, und solche, die in
schlechter Reputation stehen, zu ihren Freywerbern
und Unterhändlern erwehlen, oder auch Mägde, alte
Trödelweiber, Jtaliener, die mit Galanterie-Waa-
ren handeln, ja wohl gar Juden, und ander nichts-
würdig Volck, bey einem so wichtigen Handel zu
Mittels-Personen gebrauchen, da man vielmehr tu-
gendhaffte, christliche und vernünfftige Leute als
Werckzeuge hierbey aussuchen solte.

§. 23. Vor der Trauung pflegen insgemein die
Aufgebothe vorherzugehen, die einen gar guten
Grund haben. Sie geschehen vornemlich zu dem
Ende, daß man erfahre, ob sich nicht etwan, entwe-
der wegen der Anverwandschafft, oder wegen eines
zu beschehenden Einspruches, ein Hinderniß hervor
thue, warum diese Personen nicht könten getrauet
werden; ingleichen daß die neuen Ehe-Leute durch
öffentlich Gebet GOtt empfohlen werden. Bey

Höhern

II. Theil. XV. Capitul.
Mann, ſondern ihren Herrn, ihren Liebſten, ihren
Verſorger, ihren beſten Freund u. ſ. w. nennen.
Die Regeln der Klugheit, die hierbey zu beobachten,
und die uͤbrigen Anmerckungen des natuͤrlichen und
buͤrgerlichen Rechts, gehoͤren an einen andern Ort.
Jch will inzwiſchen im folgenden eines und das an-
dere Ceremoniel, was bey denen Hochzeiten, dem
Wohlſtand und dem Gebrauch nach, vorzukommen
pflegt, anziehen.

§. 22. Es iſt denenjenigen, die ſich als vernuͤnff-
tige und rechtſchaffene Leute in der Welt auffuͤhren
wollen, gar ſehr unanſtaͤndig, wenn ſie bey ihrem
Heyrathen laſterhaffte Leute, und ſolche, die in
ſchlechter Reputation ſtehen, zu ihren Freywerbern
und Unterhaͤndlern erwehlen, oder auch Maͤgde, alte
Troͤdelweiber, Jtaliener, die mit Galanterie-Waa-
ren handeln, ja wohl gar Juden, und ander nichts-
wuͤrdig Volck, bey einem ſo wichtigen Handel zu
Mittels-Perſonen gebrauchen, da man vielmehr tu-
gendhaffte, chriſtliche und vernuͤnfftige Leute als
Werckzeuge hierbey ausſuchen ſolte.

§. 23. Vor der Trauung pflegen insgemein die
Aufgebothe vorherzugehen, die einen gar guten
Grund haben. Sie geſchehen vornemlich zu dem
Ende, daß man erfahre, ob ſich nicht etwan, entwe-
der wegen der Anverwandſchafft, oder wegen eines
zu beſchehenden Einſpruches, ein Hinderniß hervor
thue, warum dieſe Perſonen nicht koͤnten getrauet
werden; ingleichen daß die neuen Ehe-Leute durch
oͤffentlich Gebet GOtt empfohlen werden. Bey

