alles Bewegungs-Gründe an die Hand giebt, nachdem lencket er seinen Entschluß wegen Con- tinuation seiner Dienste, oder wegen einiger Ver- änderung, damit er weder durch einen übereilten Schluß noch durch allzu lange Verzögerung sei- nen Zustand unvollkommen mache.
§. 32. Endlich richtet er auch in den jüngern Jahren seine Hof-Dienste so ein, damit er entwe- der von dem seinigen so viel übrig behalte, oder durch seine Treue, Fleiß und Emsigkeit erwerbe, daß er mit Ehren, und bey fortdaurender Gnade seiner Herrschafft dem Hof-Leben zu rechter Zeit Abschied geben, die übrigen Jahre seines von GOtt ihm gegönnten Lebens, seiner eignen Zu- friedenheit, und die Zubereitung auf die künffti- ge gewisse Ewigkeit widmen möge.
Der
I. Theil. VIII. Cap. Von dem Hof-Leben.
alles Bewegungs-Gruͤnde an die Hand giebt, nachdem lencket er ſeinen Entſchluß wegen Con- tinuation ſeiner Dienſte, oder wegen einiger Ver- aͤnderung, damit er weder durch einen uͤbereilten Schluß noch durch allzu lange Verzoͤgerung ſei- nen Zuſtand unvollkommen mache.
§. 32. Endlich richtet er auch in den juͤngern Jahren ſeine Hof-Dienſte ſo ein, damit er entwe- der von dem ſeinigen ſo viel uͤbrig behalte, oder durch ſeine Treue, Fleiß und Emſigkeit erwerbe, daß er mit Ehren, und bey fortdaurender Gnade ſeiner Herrſchafft dem Hof-Leben zu rechter Zeit Abſchied geben, die uͤbrigen Jahre ſeines von GOtt ihm gegoͤnnten Lebens, ſeiner eignen Zu- friedenheit, und die Zubereitung auf die kuͤnffti- ge gewiſſe Ewigkeit widmen moͤge.
Der
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I. Theil. VIII. Cap. Von dem Hof-Leben.
alles Bewegungs-Gruͤnde an die Hand giebt,
nachdem lencket er ſeinen Entſchluß wegen Con-
tinuation ſeiner Dienſte, oder wegen einiger Ver-
aͤnderung, damit er weder durch einen uͤbereilten
Schluß noch durch allzu lange Verzoͤgerung ſei-
nen Zuſtand unvollkommen mache.
§. 32. Endlich richtet er auch in den juͤngern
Jahren ſeine Hof-Dienſte ſo ein, damit er entwe-
der von dem ſeinigen ſo viel uͤbrig behalte, oder
durch ſeine Treue, Fleiß und Emſigkeit erwerbe,
daß er mit Ehren, und bey fortdaurender Gnade
ſeiner Herrſchafft dem Hof-Leben zu rechter Zeit
Abſchied geben, die uͤbrigen Jahre ſeines von
GOtt ihm gegoͤnnten Lebens, ſeiner eignen Zu-
friedenheit, und die Zubereitung auf die kuͤnffti-
ge gewiſſe Ewigkeit widmen
moͤge.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/264>, abgerufen am 25.11.2024.
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