Rohde, Erwin: Psyche. Seelencult und Unsterblichkeitsglaube der Griechen. Freiburg u. a., 1894.der Häuser) 1), noch im Geisterleben beisammen sein will, von möglich setzt Ulpian, Digest. 47, 12, 3, 5 voraus, dass lex municipalis permittat in civitate sepeliri. 1) sema, doch wohl Grab und Grabmal der Messia von ihrem Gatten im eignen Hause gesetzt: Kaib. epigr. lap. 682 (Rom). 2) Gegen Beschädigung und Beraubung der Grabmäler schon ein Solonisches Gesetz: Cic. de leg. 2, 64. Dass solche Beraubung frühzeitig öfter vorkam, zeigt schon das Dasein des eigens geprägten Wortes tum- borukhos. Vielfache Rescripte der Kaiser des 4. Jahrhunderts gegen die Grabschänder: Theod. cod. IX 17. Aber schon Kaiser des 2. und 3. Jahr- hunderts hatten darüber zu befinden: s. Digest. 47, 12. Vgl. auch Paullus Sentent. 1, 21, 4 ff. sepulcri violati actio: Quintilian decl. 299. 369. 373. Grabräuber beliebte Romanfiguren: bei Xenophon von Ephesus, Chariton u. a. Epigramme des Gregor von Nazianz über das Thema des beraubten Grabes: Anthol. Palat. 8, 176 ff. Seit dem 4. Jahrhundert scheinen nament- lich die Christen heidnischen Grabstätten gefährlich geworden zu sein (vgl. Gothofred. Cod. Theod. III p. 150 Ritt.); ja, Geistliche betheiligten sich vorzugsweise am Grabraub: Novell. Valentinian. 5 (p. 111 Ritt.), Cassiodor. Var. 4, 18. bustuarii latrones (Amm. Marc. 28, 1, 12) damals gewöhnliche Erscheinungen. Ein ägyptischer Einsiedler war früher ge- wesen latronum maximus et sepulcrorum riolator. Rufin. vit. patr. 9 (p. 466 b; Rossw.). 3) Selten im festländischen Griechenland, häufig in Thrakien, in
kleinasiatischen Griechenstädten und ganz besonders in Lykien finden sich auf Grabsteinen solche Sepulcralmulten festgesetzt. Meist erst in römi- scher Zeit, aber doch gelegentlich mit Berufung auf ton tes asebeias nomon der Stadt (auch in Kerkyra: C. I. Gr. 1933), Hinweisung auf das egklema tumborukhias, als auf ein locales Recht, das etwa durch kaiserliche Ver- ordnung bestätigt werde (upeuthunos esto tois diatagmasi kai tois patriois nomois. Ins. aus Tralles. S. Hirschfeld p. 121). Also nicht erst dem römischen Brauch entlehnt, sondern altes Volksrecht, besonders in Lykien, wo sich schon im 3. Jahrh. v. Chr. eine solche Bestimmung findet: C. I. Gr. 4259. S. G. Hirschfeld, Königsberger Studien. I (1887) p. 85 bis 144. der Häuser) 1), noch im Geisterleben beisammen sein will, von möglich setzt Ulpian, Digest. 47, 12, 3, 5 voraus, dass lex municipalis permittat in civitate sepeliri. 1) σῆμα, doch wohl Grab und Grabmal der Messia von ihrem Gatten im eignen Hause gesetzt: Kaib. epigr. lap. 682 (Rom). 2) Gegen Beschädigung und Beraubung der Grabmäler schon ein Solonisches Gesetz: Cic. de leg. 2, 64. Dass solche Beraubung frühzeitig öfter vorkam, zeigt schon das Dasein des eigens geprägten Wortes τυμ- βωρύχος. Vielfache Rescripte der Kaiser des 4. Jahrhunderts gegen die Grabschänder: Theod. cod. IX 17. Aber schon Kaiser des 2. und 3. Jahr- hunderts hatten darüber zu befinden: s. Digest. 47, 12. Vgl. auch Paullus Sentent. 1, 21, 4 ff. sepulcri violati actio: Quintilian decl. 299. 369. 373. Grabräuber beliebte Romanfiguren: bei Xenophon von Ephesus, Chariton u. a. Epigramme des Gregor von Nazianz über das Thema des beraubten Grabes: Anthol. Palat. 8, 176 ff. Seit dem 4. Jahrhundert scheinen nament- lich die Christen heidnischen Grabstätten gefährlich geworden zu sein (vgl. Gothofred. Cod. Theod. III p. 150 Ritt.); ja, Geistliche betheiligten sich vorzugsweise am Grabraub: Novell. Valentinian. 5 (p. 111 Ritt.), Cassiodor. Var. 4, 18. bustuarii latrones (Amm. Marc. 28, 1, 12) damals gewöhnliche Erscheinungen. Ein ägyptischer Einsiedler war früher ge- wesen latronum maximus et sepulcrorum riolator. Rufin. vit. patr. 9 (p. 466 b; Rossw.). 3) Selten im festländischen Griechenland, häufig in Thrakien, in
