unterlassen, denselben mit beyzuwohnen; Denn hier siehet er den Hof in seiner grösten Splendeur, und hier kan er am meisten lernen, was zu den Hof- Manieren erfordert wird, zumahl wenn fremde Fürstliche Herrschafften zugleich mit ankommen. Zu dem Ende, muß er auch ein oder ein paar Gala- Kleider mit bey sich führen, denn sonst wo er sich nicht an einem Hofe lange genug aufgehalten, oder vornehme Connoissacen hat, wird es ihm bißwei- len schwehr fallen, von der Wache, um eine und an- dere öffentliche Handlung mit anzuschauen, einge- lassen zu werden. Zu dem Ende muß er sich auch bey Zeiten um ein Billet bekümmern, wenn welche ausgegeben werden.
§. 24. Bey den Bunte-Reyhen muß er sich an- gelegen seyn lassen, die ihm auf einige Stunden durchs Looß zugetheilte Dame mit Discoursen ge- hörig zu unterhalten, sich ihr gefällig zu erweisen, und nach ihrem Stand und Character alle ersinn- liche Aufwartung zu leisten. Spührt er, daß sie gerne discourirt, oder discouriren hört, so muß er sie mit Discoursen entreteniren, wo aber nicht, so muß er schweigen; Bey der Tafel muß er sorgen, daß sie mit allem wohl bedient werde, er muß sie nach Gelegenheit entweder auf den Wagen füh- ren, oder gar biß in ihr Hauß begleiten.
§. 25. Jn Beforschung und Beobachtung des Ceremoniels kan er nicht vorsichtig und accurat ge- nug seyn, wiewohl man an einem Hofe immer eine freyere und ungezwungenere Lebens-Art hat, als an
dem
I. Theil. VII. Capitul.
unterlaſſen, denſelben mit beyzuwohnen; Denn hier ſiehet er den Hof in ſeiner groͤſten Splendeur, und hier kan er am meiſten lernen, was zu den Hof- Manieren erfordert wird, zumahl wenn fremde Fuͤrſtliche Herrſchafften zugleich mit ankommen. Zu dem Ende, muß er auch ein oder ein paar Gala- Kleider mit bey ſich fuͤhren, denn ſonſt wo er ſich nicht an einem Hofe lange genug aufgehalten, oder vornehme Connoiſſacen hat, wird es ihm bißwei- len ſchwehr fallen, von der Wache, um eine und an- dere oͤffentliche Handlung mit anzuſchauen, einge- laſſen zu werden. Zu dem Ende muß er ſich auch bey Zeiten um ein Billet bekuͤmmern, wenn welche ausgegeben werden.
§. 24. Bey den Bunte-Reyhen muß er ſich an- gelegen ſeyn laſſen, die ihm auf einige Stunden durchs Looß zugetheilte Dame mit Diſcourſen ge- hoͤrig zu unterhalten, ſich ihr gefaͤllig zu erweiſen, und nach ihrem Stand und Character alle erſinn- liche Aufwartung zu leiſten. Spuͤhrt er, daß ſie gerne diſcourirt, oder diſcouriren hoͤrt, ſo muß er ſie mit Diſcourſen entreteniren, wo aber nicht, ſo muß er ſchweigen; Bey der Tafel muß er ſorgen, daß ſie mit allem wohl bedient werde, er muß ſie nach Gelegenheit entweder auf den Wagen fuͤh- ren, oder gar biß in ihr Hauß begleiten.
