Gebrauch dasigen Ortes nach, erlaubt sey, zu Fusse zu ihnen zu gehen, oder ob man, wenn man nicht selbst mit Kutsche und Pferden versorgt, eine Mieth- Kutsche nehmen müste. An einigen Orten muß ein junger Cavalier, dafern es ihm nicht sein grosses Armuth verwehret, wenn er bey grossen Ministris seinen Besuch abstatten will, nothwendig eine Ca- rosse nehmen, oder sich beurtheilen lassen, als ob er nicht zu leben, und den Wohlstand zu beobachten wisse.
§. 10. Nicht weniger muß man sich erkundigen, ob der grosse Ministre, dem man seinen Reverence machen will, seinem hohen Character nach, wohl erlauben möchte, daß wir uns dürffen bey ihm an- melden lassen, oder ob wir nur in seinem Vorge- mach erscheinen müsten, und alsdenn um Audienz ihm Ansuchung thun. Sonst kan man in beyden Fällen verstossen werden. So lächerlich es wäre, wenn man manchen, der nicht gewohnt ist, viel Ca- valiers in seinem Vorgemach stehen zu sehen, die auf ihn warteten, über den Hals lauffen wolte, so übel würde es hingegentheils von manchen Pre- mier-Ministre eines grossen Königlichen Hofes aufgenommen werden, wenn man sich bey ihm durch seinen Laquay, nach einem gewöhnlichen Compliment, wolte lassen anmelden. Je gerin- ger die Person, die dem andern aufwarten will, je mehr Ehrerbietigkeit muß sie auch gegen dem an- dern bezeigen.
§. 11. Erfordert es der Wohlstand, in Anse-
hung
Von Abſtatt- u. Annehmung der Beſuche.
Gebrauch daſigen Ortes nach, erlaubt ſey, zu Fuſſe zu ihnen zu gehen, oder ob man, wenn man nicht ſelbſt mit Kutſche und Pferden verſorgt, eine Mieth- Kutſche nehmen muͤſte. An einigen Orten muß ein junger Cavalier, dafern es ihm nicht ſein groſſes Armuth verwehret, wenn er bey groſſen Miniſtris ſeinen Beſuch abſtatten will, nothwendig eine Ca- roſſe nehmen, oder ſich beurtheilen laſſen, als ob er nicht zu leben, und den Wohlſtand zu beobachten wiſſe.
§. 10. Nicht weniger muß man ſich erkundigen, ob der groſſe Miniſtre, dem man ſeinen Reverence machen will, ſeinem hohen Character nach, wohl erlauben moͤchte, daß wir uns duͤrffen bey ihm an- melden laſſen, oder ob wir nur in ſeinem Vorge- mach erſcheinen muͤſten, und alsdenn um Audienz ihm Anſuchung thun. Sonſt kan man in beyden Faͤllen verſtoſſen werden. So laͤcherlich es waͤre, wenn man manchen, der nicht gewohnt iſt, viel Ca- valiers in ſeinem Vorgemach ſtehen zu ſehen, die auf ihn warteten, uͤber den Hals lauffen wolte, ſo uͤbel wuͤrde es hingegentheils von manchen Pre- mier-Miniſtre eines groſſen Koͤniglichen Hofes aufgenommen werden, wenn man ſich bey ihm durch ſeinen Laquay, nach einem gewoͤhnlichen Compliment, wolte laſſen anmelden. Je gerin- ger die Perſon, die dem andern aufwarten will, je mehr Ehrerbietigkeit muß ſie auch gegen dem an- dern bezeigen.