kleinasiatischen Griechenstädten und ganz besonders in Lykien finden sich auf Grabsteinen solche Sepulcralmulten festgesetzt. Meist erst in römi- scher Zeit, aber doch gelegentlich mit Berufung auf τὸν τῆς ἀσεβείας νόμον der Stadt (auch in Kerkyra: C. I. Gr. 1933), Hinweisung auf das ἔγκλημα τυμβωρυχίας, als auf ein locales Recht, das etwa durch kaiserliche Ver- ordnung bestätigt werde (ὑπεύϑυνος ἔστω τοῖς διατάγμασι καὶ τοῖς πατρίοις νόμοις. Ins. aus Tralles. S. Hirschfeld p. 121). Also nicht erst dem römischen Brauch entlehnt, sondern altes Volksrecht, besonders in Lykien, wo sich schon im 3. Jahrh. v. Chr. eine solche Bestimmung findet: C. I. Gr. 4259. S. G. Hirschfeld, Königsberger Studien. I (1887) p. 85 bis 144. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0646" n="630"/> der Häuser) <note place="foot" n="1)">σῆμα, doch wohl Grab und Grabmal der Messia von ihrem Gatten<lb/> im eignen Hause gesetzt: Kaib. <hi rendition="#i">epigr. lap.</hi> 682 (Rom).</note>, noch im Geisterleben beisammen sein will, von<lb/> tiefer Bedeutung. Gegen Profanirung dieses Familienheilig-<lb/> thums, durch Einbettung fremder Leichen, oder durch Berau-<lb/> bung des Grabgewölbes, wie sie im sinkenden Alterthum immer<lb/> häufiger vorkam <note place="foot" n="2)">Gegen Beschädigung und Beraubung der Grabmäler schon ein<lb/> Solonisches Gesetz: Cic. <hi rendition="#i">de leg.</hi> 2, 64. Dass solche Beraubung frühzeitig<lb/> öfter vorkam, zeigt schon das Dasein des eigens geprägten Wortes τυμ-<lb/> βωρύχος. Vielfache Rescripte der Kaiser des 4. Jahrhunderts gegen die<lb/> Grabschänder: <hi rendition="#i">Theod. cod.</hi> IX 17. Aber schon Kaiser des 2. und 3. Jahr-<lb/> hunderts hatten darüber zu befinden: s. <hi rendition="#i">Digest.</hi> 47, 12. Vgl. auch Paullus<lb/><hi rendition="#i">Sentent.</hi> 1, 21, 4 ff. <hi rendition="#i">sepulcri violati actio:</hi> Quintilian <hi rendition="#i">decl.</hi> 299. 369. 373.<lb/> Grabräuber beliebte Romanfiguren: bei Xenophon von Ephesus, Chariton<lb/> u. a. Epigramme des Gregor von Nazianz über das Thema des beraubten<lb/> Grabes: Anthol. Palat. 8, 176 ff. Seit dem 4. Jahrhundert scheinen nament-<lb/> lich die Christen heidnischen Grabstätten gefährlich geworden zu sein<lb/> (vgl. Gothofred. <hi rendition="#i">Cod. Theod.</hi> III p. 150 Ritt.); ja, Geistliche betheiligten<lb/> sich vorzugsweise am Grabraub: Novell. Valentinian. 5 (p. 111 Ritt.),<lb/> Cassiodor. <hi rendition="#i">Var.</hi> 4, 18. <hi rendition="#i">bustuarii latrones</hi> (Amm. Marc. 28, 1, 12) damals<lb/> gewöhnliche Erscheinungen. Ein ägyptischer Einsiedler war früher ge-<lb/> wesen <hi rendition="#i">latronum maximus et sepulcrorum riolator.</hi> Rufin. <hi rendition="#i">vit. patr.</hi> 9<lb/> (p. 466 b; Rossw.).</note>, suchen sich die Berechtigten zu sichern durch<lb/> religiöse und bürgerlich rechtliche Schutzmittel. Zahlreich sind<lb/> die Aufschriften der Gräber, die nach altem Gesetz der Stadt<lb/> den Verletzern der Grabruhe eine Geldstrafe androhen, die an<lb/> eine öffentliche Kasse zu zahlen ist <note place="foot" n="3)">Selten im festländischen Griechenland, häufig in Thrakien, in<lb/> kleinasiatischen Griechenstädten und ganz besonders in Lykien finden sich<lb/> auf Grabsteinen solche Sepulcralmulten festgesetzt. Meist erst in römi-<lb/> scher Zeit, aber doch gelegentlich mit Berufung auf τὸν τῆς ἀσεβείας νόμον<lb/> der Stadt (auch in Kerkyra: <hi rendition="#i">C. I. Gr.