leiblichen Gaben GOttes mißbrauchte, die Ehre des Nahmens GOttes, und der Seelen Besserung, und des gemeinen Besten gar vergässe, und einer dem andern in der Eitelkeit des Sinnes und heuch- lerischen Christenthums immer weiter verstockte, wären das Netz und die Falle, darinnen sich viel tausend Menschen zur Hölle stürtzten.
§. 6. Doch wir wollen der Welt ihre sündlichen Mißbräuche zu ihrer schweren Verantwortung an- heim gestellt lassen, und bey dem zuläßigen und er- laubten verbleiben, und unserm jungen Cavalier ei- nige nützliche Regeln und Anmerckungen ertheilen, was er bey Abstattung und Annehmung der Visiten in Acht zu nehmen hat.
§. 7. Hält sich ein junger Cavalier in der Frem- de an einem solchen Ort auf, wo ein Ambassadeur, Envoye oder Resident von seinem Landes-Herrn, oder von einer mit ihm alliirten Puissance ist, so muß er demselben alsobald die schuldige Aufwar- tung machen, sich dessen Protection ausbitten, die an ihm habenden Recommendationes überreichen, und sich ihm bestens empfehlen. Der Nutzen die- ser Bekandtschafft ist unvergleichlich groß, denn er bekommt viel Dinge zu sehen und zu hören, welche andere, die sich nicht wohl adressirt haben, entwe- der gar nicht, oder doch nicht so wohl erfahren und sehen; er hat Ehre davon, wenn er bey dem Herrn Gesandten seinen Zutritt hat, und wohl gelitten ist; er wird unter den Grossen des Landes bekandt, und und von ihnen, bey Hofe oder in andern Gesellschaff-
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Von Abſtatt- u. Annehmung der Beſuche.
leiblichen Gaben GOttes mißbrauchte, die Ehre des Nahmens GOttes, und der Seelen Beſſerung, und des gemeinen Beſten gar vergaͤſſe, und einer dem andern in der Eitelkeit des Sinnes und heuch- leriſchen Chriſtenthums immer weiter verſtockte, waͤren das Netz und die Falle, darinnen ſich viel tauſend Menſchen zur Hoͤlle ſtuͤrtzten.
§. 6. Doch wir wollen der Welt ihre ſuͤndlichen Mißbraͤuche zu ihrer ſchweren Verantwortung an- heim geſtellt laſſen, und bey dem zulaͤßigen und er- laubten verbleiben, und unſerm jungen Cavalier ei- nige nuͤtzliche Regeln und Anmerckungen ertheilen, was er bey Abſtattung und Annehmung der Viſiten in Acht zu nehmen hat.
§. 7. Haͤlt ſich ein junger Cavalier in der Frem- de an einem ſolchen Ort auf, wo ein Ambaſſadeur, Envoyé oder Reſident von ſeinem Landes-Herrn, oder von einer mit ihm alliirten Puiſſance iſt, ſo muß er demſelben alſobald die ſchuldige Aufwar- tung machen, ſich deſſen Protection ausbitten, die an ihm habenden Recommendationes uͤberreichen, und ſich ihm beſtens empfehlen. Der Nutzen die- ſer Bekandtſchafft iſt unvergleichlich groß, denn er bekommt viel Dinge zu ſehen und zu hoͤren, welche andere, die ſich nicht wohl adreſſirt haben, entwe- der gar nicht, oder doch nicht ſo wohl erfahren und ſehen; er hat Ehre davon, wenn er bey dem Herrn Geſandten ſeinen Zutritt hat, und wohl gelitten iſt; er wird unter den Groſſen des Landes bekandt, und und von ihnen, bey Hofe oder in andern Geſellſchaff-
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Von Abſtatt- u. Annehmung der Beſuche.
leiblichen Gaben GOttes mißbrauchte, die Ehre
des Nahmens GOttes, und der Seelen Beſſerung,
und des gemeinen Beſten gar vergaͤſſe, und einer
dem andern in der Eitelkeit des Sinnes und heuch-
leriſchen Chriſtenthums immer weiter verſtockte,
waͤren das Netz und die Falle, darinnen ſich viel
tauſend Menſchen zur Hoͤlle ſtuͤrtzten.
§. 6. Doch wir wollen der Welt ihre ſuͤndlichen
Mißbraͤuche zu ihrer ſchweren Verantwortung an-
heim geſtellt laſſen, und bey dem zulaͤßigen und er-
laubten verbleiben, und unſerm jungen Cavalier ei-
nige nuͤtzliche Regeln und Anmerckungen ertheilen,
was er bey Abſtattung und Annehmung der Viſiten
in Acht zu nehmen hat.
§. 7. Haͤlt ſich ein junger Cavalier in der Frem-
de an einem ſolchen Ort auf, wo ein Ambaſſadeur,
Envoyé oder Reſident von ſeinem Landes-Herrn,
oder von einer mit ihm alliirten Puiſſance iſt, ſo
muß er demſelben alſobald die ſchuldige Aufwar-
tung machen, ſich deſſen Protection ausbitten, die
an ihm habenden Recommendationes uͤberreichen,
und ſich ihm beſtens empfehlen. Der Nutzen die-
ſer Bekandtſchafft iſt unvergleichlich groß, denn er
bekommt viel Dinge zu ſehen und zu hoͤren, welche
andere, die ſich nicht wohl adreſſirt haben, entwe-
der gar nicht, oder doch nicht ſo wohl erfahren und
ſehen; er hat Ehre davon, wenn er bey dem Herrn
Geſandten ſeinen Zutritt hat, und wohl gelitten iſt;
er wird unter den Groſſen des Landes bekandt, und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/365>, abgerufen am 26.11.2024.
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