Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728.II. Theil. X. Capitul. legen, einige Däntze thun müssen. Ausserhalb derHöfe dantzen einige auf eine zuläßige Weise, bey einer Hochzeit und andern Solennität, wobey nach sehr alten Gebrauch das Dantzen Herkommens, oder bey einer andern angestellten erbaren Zusam- menkunfft, um sich entweder selbst, wenn sie daran Vergnügen finden, einige Erquickung des Gemüths zu machen, und sich zu Fortsetzung ihrer übrigen Be- ruffs-Arbeit, die ihnen nach ihrem Stand aufer- legt, aufzufrischen, oder denen Höhern, oder ihren guten Freunden, ihre Ergebenheit und Freund- schafft hiedurch zu bezeugen, oder sich eine mäßige und der Gesundheit zuträgliche Bewegung hiebey zu verschaffen, oder bey andern Gelegenheiten, die ehrbar und ihnen anständig sind; Sie dantzen mäßig, sittsam und züchtig, sie sind zwar bey ihrem Dantz vergnügt, und auch an einem solchen Tage, den sie oder andere vor gut halten, guter Dinge; sie fürchten sich aber, und sind behutsam, daß sie bey ihrem Dantzen ihren GOtt nicht beleidigen mögen/ und wissen wohl. daß sie auch GOtt, um der Sünden willen, die sie bey ihrem Dantzen be- gehen möchten, werde vors Gericht fordern. §. 9. Daß die Priester, welche den andern Layen tzens
II. Theil. X. Capitul. legen, einige Daͤntze thun muͤſſen. Auſſerhalb derHoͤfe dantzen einige auf eine zulaͤßige Weiſe, bey einer Hochzeit und andern Solennitaͤt, wobey nach ſehr alten Gebrauch das Dantzen Herkommens, oder bey einer andern angeſtellten erbaren Zuſam- menkunfft, um ſich entweder ſelbſt, wenn ſie daran Vergnuͤgen finden, einige Erquickung des Gemuͤths zu machen, und ſich zu Fortſetzung ihrer uͤbrigen Be- ruffs-Arbeit, die ihnen nach ihrem Stand aufer- legt, aufzufriſchen, oder denen Hoͤhern, oder ihren guten Freunden, ihre Ergebenheit und Freund- ſchafft hiedurch zu bezeugen, oder ſich eine maͤßige und der Geſundheit zutraͤgliche Bewegung hiebey zu verſchaffen, oder bey andern Gelegenheiten, die ehrbar und ihnen anſtaͤndig ſind; Sie dantzen maͤßig, ſittſam und zuͤchtig, ſie ſind zwar bey ihrem Dantz vergnuͤgt, und auch an einem ſolchen Tage, den ſie oder andere vor gut halten, guter Dinge; ſie fuͤrchten ſich aber, und ſind behutſam, daß ſie bey ihrem Dantzen ihren GOtt nicht beleidigen moͤgen/ und wiſſen wohl. daß ſie auch GOtt, um der Suͤnden willen, die ſie bey ihrem Dantzen be- gehen moͤchten, werde vors Gericht fordern. §. 9. Daß die Prieſter, welche den andern Layen tzens
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II. Theil. X. Capitul.
legen, einige Daͤntze thun muͤſſen. Auſſerhalb der
Hoͤfe dantzen einige auf eine zulaͤßige Weiſe, bey
einer Hochzeit und andern Solennitaͤt, wobey nach
ſehr alten Gebrauch das Dantzen Herkommens,
oder bey einer andern angeſtellten erbaren Zuſam-
menkunfft, um ſich entweder ſelbſt, wenn ſie daran
Vergnuͤgen finden, einige Erquickung des Gemuͤths
zu machen, und ſich zu Fortſetzung ihrer uͤbrigen Be-
ruffs-Arbeit, die ihnen nach ihrem Stand aufer-
legt, aufzufriſchen, oder denen Hoͤhern, oder ihren
guten Freunden, ihre Ergebenheit und Freund-
ſchafft hiedurch zu bezeugen, oder ſich eine maͤßige
und der Geſundheit zutraͤgliche Bewegung hiebey
zu verſchaffen, oder bey andern Gelegenheiten, die
ehrbar und ihnen anſtaͤndig ſind; Sie dantzen
maͤßig, ſittſam und zuͤchtig, ſie ſind zwar bey ihrem
Dantz vergnuͤgt, und auch an einem ſolchen Tage,
den ſie oder andere vor gut halten, guter Dinge;
ſie fuͤrchten ſich aber, und ſind behutſam, daß ſie
bey ihrem Dantzen ihren GOtt nicht beleidigen
moͤgen/ und wiſſen wohl. daß ſie auch GOtt, um
der Suͤnden willen, die ſie bey ihrem Dantzen be-
gehen moͤchten, werde vors Gericht fordern.
§. 9. Daß die Prieſter, welche den andern Layen
mit guten Exempeln vorgehen ſollen, zu Vermei-
dung des Aergerniſſes, hohe Urſache haben, bey
dem Dantzen und andern dergleichen Mittel-Din-
gen, noch eine groͤſſere Behutſamkeit anzuwenden,
als andere, iſt wohl gantz richtig, und halte ich da-
vor, daß ſie ſehr wohl thun, wenn ſie ſich des Dan-
tzens
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