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Rohde, Erwin: Psyche. Seelencult und Unsterblichkeitsglaube der Griechen. Freiburg u. a., 1894.

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des ganzen Vorganges nicht auf, sondern übernimmt die reli-
giösen Forderungen auf seine Organe: ebendarum ist der Ge-
richtsvorsteher aller Blutgerichte der Archon König, der staat-
liche Verwalter der aus dem alten Königthum herübergenom-
menen religiösen Obliegenheiten. Deutlich ist besonders die
religiöse Grundlage des ältesten der athenischen Blutgerichte.
Es hat seinen Sitz auf dem Areopag, dem Hügel der Fluch-
göttinnen, über der heiligen Schlucht, in der sie selbst, die
"Ehrwürdigen" hausen. Mit ihrem Dienst ist sein Richteramt
eng verbunden 1). Bei den Erinyen schwuren bei Beginn eines
Processes beide Parteien 2). Jeder der drei Tage am Monats-

erwähnten gesetzwidrigen Vorgang, der eher das Gegentheil beweist (s.
Philippi Ar. u. Eph. 148). Etwas mehr Schein hat es, wenn sie sich
berufen auf Harpocration (Phot.; Suid.; Etym. M. 784, 26; Bekk. anecd.
313, 5 ff.) s. upophonia ; ta epi phono didomena khremata tois oikeiois tou
phoneuthentos, ina me epexiosin. Hieraus entnimmt Hermann, Gr. Staats-
alt.
5 104, 6: "dass auch vorsätzlicher Todtschlag fortwährend abgekauft
werden konnte". Von phonos ekousios im besonderen wird nichts gesagt;
und ob die bei Todtschlag vorkommenden upophonia gesetzlich zuge-
lassen
waren, davon erfahren wir ebenfalls nichts, es bleibt ebenso mög-
lich und ist der Sachlage nach viel wahrscheinlicher, dass Dinarch und
Theophrast an den bei Harpocr. angeführten Stellen der upophonia als im
Gesetz verbotener, wiewohl dennoch vielleicht einzeln thatsächlich
angewendeter Praktiken erwähnt hatten. Hätten wir nur die Glosse des
Suidas apoina ; lutra, a didosi tis uper phonou e somatos. outos Solon
en nomois, so könnte man mit gleichem Rechte, wie aus Harp. s. upo-
phonia, schliessen, dass solches Abkaufgeld bei Mordthaten in Athen er-
laubt, in Solons Gesetzen als erlaubt erwähnt war. Dass die Gesetze der
apoina und des apoinan als verboten erwähnten, ersehen wir aus der
angeführten Stelle des Demosthenes, 23, 28. 33, aus welcher die Glosse
wohl hergeleitet ist.
1) Dass freilich die ieropoioi tais Semnais theais (drei aus allen Athenern
gewählte: Demosth. 21, 115; andremale zehn: Dinarch bei Et. M. 469,
12 ff., unbestimmter Zahl: Phot. s. ieropoioi) aus allen Athenern von
dem areopagitischen Rathe erwählt worden seien, ist der geringen Au-
torität der Schol. Demosth. p. 607, 16 ff. nicht zu glauben. Nach allen
Analogien wird man glauben müssen, dass diese Wahl durch die Volks-
versammlung vollzogen wurde.
2) ai diomosiai kai ta tomia: Antiphon caed. Herod. 88. Genauer
Demosth. Aristocr. 67. 68. Die Schwörenden riefen die Semnai theai und
andere Götter an: Dinarch. adv. Demosth. 47. Beide Parteien hatten in

des ganzen Vorganges nicht auf, sondern übernimmt die reli-
giösen Forderungen auf seine Organe: ebendarum ist der Ge-
richtsvorsteher aller Blutgerichte der Archon König, der staat-
liche Verwalter der aus dem alten Königthum herübergenom-
menen religiösen Obliegenheiten. Deutlich ist besonders die
religiöse Grundlage des ältesten der athenischen Blutgerichte.
Es hat seinen Sitz auf dem Areopag, dem Hügel der Fluch-
göttinnen, über der heiligen Schlucht, in der sie selbst, die
„Ehrwürdigen“ hausen. Mit ihrem Dienst ist sein Richteramt
eng verbunden 1). Bei den Erinyen schwuren bei Beginn eines
Processes beide Parteien 2). Jeder der drei Tage am Monats-