§. 11. Erfordert es der Wohlſtand, in Anſe-
hung
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0367"n="347"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von Abſtatt- u. Annehmung der Beſuche.</hi></fw><lb/>
Gebrauch daſigen Ortes nach, erlaubt ſey, zu Fuſſe<lb/>
zu ihnen zu gehen, oder ob man, wenn man nicht<lb/>ſelbſt mit Kutſche und Pferden verſorgt, eine Mieth-<lb/>
Kutſche nehmen muͤſte. An einigen Orten muß<lb/>
ein junger <hirendition="#aq">Cavalier,</hi> dafern es ihm nicht ſein groſſes<lb/>
Armuth verwehret, wenn er bey groſſen <hirendition="#aq">Miniſtris</hi><lb/>ſeinen Beſuch abſtatten will, nothwendig eine <hirendition="#aq">Ca-<lb/>
roſſe</hi> nehmen, oder ſich beurtheilen laſſen, als ob er<lb/>
nicht zu leben, und den Wohlſtand zu beobachten<lb/>
wiſſe.</p><lb/><p>§. 10. Nicht weniger muß man ſich erkundigen,<lb/>
ob der groſſe <hirendition="#aq">Miniſtre,</hi> dem man ſeinen <hirendition="#aq">Reverence</hi><lb/>
machen will, ſeinem hohen <hirendition="#aq">Character</hi> nach, wohl<lb/>
erlauben moͤchte, daß wir uns duͤrffen bey ihm an-<lb/>
melden laſſen, oder ob wir nur in ſeinem Vorge-<lb/>
mach erſcheinen muͤſten, und alsdenn um <hirendition="#aq">Audienz</hi><lb/>
ihm Anſuchung thun. Sonſt kan man in beyden<lb/>
Faͤllen verſtoſſen werden. So laͤcherlich es waͤre,<lb/>
wenn man manchen, der nicht gewohnt iſt, viel <hirendition="#aq">Ca-<lb/>
valiers</hi> in ſeinem Vorgemach ſtehen zu ſehen, die<lb/>
auf ihn warteten, uͤber den Hals lauffen wolte,<lb/>ſo uͤbel wuͤrde es hingegentheils von manchen <hirendition="#aq">Pre-<lb/>
mier-Miniſtre</hi> eines groſſen Koͤniglichen Hofes<lb/>
aufgenommen werden, wenn man ſich bey ihm<lb/>
durch ſeinen <hirendition="#aq">Laquay,</hi> nach einem gewoͤhnlichen<lb/><hirendition="#aq">Compliment,</hi> wolte laſſen anmelden. Je gerin-<lb/>
ger die Perſon, die dem andern aufwarten will, je<lb/>
mehr Ehrerbietigkeit muß ſie auch gegen dem an-<lb/>
dern bezeigen.</p><lb/><p>§. 11. Erfordert es der Wohlſtand, in Anſe-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">hung</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[347/0367]
Von Abſtatt- u. Annehmung der Beſuche.
Gebrauch daſigen Ortes nach, erlaubt ſey, zu Fuſſe
zu ihnen zu gehen, oder ob man, wenn man nicht
ſelbſt mit Kutſche und Pferden verſorgt, eine Mieth-
Kutſche nehmen muͤſte. An einigen Orten muß
ein junger Cavalier, dafern es ihm nicht ſein groſſes
Armuth verwehret, wenn er bey groſſen Miniſtris
ſeinen Beſuch abſtatten will, nothwendig eine Ca-
roſſe nehmen, oder ſich beurtheilen laſſen, als ob er
nicht zu leben, und den Wohlſtand zu beobachten
wiſſe.
§. 10. Nicht weniger muß man ſich erkundigen,
ob der groſſe Miniſtre, dem man ſeinen Reverence
machen will, ſeinem hohen Character nach, wohl
erlauben moͤchte, daß wir uns duͤrffen bey ihm an-
melden laſſen, oder ob wir nur in ſeinem Vorge-
mach erſcheinen muͤſten, und alsdenn um Audienz
ihm Anſuchung thun. Sonſt kan man in beyden
Faͤllen verſtoſſen werden. So laͤcherlich es waͤre,
wenn man manchen, der nicht gewohnt iſt, viel Ca-
valiers in ſeinem Vorgemach ſtehen zu ſehen, die
auf ihn warteten, uͤber den Hals lauffen wolte,
ſo uͤbel wuͤrde es hingegentheils von manchen Pre-
mier-Miniſtre eines groſſen Koͤniglichen Hofes
aufgenommen werden, wenn man ſich bey ihm
durch ſeinen Laquay, nach einem gewoͤhnlichen
Compliment, wolte laſſen anmelden. Je gerin-
ger die Perſon, die dem andern aufwarten will, je
mehr Ehrerbietigkeit muß ſie auch gegen dem an-
dern bezeigen.
§. 11. Erfordert es der Wohlſtand, in Anſe-
hung
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 347. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/367>, abgerufen am 26.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.