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Rohde, Erwin: Psyche. Seelencult und Unsterblichkeitsglaube der Griechen. Freiburg u. a., 1894.

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Gott; dass seine Wahrsprüche die Heiligkeit des Seelencultes
bestätigten, musste zu dessen Erhaltung und Geltung in der
Ehrfurcht der Lebenden wirksam beitragen.

Tiefer haben die delphischen Satzungen eingegriffen, wo
es sich handelte um den Cult nicht eines friedlich Verstorbenen,
sondern eines durch Gewaltthat dem Leben Entrissenen. In
der Behandlung solcher Fälle zeigt sich die Wandlung, welche
in nachhomerischer Zeit der Seelenglaube durchgemacht hat,
in auffälliger Bestimmtheit.

Die homerischen Gedichte kennen bei der Tödtung eines
freien Mannes keinerlei Betheiligung des Staates an der Ver-
folgung des Mörders. Die nächsten Verwandten oder Freunde
des Erschlagenen1) haben die Pflicht, an dem Thäter Blut-
rache
zu nehmen. In der Regel entzieht dieser sich der
Vergeltung durch die Flucht in ein fremdes, gegen seine That
gleichgültiges Land; von einem Unterschied in der Behandlung

exegetai (die genaue Anweisung und Rath geben): [Demosth.] 47, 68 ff.
Harpocrat. s. exegetes ; esti de kai a (viell. ote ta) pros tous katoikho-
menous nomizomena exegounto tois deomenois. Timaeus lex. Plat. exegetai ;
treis ginontai puthokhrestoi (dies anders als wörtlich, dahin also, dass das
Collegium der puthokhr. exeg. aus drei Mitgliedern bestand, zu verstehen,
ist kein Grund: s. R. Schöll, Hermes 22, 564), ois melei kathairein tous
agei tini eniskhethentas. Die Reinigung der enageis berührt sich nahe mit
dem eigentlichen Seelencult. Freilich kamen Vorschriften zu solchen
Reinigungen auch en tois ton Eupatridon (so Müller, Aesch. Eum. 163,
A. 20) patriois vor: Ath. 9, 410 A, und so mag auch das Collegium der
ex Eupatridon exegetai in solchen Fällen Bescheid gegeben haben: das
hindert nicht, die Angabe des Timäos in Betreff der exeg. puthokhrestoi
für richtig zu halten. (Sühnungen sind nicht allein, wiewohl vorzüglich,
dem Apollinischen Cult eigen.)
1) Dass schon bei Homer der Kreis der agkhisteis (im Sinne des
attischen Gesetzes) zur Blutrache berufen ist, mag aus inneren Gründen
glaublich sein, nachweisen lässt es sich aus homerischen Beispielen nicht.
Nicht ganz genau sind Leists Zusammenstellungen, Graecoital. Rechts-
gesch.
p. 42. Es kommt vor: der Vater als berufener Rächer des Sohnes,
der Sohn als Rächer des Vaters, der Bruder als der des Bruders (Od.
3, 307; Il. 9, 632 f.; Od. 24, 434), einmal sind Bluträcher krsignetoi te
etai te des Erschlagenen: Od. 15, 273. etai ist ein sehr weiter Begriff,
nicht einmal auf Verwandtschaft beschränkt, jedenfalls nicht = Vettern
(etai kai anepsioi neben einander Il. 9, 464).

Gott; dass seine Wahrsprüche die Heiligkeit des Seelencultes
bestätigten, musste zu dessen Erhaltung und Geltung in der
Ehrfurcht der Lebenden wirksam beitragen.

Tiefer haben die delphischen Satzungen eingegriffen, wo
es sich handelte um den Cult nicht eines friedlich Verstorbenen,
sondern eines durch Gewaltthat dem Leben Entrissenen. In
der Behandlung solcher Fälle zeigt sich die Wandlung, welche
in nachhomerischer Zeit der Seelenglaube durchgemacht hat,
in auffälliger Bestimmtheit.

Die homerischen Gedichte kennen bei der Tödtung eines
freien Mannes keinerlei Betheiligung des Staates an der Ver-
folgung des Mörders. Die nächsten Verwandten oder Freunde
des Erschlagenen1) haben die Pflicht, an dem Thäter Blut-
rache
zu nehmen. In der Regel entzieht dieser sich der
Vergeltung durch die Flucht in ein fremdes, gegen seine That
gleichgültiges Land; von einem Unterschied in der Behandlung