§. 25. Jn Beforſchung und Beobachtung des Ceremoniels kan er nicht vorſichtig und accurat ge- nug ſeyn, wiewohl man an einem Hofe immer eine freyere und ungezwungenere Lebens-Art hat, als an
dem
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0238"n="218"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">I.</hi> Theil. <hirendition="#aq">VII.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
unterlaſſen, denſelben mit beyzuwohnen; Denn hier<lb/>ſiehet er den Hof in ſeiner groͤſten <hirendition="#aq">Splendeur,</hi> und<lb/>
hier kan er am meiſten lernen, was zu den Hof-<lb/>
Manieren erfordert wird, zumahl wenn fremde<lb/>
Fuͤrſtliche Herrſchafften zugleich mit ankommen.<lb/>
Zu dem Ende, muß er auch ein oder ein paar <hirendition="#aq">Gala-</hi><lb/>
Kleider mit bey ſich fuͤhren, denn ſonſt wo er ſich<lb/>
nicht an einem Hofe lange genug aufgehalten, oder<lb/>
vornehme <hirendition="#aq">Connoiſſac</hi>en hat, wird es ihm bißwei-<lb/>
len ſchwehr fallen, von der Wache, um eine und an-<lb/>
dere oͤffentliche Handlung mit anzuſchauen, einge-<lb/>
laſſen zu werden. Zu dem Ende muß er ſich auch<lb/>
bey Zeiten um ein <hirendition="#aq">Billet</hi> bekuͤmmern, wenn welche<lb/>
ausgegeben werden.</p><lb/><p>§. 24. Bey den Bunte-Reyhen muß er ſich an-<lb/>
gelegen ſeyn laſſen, die ihm auf einige Stunden<lb/>
durchs Looß zugetheilte <hirendition="#aq">Dame</hi> mit <hirendition="#aq">Diſcourſ</hi>en ge-<lb/>
hoͤrig zu unterhalten, ſich ihr gefaͤllig zu erweiſen,<lb/>
und nach ihrem Stand und <hirendition="#aq">Character</hi> alle erſinn-<lb/>
liche Aufwartung zu leiſten. Spuͤhrt er, daß ſie<lb/>
gerne <hirendition="#aq">diſcouri</hi>rt, oder <hirendition="#aq">diſcouri</hi>ren hoͤrt, ſo muß er<lb/>ſie mit <hirendition="#aq">Diſcourſ</hi>en <hirendition="#aq">entreteni</hi>ren, wo aber nicht, ſo<lb/>
muß er ſchweigen; Bey der Tafel muß er ſorgen,<lb/>
daß ſie mit allem wohl bedient werde, er muß ſie<lb/>
nach Gelegenheit entweder auf den Wagen fuͤh-<lb/>
ren, oder gar biß in ihr Hauß begleiten.</p><lb/><p>§. 25. Jn Beforſchung und Beobachtung des<lb/><hirendition="#aq">Ceremoniels</hi> kan er nicht vorſichtig und <hirendition="#aq">accurat</hi> ge-<lb/>
nug ſeyn, wiewohl man an einem Hofe immer eine<lb/>
freyere und ungezwungenere Lebens-Art hat, als an<lb/><fwplace="bottom"type="catch">dem</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[218/0238]
I. Theil. VII. Capitul.
unterlaſſen, denſelben mit beyzuwohnen; Denn hier
ſiehet er den Hof in ſeiner groͤſten Splendeur, und
hier kan er am meiſten lernen, was zu den Hof-
Manieren erfordert wird, zumahl wenn fremde
Fuͤrſtliche Herrſchafften zugleich mit ankommen.
Zu dem Ende, muß er auch ein oder ein paar Gala-
Kleider mit bey ſich fuͤhren, denn ſonſt wo er ſich
nicht an einem Hofe lange genug aufgehalten, oder
vornehme Connoiſſacen hat, wird es ihm bißwei-
len ſchwehr fallen, von der Wache, um eine und an-
dere oͤffentliche Handlung mit anzuſchauen, einge-
laſſen zu werden. Zu dem Ende muß er ſich auch
bey Zeiten um ein Billet bekuͤmmern, wenn welche
ausgegeben werden.
§. 24. Bey den Bunte-Reyhen muß er ſich an-
gelegen ſeyn laſſen, die ihm auf einige Stunden
durchs Looß zugetheilte Dame mit Diſcourſen ge-
hoͤrig zu unterhalten, ſich ihr gefaͤllig zu erweiſen,
und nach ihrem Stand und Character alle erſinn-
liche Aufwartung zu leiſten. Spuͤhrt er, daß ſie
gerne diſcourirt, oder diſcouriren hoͤrt, ſo muß er
ſie mit Diſcourſen entreteniren, wo aber nicht, ſo
muß er ſchweigen; Bey der Tafel muß er ſorgen,
daß ſie mit allem wohl bedient werde, er muß ſie
nach Gelegenheit entweder auf den Wagen fuͤh-
ren, oder gar biß in ihr Hauß begleiten.
§. 25. Jn Beforſchung und Beobachtung des
Ceremoniels kan er nicht vorſichtig und accurat ge-
nug ſeyn, wiewohl man an einem Hofe immer eine
freyere und ungezwungenere Lebens-Art hat, als an
dem
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/238>, abgerufen am 28.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.