und zur Gloire seines Souverain, entweder mit Ge- walt oder mit List und guter Manier, denjenigen Platz behauptet, den er mit Grund, seiner Pflicht, oder der ihm noch hierüber ertheilten Instruction nach, behaupten solle.
§. 24. (III.) Muß man seinen Rang mit etwas mehr Hitze vertheidigen/ als sonst, wenn man, durch seine Nachläßigkeit und Condescendenz, einem gantzen Corpori und Collegio schaden könte, des- sen Mitglied man ist. Bey diesem Fall erfordert die dem Collegio abgestattete Pflicht und der ge- meinschafftliche Nutzen und Ehre, die man einander zu erzeigen schuldig, daß man im Weichen und Nachgeben nicht so willig sey, als wenn wir bloß über unsern eigenen Privat-Rang zu disponiren hät- ten. (IV.) Wenn man weiß, daß es lediglich auf unsere Verachtung und Beschimpffung abziele, daß sich der andere vorgesetzt, ein Vorrecht über uns zu erlangen, und durch diesen Fall eine Possess zu er- zwingen, die er in Zukunfft anführen würde, zumahl, wenn ers mit Ungestüm thun muß, kein Compli- ment darüber macht, und auch sonst bey andern Fällen nicht gar höflich begegnet. (V) Wenn solche Würckungen daraus entstehen, die unserm Amt und Stand hinderlich, welche uns nicht allein bey unsers gleichen, bey den Höhern und Gerin- gern, in eine besondere Verunehrung setzen würden, sondern dabey wir auch selbst unfähig werden, das Gute zu befördern.
§. 25. Bevor man sich wegen seines Ranges movi-
ren,
I. Theil. IV. Capitul.
und zur Gloire ſeines Souverain, entweder mit Ge- walt oder mit Liſt und guter Manier, denjenigen Platz behauptet, den er mit Grund, ſeiner Pflicht, oder der ihm noch hieruͤber ertheilten Inſtruction nach, behaupten ſolle.
§. 24. (III.) Muß man ſeinen Rang mit etwas mehr Hitze vertheidigen/ als ſonſt, wenn man, durch ſeine Nachlaͤßigkeit und Condeſcendenz, einem gantzen Corpori und Collegio ſchaden koͤnte, deſ- ſen Mitglied man iſt. Bey dieſem Fall erfordert die dem Collegio abgeſtattete Pflicht und der ge- meinſchafftliche Nutzen und Ehre, die man einander zu erzeigen ſchuldig, daß man im Weichen und Nachgeben nicht ſo willig ſey, als wenn wir bloß uͤber unſern eigenen Privat-Rang zu diſponiren haͤt- ten. (IV.) Wenn man weiß, daß es lediglich auf unſere Verachtung und Beſchimpffung abziele, daß ſich der andere vorgeſetzt, ein Vorrecht uͤber uns zu erlangen, und durch dieſen Fall eine Poſſeſs zu er- zwingen, die er in Zukunfft anfuͤhren wuͤrde, zumahl, wenn ers mit Ungeſtuͤm thun muß, kein Compli- ment daruͤber macht, und auch ſonſt bey andern Faͤllen nicht gar hoͤflich begegnet. (V) Wenn ſolche Wuͤrckungen daraus entſtehen, die unſerm Amt und Stand hinderlich, welche uns nicht allein bey unſers gleichen, bey den Hoͤhern und Gerin- gern, in eine beſondere Verunehrung ſetzen wuͤrden, ſondern dabey wir auch ſelbſt unfaͤhig werden, das Gute zu befoͤrdern.
§. 25. Bevor man ſich wegen ſeines Ranges movi-
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I. Theil. IV. Capitul.
und zur Gloire ſeines Souverain, entweder mit Ge-
walt oder mit Liſt und guter Manier, denjenigen
Platz behauptet, den er mit Grund, ſeiner Pflicht,
oder der ihm noch hieruͤber ertheilten Inſtruction
nach, behaupten ſolle.
§. 24. (III.) Muß man ſeinen Rang mit etwas
mehr Hitze vertheidigen/ als ſonſt, wenn man, durch
ſeine Nachlaͤßigkeit und Condeſcendenz, einem
gantzen Corpori und Collegio ſchaden koͤnte, deſ-
ſen Mitglied man iſt. Bey dieſem Fall erfordert
die dem Collegio abgeſtattete Pflicht und der ge-
meinſchafftliche Nutzen und Ehre, die man einander
zu erzeigen ſchuldig, daß man im Weichen und
Nachgeben nicht ſo willig ſey, als wenn wir bloß
uͤber unſern eigenen Privat-Rang zu diſponiren haͤt-
ten. (IV.) Wenn man weiß, daß es lediglich auf
unſere Verachtung und Beſchimpffung abziele, daß
ſich der andere vorgeſetzt, ein Vorrecht uͤber uns zu
erlangen, und durch dieſen Fall eine Poſſeſs zu er-
zwingen, die er in Zukunfft anfuͤhren wuͤrde, zumahl,
wenn ers mit Ungeſtuͤm thun muß, kein Compli-
ment daruͤber macht, und auch ſonſt bey andern
Faͤllen nicht gar hoͤflich begegnet. (V) Wenn
ſolche Wuͤrckungen daraus entſtehen, die unſerm
Amt und Stand hinderlich, welche uns nicht allein
bey unſers gleichen, bey den Hoͤhern und Gerin-
gern, in eine beſondere Verunehrung ſetzen wuͤrden,
ſondern dabey wir auch ſelbſt unfaͤhig werden, das
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§. 25. Bevor man ſich wegen ſeines Ranges movi-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/144>, abgerufen am 21.11.2024.
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