</hi> 1933), Hinweisung auf das ἔγκλημα<lb/> τυμβωρυχίας, als auf ein locales Recht, das etwa durch kaiserliche Ver-<lb/> ordnung bestätigt werde (ὑπεύϑυνος ἔστω τοῖς διατάγμασι καὶ τοῖς πατρίοις<lb/> νόμοις. Ins. aus Tralles. S. Hirschfeld p. 121). Also nicht erst dem<lb/> römischen Brauch entlehnt, sondern altes Volksrecht, besonders in Lykien,<lb/> wo sich schon im 3. Jahrh. v. Chr. eine solche Bestimmung findet:<lb/><hi rendition="#i">C. I. Gr.</hi> 4259. S. G. Hirschfeld, <hi rendition="#i">Königsberger Studien.</hi> I (1887) p. 85<lb/> bis 144.</note>. Nicht weniger häufig<lb/><note xml:id="seg2pn_221_2" prev="#seg2pn_221_1" place="foot" n="2)">möglich setzt Ulpian, <hi rendition="#i">Digest.</hi> 47, 12, 3, 5 voraus, dass <hi rendition="#i">lex municipalis<lb/> permittat in civitate sepeliri.</hi></note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [630/0646]
der Häuser) 1), noch im Geisterleben beisammen sein will, von
tiefer Bedeutung. Gegen Profanirung dieses Familienheilig-
thums, durch Einbettung fremder Leichen, oder durch Berau-
bung des Grabgewölbes, wie sie im sinkenden Alterthum immer
häufiger vorkam 2), suchen sich die Berechtigten zu sichern durch
religiöse und bürgerlich rechtliche Schutzmittel. Zahlreich sind
die Aufschriften der Gräber, die nach altem Gesetz der Stadt
den Verletzern der Grabruhe eine Geldstrafe androhen, die an
eine öffentliche Kasse zu zahlen ist 3). Nicht weniger häufig
2)
1) σῆμα, doch wohl Grab und Grabmal der Messia von ihrem Gatten
im eignen Hause gesetzt: Kaib. epigr. lap. 682 (Rom).
2) Gegen Beschädigung und Beraubung der Grabmäler schon ein
Solonisches Gesetz: Cic. de leg. 2, 64. Dass solche Beraubung frühzeitig
öfter vorkam, zeigt schon das Dasein des eigens geprägten Wortes τυμ-
βωρύχος. Vielfache Rescripte der Kaiser des 4. Jahrhunderts gegen die
Grabschänder: Theod. cod. IX 17. Aber schon Kaiser des 2. und 3. Jahr-
hunderts hatten darüber zu befinden: s. Digest. 47, 12. Vgl. auch Paullus
Sentent. 1, 21, 4 ff. sepulcri violati actio: Quintilian decl. 299. 369. 373.
Grabräuber beliebte Romanfiguren: bei Xenophon von Ephesus, Chariton
u. a. Epigramme des Gregor von Nazianz über das Thema des beraubten
Grabes: Anthol. Palat. 8, 176 ff. Seit dem 4. Jahrhundert scheinen nament-
lich die Christen heidnischen Grabstätten gefährlich geworden zu sein
(vgl. Gothofred. Cod. Theod. III p. 150 Ritt.); ja, Geistliche betheiligten
sich vorzugsweise am Grabraub: Novell. Valentinian. 5 (p. 111 Ritt.),
Cassiodor. Var. 4, 18. bustuarii latrones (Amm. Marc. 28, 1, 12) damals
gewöhnliche Erscheinungen. Ein ägyptischer Einsiedler war früher ge-
wesen latronum maximus et sepulcrorum riolator. Rufin. vit. patr. 9
(p. 466 b; Rossw.).
3) Selten im festländischen Griechenland, häufig in Thrakien, in
kleinasiatischen Griechenstädten und ganz besonders in Lykien finden sich
auf Grabsteinen solche Sepulcralmulten festgesetzt. Meist erst in römi-
scher Zeit, aber doch gelegentlich mit Berufung auf τὸν τῆς ἀσεβείας νόμον
der Stadt (auch in Kerkyra: C. I. Gr. 1933), Hinweisung auf das ἔγκλημα
τυμβωρυχίας, als auf ein locales Recht, das etwa durch kaiserliche Ver-
ordnung bestätigt werde (ὑπεύϑυνος ἔστω τοῖς διατάγμασι καὶ τοῖς πατρίοις
νόμοις. Ins. aus Tralles. S. Hirschfeld p. 121). Also nicht erst dem
römischen Brauch entlehnt, sondern altes Volksrecht, besonders in Lykien,
wo sich schon im 3. Jahrh. v. Chr. eine solche Bestimmung findet:
C. I. Gr. 4259. S. G. Hirschfeld, Königsberger Studien. I (1887) p. 85
bis 144.
2) möglich setzt Ulpian, Digest. 47, 12, 3, 5 voraus, dass lex municipalis
permittat in civitate sepeliri.
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