erwähnten gesetzwidrigen Vorgang, der eher das Gegentheil beweist (s.
Philippi Ar. u. Eph. 148). Etwas mehr Schein hat es, wenn sie sich
berufen auf Harpocration (Phot.; Suid.; Etym. M. 784, 26; Bekk. anecd.
313, 5 ff.) s. ὑποφόνια · τὰ ἐπὶ φόνῳ διδόμενα χρήματα τοῖς οἰκείοις τοῦ
φονευϑέντος, ἵνα μὴ ἐπεξίωσιν. Hieraus entnimmt Hermann, Gr. Staats-
alt.
5 104, 6: „dass auch vorsätzlicher Todtschlag fortwährend abgekauft
werden konnte“. Von φόνος ἑκούσιος im besonderen wird nichts gesagt;
und ob die bei Todtschlag vorkommenden ὑποφόνια gesetzlich zuge-
lassen
waren, davon erfahren wir ebenfalls nichts, es bleibt ebenso mög-
lich und ist der Sachlage nach viel wahrscheinlicher, dass Dinarch und
Theophrast an den bei Harpocr. angeführten Stellen der ὑποφόνια als im
Gesetz verbotener, wiewohl dennoch vielleicht einzeln thatsächlich
angewendeter Praktiken erwähnt hatten. Hätten wir nur die Glosse des
Suidas ἄποινα · λύτρα, ἃ δίδωσί τις ὑπὲρ φόνου ἢ σώματος. οὕτως Σόλων
ἐν νόμοις, so könnte man mit gleichem Rechte, wie aus Harp. s. ὑπο-
φόνια, schliessen, dass solches Abkaufgeld bei Mordthaten in Athen er-
laubt, in Solons Gesetzen als erlaubt erwähnt war. Dass die Gesetze der
ἄποινα und des ἀποινᾶν als verboten erwähnten, ersehen wir aus der
angeführten Stelle des Demosthenes, 23, 28. 33, aus welcher die Glosse
wohl hergeleitet ist.
1) Dass freilich die ἱεροποιοὶ ταῖς Σεμναῖς ϑεαῖς (drei aus allen Athenern
gewählte: Demosth. 21, 115; andremale zehn: Dinarch bei Et. M. 469,
12 ff., unbestimmter Zahl: Phot. s. ἱεροποιοί) aus allen Athenern von
dem areopagitischen Rathe erwählt worden seien, ist der geringen Au-
torität der Schol. Demosth. p. 607, 16 ff. nicht zu glauben. Nach allen
Analogien wird man glauben müssen, dass diese Wahl durch die Volks-
versammlung vollzogen wurde.
2) αἱ διωμοσίαι καὶ τὰ τόμια: Antiphon caed. Herod. 88. Genauer
Demosth. Aristocr. 67. 68. Die Schwörenden riefen die Σεμναὶ ϑεαί und
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[244/0260] des ganzen Vorganges nicht auf, sondern übernimmt die reli- giösen Forderungen auf seine Organe: ebendarum ist der Ge- richtsvorsteher aller Blutgerichte der Archon König, der staat- liche Verwalter der aus dem alten Königthum herübergenom- menen religiösen Obliegenheiten. Deutlich ist besonders die religiöse Grundlage des ältesten der athenischen Blutgerichte. Es hat seinen Sitz auf dem Areopag, dem Hügel der Fluch- göttinnen, über der heiligen Schlucht, in der sie selbst, die „Ehrwürdigen“ hausen. Mit ihrem Dienst ist sein Richteramt eng verbunden 1). Bei den Erinyen schwuren bei Beginn eines Processes beide Parteien 2). Jeder der drei Tage am Monats- 2) 1) Dass freilich die ἱεροποιοὶ ταῖς Σεμναῖς ϑεαῖς (drei aus allen Athenern gewählte: Demosth. 21, 115; andremale zehn: Dinarch bei Et. M. 469, 12 ff., unbestimmter Zahl: Phot. s. ἱεροποιοί) aus allen Athenern von dem areopagitischen Rathe erwählt worden seien, ist der geringen Au- torität der Schol. Demosth. p. 607, 16 ff. nicht zu glauben. Nach allen Analogien wird man glauben müssen, dass diese Wahl durch die Volks- versammlung vollzogen wurde. 2) αἱ διωμοσίαι καὶ τὰ τόμια: Antiphon caed. Herod. 88. Genauer Demosth. Aristocr. 67. 68. Die Schwörenden riefen die Σεμναὶ ϑεαί und andere Götter an: Dinarch. adv. Demosth. 47. Beide Parteien hatten in 2) erwähnten gesetzwidrigen Vorgang, der eher das Gegentheil beweist (s. Philippi Ar. u. Eph. 148). Etwas mehr Schein hat es, wenn sie sich berufen auf Harpocration (Phot.; Suid.; Etym. M. 784, 26; Bekk. anecd. 313, 5 ff.) s. ὑποφόνια · τὰ ἐπὶ φόνῳ διδόμενα χρήματα τοῖς οἰκείοις τοῦ φονευϑέντος, ἵνα μὴ ἐπεξίωσιν. Hieraus entnimmt Hermann, Gr. Staats- alt.5 104, 6: „dass auch vorsätzlicher Todtschlag fortwährend abgekauft werden konnte“. Von φόνος ἑκούσιος im besonderen wird nichts gesagt; und ob die bei Todtschlag vorkommenden ὑποφόνια gesetzlich zuge- lassen waren, davon erfahren wir ebenfalls nichts, es bleibt ebenso mög- lich und ist der Sachlage nach viel wahrscheinlicher, dass Dinarch und Theophrast an den bei Harpocr. angeführten Stellen der ὑποφόνια als im Gesetz verbotener, wiewohl dennoch vielleicht einzeln thatsächlich angewendeter Praktiken erwähnt hatten. Hätten wir nur die Glosse des Suidas ἄποινα · λύτρα, ἃ δίδωσί τις ὑπὲρ φόνου ἢ σώματος. οὕτως Σόλων ἐν νόμοις, so könnte man mit gleichem Rechte, wie aus Harp. s. ὑπο- φόνια, schliessen, dass solches Abkaufgeld bei Mordthaten in Athen er- laubt, in Solons Gesetzen als erlaubt erwähnt war. Dass die Gesetze der ἄποινα und des ἀποινᾶν als verboten erwähnten, ersehen wir aus der angeführten Stelle des Demosthenes, 23, 28. 33, aus welcher die Glosse wohl hergeleitet ist.

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Zitationshilfe: Rohde, Erwin: Psyche. Seelencult und Unsterblichkeitsglaube der Griechen. Freiburg u. a., 1894, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohde_psyche_1894/260>, abgerufen am 24.11.2024.