der unruhige Kopff sich kein Temperament gefal- len lassen, so vermeydet er seinen Umgang und sei- ne Gesellschafft, damit er nichts verlieren, und der andere nichts gewinnen möge, oder da er ungefehr in seine Gesellschafft gekommen/ erwehlet er den untersten Platz unter allen. Bey gewissen Fällen ist es auch wohl nöthig und wohlgethan, daß man sein ihm hierbey zustehendes Recht durch eine be- scheidene Protestation wider alles praejudicieuse auf das Beste verwahre, und solches nach Gelegen- heit entweder schrifftlich oder mündlich thue.
§. 30. Wo man Amts und Beruffs wegen nicht nöthig hat, mit dem andern, der einem ohne Raison seinen Rang streitig machen will, zu concurriren, so ist am besten, daß man seine Gesellschafft meydet, und die Entscheidung davon in suspenso läst. Wo man aber durch die unvermeidliche Nothwendig- keit in des andern Gesellschafft offters seyn muß, da wird man auch gezwungen eine Entscheidung we- gen des Ranges einzuhohlen. Vorher thut man ihm gütliche Vorschläge, man stellt ihm die Momen- ta vor, dadurch man seinen Rang zu behaupten ge- denckt, und hört seine Fundamenta an, finden sie bey ihm Ingress, so ist es gut, wo nicht, so läst man es an den Höhern gelangen, man überschickt ihm die Raisons, wodurch man die Ober-Stelle zu be- haupten gedenckt, und erwartet von der Herrschafft, bey der man in Diensten zu stehen die Gnade hat, was sie uns hierunter anbefehlen werde. Nach- dem sich nun die Rang-Disputen entweder mit an-
dern
J
Vom Range.
der unruhige Kopff ſich kein Temperament gefal- len laſſen, ſo vermeydet er ſeinen Umgang und ſei- ne Geſellſchafft, damit er nichts verlieren, und der andere nichts gewinnen moͤge, oder da er ungefehr in ſeine Geſellſchafft gekommen/ erwehlet er den unterſten Platz unter allen. Bey gewiſſen Faͤllen iſt es auch wohl noͤthig und wohlgethan, daß man ſein ihm hierbey zuſtehendes Recht durch eine be- ſcheidene Proteſtation wider alles præjudicieuſe auf das Beſte verwahre, und ſolches nach Gelegen- heit entweder ſchrifftlich oder muͤndlich thue.
§. 30. Wo man Amts und Beruffs wegen nicht noͤthig hat, mit dem andern, der einem ohne Raiſon ſeinen Rang ſtreitig machen will, zu concurriren, ſo iſt am beſten, daß man ſeine Geſellſchafft meydet, und die Entſcheidung davon in ſuſpenſo laͤſt. Wo man aber durch die unvermeidliche Nothwendig- keit in des andern Geſellſchafft offters ſeyn muß, da wird man auch gezwungen eine Entſcheidung we- gen des Ranges einzuhohlen. Vorher thut man ihm guͤtliche Vorſchlaͤge, man ſtellt ihm die Momen- ta vor, dadurch man ſeinen Rang zu behaupten ge- denckt, und hoͤrt ſeine Fundamenta an, finden ſie bey ihm Ingreſs, ſo iſt es gut, wo nicht, ſo laͤſt man es an den Hoͤhern gelangen, man uͤberſchickt ihm die Raiſons, wodurch man die Ober-Stelle zu be- haupten gedenckt, und erwartet von der Herrſchafft, bey der man in Dienſten zu ſtehen die Gnade hat, was ſie uns hierunter anbefehlen werde. Nach- dem ſich nun die Rang-Diſputen entweder mit an-
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Vom Range.
der unruhige Kopff ſich kein Temperament gefal-
len laſſen, ſo vermeydet er ſeinen Umgang und ſei-
ne Geſellſchafft, damit er nichts verlieren, und der
andere nichts gewinnen moͤge, oder da er ungefehr
in ſeine Geſellſchafft gekommen/ erwehlet er den
unterſten Platz unter allen. Bey gewiſſen Faͤllen
iſt es auch wohl noͤthig und wohlgethan, daß man
ſein ihm hierbey zuſtehendes Recht durch eine be-
ſcheidene Proteſtation wider alles præjudicieuſe
auf das Beſte verwahre, und ſolches nach Gelegen-
heit entweder ſchrifftlich oder muͤndlich thue.
§. 30. Wo man Amts und Beruffs wegen nicht
noͤthig hat, mit dem andern, der einem ohne Raiſon
ſeinen Rang ſtreitig machen will, zu concurriren, ſo
iſt am beſten, daß man ſeine Geſellſchafft meydet,
und die Entſcheidung davon in ſuſpenſo laͤſt. Wo
man aber durch die unvermeidliche Nothwendig-
keit in des andern Geſellſchafft offters ſeyn muß, da
wird man auch gezwungen eine Entſcheidung we-
gen des Ranges einzuhohlen. Vorher thut man
ihm guͤtliche Vorſchlaͤge, man ſtellt ihm die Momen-
ta vor, dadurch man ſeinen Rang zu behaupten ge-
denckt, und hoͤrt ſeine Fundamenta an, finden ſie
bey ihm Ingreſs, ſo iſt es gut, wo nicht, ſo laͤſt man
es an den Hoͤhern gelangen, man uͤberſchickt ihm
die Raiſons, wodurch man die Ober-Stelle zu be-
haupten gedenckt, und erwartet von der Herrſchafft,
bey der man in Dienſten zu ſtehen die Gnade hat,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/149>, abgerufen am 24.11.2024.
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