Hoͤhern
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0630" n="610"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Theil. <hi rendition="#aq">XV.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
Mann, &#x017F;ondern ihren Herrn, ihren Lieb&#x017F;ten, ihren<lb/>
Ver&#x017F;orger, ihren be&#x017F;ten Freund u. &#x017F;. w. nennen.<lb/>
Die Regeln der Klugheit, die hierbey zu beobachten,<lb/>
und die u&#x0364;brigen Anmerckungen des natu&#x0364;rlichen und<lb/>
bu&#x0364;rgerlichen Rechts, geho&#x0364;ren an einen andern Ort.<lb/>
Jch will inzwi&#x017F;chen im folgenden eines und das an-<lb/>
dere <hi rendition="#aq">Ceremoniel,</hi> was bey denen Hochzeiten, dem<lb/>
Wohl&#x017F;tand und dem Gebrauch nach, vorzukommen<lb/>
pflegt, anziehen.</p><lb/>
        <p>§. 22. Es i&#x017F;t denenjenigen, die &#x017F;ich als vernu&#x0364;nff-<lb/>
tige und recht&#x017F;chaffene Leute in der Welt auffu&#x0364;hren<lb/>
wollen, gar &#x017F;ehr unan&#x017F;ta&#x0364;ndig, wenn &#x017F;ie bey ihrem<lb/>
Heyrathen la&#x017F;terhaffte Leute, und &#x017F;olche, die in<lb/>
&#x017F;chlechter <hi rendition="#aq">Reputation</hi> &#x017F;tehen, zu ihren Freywerbern<lb/>
und Unterha&#x0364;ndlern erwehlen, oder auch Ma&#x0364;gde, alte<lb/>
Tro&#x0364;delweiber, Jtaliener, die mit <hi rendition="#aq">Galanterie-</hi>Waa-<lb/>
ren handeln, ja wohl gar Juden, und ander nichts-<lb/>
wu&#x0364;rdig Volck, bey einem &#x017F;o wichtigen Handel zu<lb/>
Mittels-Per&#x017F;onen gebrauchen, da man vielmehr tu-<lb/>
gendhaffte, chri&#x017F;tliche und vernu&#x0364;nfftige Leute als<lb/>
Werckzeuge hierbey aus&#x017F;uchen &#x017F;olte.</p><lb/>
        <p>§. 23. Vor der Trauung pflegen insgemein die<lb/>
Aufgebothe vorherzugehen, die einen gar guten<lb/>
Grund haben. Sie ge&#x017F;chehen vornemlich zu dem<lb/>
Ende, daß man erfahre, ob &#x017F;ich nicht etwan, entwe-<lb/>
der wegen der Anverwand&#x017F;chafft, oder wegen eines<lb/>
zu be&#x017F;chehenden Ein&#x017F;pruches, ein Hinderniß hervor<lb/>
thue, warum die&#x017F;e Per&#x017F;onen nicht ko&#x0364;nten getrauet<lb/>
werden; ingleichen daß die neuen Ehe-Leute durch<lb/>
o&#x0364;ffentlich Gebet GOtt empfohlen werden. Bey<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Ho&#x0364;hern</fw><lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[610/0630] II. Theil. XV. Capitul. Mann, ſondern ihren Herrn, ihren Liebſten, ihren Verſorger, ihren beſten Freund u. ſ. w. nennen. Die Regeln der Klugheit, die hierbey zu beobachten, und die uͤbrigen Anmerckungen des natuͤrlichen und buͤrgerlichen Rechts, gehoͤren an einen andern Ort. Jch will inzwiſchen im folgenden eines und das an- dere Ceremoniel, was bey denen Hochzeiten, dem Wohlſtand und dem Gebrauch nach, vorzukommen pflegt, anziehen. §. 22. Es iſt denenjenigen, die ſich als vernuͤnff- tige und rechtſchaffene Leute in der Welt auffuͤhren wollen, gar ſehr unanſtaͤndig, wenn ſie bey ihrem Heyrathen laſterhaffte Leute, und ſolche, die in ſchlechter Reputation ſtehen, zu ihren Freywerbern und Unterhaͤndlern erwehlen, oder auch Maͤgde, alte Troͤdelweiber, Jtaliener, die mit Galanterie-Waa- ren handeln, ja wohl gar Juden, und ander nichts- wuͤrdig Volck, bey einem ſo wichtigen Handel zu Mittels-Perſonen gebrauchen, da man vielmehr tu- gendhaffte, chriſtliche und vernuͤnfftige Leute als Werckzeuge hierbey ausſuchen ſolte. §. 23. Vor der Trauung pflegen insgemein die Aufgebothe vorherzugehen, die einen gar guten Grund haben. Sie geſchehen vornemlich zu dem Ende, daß man erfahre, ob ſich nicht etwan, entwe- der wegen der Anverwandſchafft, oder wegen eines zu beſchehenden Einſpruches, ein Hinderniß hervor thue, warum dieſe Perſonen nicht koͤnten getrauet werden; ingleichen daß die neuen Ehe-Leute durch oͤffentlich Gebet GOtt empfohlen werden. Bey Hoͤhern

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/630
Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 610. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/630>, abgerufen am 25.11.2024.