Mode nicht etwan allzuviel Höflichkeit bezeuge, und sich dadurch dem Gelächter unterwerffe. Die sich kennen, pflegen sich gemeiniglich das erste mahl zu grüßen, wenn sie einander begegnen, nachge- hends aber nicht mehr, so muß man auch Acht ha- ben, ob es erlaubt sey, mit einer Dame en Carosse zu fahren/ oder ob jedes Geschlecht sich ins be- sondere promeniren.
§. 40. Will man sich an fremden Oertern in einem großen Königlichen oder Fürstlichen Gar- ten divertiren, da bey den Wasser-Künsten oder sonst viel zu sehen ist, und da man starcke Trinck- gelder auszutheilen hat, so muß man sich lieber an eine gantze Gesellschafft adressiren, damit einem die Tranckgelder nicht zu hoch zu stehen kommen, oder warten, biß man in einer Suite von einem großen Herrn mit hinkommen kan, dem zu Ehren die Was- ser gespielet, und die Lust-Häuser eröffnet werden.
§. 41. Wider den Wohlstand ists, wenn einige in einem Fürstlichen oder sonst großen Garten, Blumen oder Früchte abbrechen, oder in denen Orangerie-Häusern die Blätter, Blumen oder Früchte, zumahl bey raren und zarten Gewächsen, ohne Unterschied berühren, nimmt ein ungehobelter Gärtner oder Gärtner-Geselle dieses wahr, so kan man eine solche Erinnerung bekommen, die einem nicht gar angenehm, und eines Stande auch nicht anständig.
§. 42. Ein junger Cavalier hätte von Besich- tigung berühmter Gärten mehr Plaisir auch mehr
Nutzen,
K k
Von Divertiſſemens, Comœdien, Opern, ꝛc.
Mode nicht etwan allzuviel Hoͤflichkeit bezeuge, und ſich dadurch dem Gelaͤchter unterwerffe. Die ſich kennen, pflegen ſich gemeiniglich das erſte mahl zu gruͤßen, wenn ſie einander begegnen, nachge- hends aber nicht mehr, ſo muß man auch Acht ha- ben, ob es erlaubt ſey, mit einer Dame en Caroſſe zu fahren/ oder ob jedes Geſchlecht ſich ins be- ſondere promeniren.
§. 40. Will man ſich an fremden Oertern in einem großen Koͤniglichen oder Fuͤrſtlichen Gar- ten divertiren, da bey den Waſſer-Kuͤnſten oder ſonſt viel zu ſehen iſt, und da man ſtarcke Trinck- gelder auszutheilen hat, ſo muß man ſich lieber an eine gantze Geſellſchafft adreſſiren, damit einem die Tranckgelder nicht zu hoch zu ſtehen kommen, oder warten, biß man in einer Suite von einem großen Herrn mit hinkommen kan, dem zu Ehren die Waſ- ſer geſpielet, und die Luſt-Haͤuſer eroͤffnet werden.
§. 41. Wider den Wohlſtand iſts, wenn einige in einem Fuͤrſtlichen oder ſonſt großen Garten, Blumen oder Fruͤchte abbrechen, oder in denen Orangerie-Haͤuſern die Blaͤtter, Blumen oder Fruͤchte, zumahl bey raren und zarten Gewaͤchſen, ohne Unterſchied beruͤhren, nimmt ein ungehobelter Gaͤrtner oder Gaͤrtner-Geſelle dieſes wahr, ſo kan man eine ſolche Erinnerung bekommen, die einem nicht gar angenehm, und eines Stande auch nicht anſtaͤndig.
§. 42. Ein junger Cavalier haͤtte von Beſich- tigung beruͤhmter Gaͤrten mehr Plaiſir auch mehr
Nutzen,
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Von Divertiſſemens, Comœdien, Opern, ꝛc.
Mode nicht etwan allzuviel Hoͤflichkeit bezeuge, und
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ſich kennen, pflegen ſich gemeiniglich das erſte mahl
zu gruͤßen, wenn ſie einander begegnen, nachge-
hends aber nicht mehr, ſo muß man auch Acht ha-
ben, ob es erlaubt ſey, mit einer Dame en Caroſſe
zu fahren/ oder ob jedes Geſchlecht ſich ins be-
ſondere promeniren.
§. 40. Will man ſich an fremden Oertern in
einem großen Koͤniglichen oder Fuͤrſtlichen Gar-
ten divertiren, da bey den Waſſer-Kuͤnſten oder
ſonſt viel zu ſehen iſt, und da man ſtarcke Trinck-
gelder auszutheilen hat, ſo muß man ſich lieber an
eine gantze Geſellſchafft adreſſiren, damit einem die
Tranckgelder nicht zu hoch zu ſtehen kommen, oder
warten, biß man in einer Suite von einem großen
Herrn mit hinkommen kan, dem zu Ehren die Waſ-
ſer geſpielet, und die Luſt-Haͤuſer eroͤffnet werden.
§. 41. Wider den Wohlſtand iſts, wenn einige
in einem Fuͤrſtlichen oder ſonſt großen Garten,
Blumen oder Fruͤchte abbrechen, oder in denen
Orangerie-Haͤuſern die Blaͤtter, Blumen oder
Fruͤchte, zumahl bey raren und zarten Gewaͤchſen,
ohne Unterſchied beruͤhren, nimmt ein ungehobelter
Gaͤrtner oder Gaͤrtner-Geſelle dieſes wahr, ſo
kan man eine ſolche Erinnerung bekommen, die
einem nicht gar angenehm, und eines Stande
auch nicht anſtaͤndig.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 513. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/533>, abgerufen am 25.11.2024.
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