ἐξηγηταί (die genaue Anweisung und Rath geben): [Demosth.] 47, 68 ff.
Harpocrat. s. ἐξηγητής · ἔστι δὲ καὶ ἃ (viell. ὅτε τὰ) πρὸς τοὺς κατοιχο-
μένους νομιζόμενα ἐξηγοῦντο τοῖς δεομένοις. Timaeus lex. Plat. ἐξηγηταί ·
τρεῖς γίνονται πυϑόχρηστοι (dies anders als wörtlich, dahin also, dass das
Collegium der πυϑόχρ. ἐξηγ. aus drei Mitgliedern bestand, zu verstehen,
ist kein Grund: s. R. Schöll, Hermes 22, 564), οἷς μέλει καϑαίρειν τοὺς
ἄγει τινὶ ἐνισχηϑέντας. Die Reinigung der ἐναγεῖς berührt sich nahe mit
dem eigentlichen Seelencult. Freilich kamen Vorschriften zu solchen
Reinigungen auch ἐν τοῖς τῶν Εὐπατριδῶν (so Müller, Aesch. Eum. 163,
A. 20) πατρίοις vor: Ath. 9, 410 A, und so mag auch das Collegium der
ἐξ Εὐπατριδῶν ἐξηγηταί in solchen Fällen Bescheid gegeben haben: das
hindert nicht, die Angabe des Timäos in Betreff der ἐξεγ. πυϑόχρηστοι
für richtig zu halten. (Sühnungen sind nicht allein, wiewohl vorzüglich,
dem Apollinischen Cult eigen.)
1) Dass schon bei Homer der Kreis der ἀγχιστεῖς (im Sinne des
attischen Gesetzes) zur Blutrache berufen ist, mag aus inneren Gründen
glaublich sein, nachweisen lässt es sich aus homerischen Beispielen nicht.
Nicht ganz genau sind Leists Zusammenstellungen, Graecoital. Rechts-
gesch.
p. 42. Es kommt vor: der Vater als berufener Rächer des Sohnes,
der Sohn als Rächer des Vaters, der Bruder als der des Bruders (Od.
3, 307; Il. 9, 632 f.; Od. 24, 434), einmal sind Bluträcher κρσίγνητοί τε
ἔται τε des Erschlagenen: Od. 15, 273. ἔται ist ein sehr weiter Begriff,
nicht einmal auf Verwandtschaft beschränkt, jedenfalls nicht = Vettern
(ἔται καὶ ἀνεψιοί neben einander Il. 9, 464).
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[237/0253] Gott; dass seine Wahrsprüche die Heiligkeit des Seelencultes bestätigten, musste zu dessen Erhaltung und Geltung in der Ehrfurcht der Lebenden wirksam beitragen. Tiefer haben die delphischen Satzungen eingegriffen, wo es sich handelte um den Cult nicht eines friedlich Verstorbenen, sondern eines durch Gewaltthat dem Leben Entrissenen. In der Behandlung solcher Fälle zeigt sich die Wandlung, welche in nachhomerischer Zeit der Seelenglaube durchgemacht hat, in auffälliger Bestimmtheit. Die homerischen Gedichte kennen bei der Tödtung eines freien Mannes keinerlei Betheiligung des Staates an der Ver- folgung des Mörders. Die nächsten Verwandten oder Freunde des Erschlagenen 1) haben die Pflicht, an dem Thäter Blut- rache zu nehmen. In der Regel entzieht dieser sich der Vergeltung durch die Flucht in ein fremdes, gegen seine That gleichgültiges Land; von einem Unterschied in der Behandlung 2) 1) Dass schon bei Homer der Kreis der ἀγχιστεῖς (im Sinne des attischen Gesetzes) zur Blutrache berufen ist, mag aus inneren Gründen glaublich sein, nachweisen lässt es sich aus homerischen Beispielen nicht. Nicht ganz genau sind Leists Zusammenstellungen, Graecoital. Rechts- gesch. p. 42. Es kommt vor: der Vater als berufener Rächer des Sohnes, der Sohn als Rächer des Vaters, der Bruder als der des Bruders (Od. 3, 307; Il. 9, 632 f.; Od. 24, 434), einmal sind Bluträcher κρσίγνητοί τε ἔται τε des Erschlagenen: Od. 15, 273. ἔται ist ein sehr weiter Begriff, nicht einmal auf Verwandtschaft beschränkt, jedenfalls nicht = Vettern (ἔται καὶ ἀνεψιοί neben einander Il. 9, 464). 2) ἐξηγηταί (die genaue Anweisung und Rath geben): [Demosth.] 47, 68 ff. Harpocrat. s. ἐξηγητής · ἔστι δὲ καὶ ἃ (viell. ὅτε τὰ) πρὸς τοὺς κατοιχο- μένους νομιζόμενα ἐξηγοῦντο τοῖς δεομένοις. Timaeus lex. Plat. ἐξηγηταί · τρεῖς γίνονται πυϑόχρηστοι (dies anders als wörtlich, dahin also, dass das Collegium der πυϑόχρ. ἐξηγ. aus drei Mitgliedern bestand, zu verstehen, ist kein Grund: s. R. Schöll, Hermes 22, 564), οἷς μέλει καϑαίρειν τοὺς ἄγει τινὶ ἐνισχηϑέντας. Die Reinigung der ἐναγεῖς berührt sich nahe mit dem eigentlichen Seelencult. Freilich kamen Vorschriften zu solchen Reinigungen auch ἐν τοῖς τῶν Εὐπατριδῶν (so Müller, Aesch. Eum. 163, A. 20) πατρίοις vor: Ath. 9, 410 A, und so mag auch das Collegium der ἐξ Εὐπατριδῶν ἐξηγηταί in solchen Fällen Bescheid gegeben haben: das hindert nicht, die Angabe des Timäos in Betreff der ἐξεγ. πυϑόχρηστοι für richtig zu halten. (Sühnungen sind nicht allein, wiewohl vorzüglich, dem Apollinischen Cult eigen.)

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Zitationshilfe: Rohde, Erwin: Psyche. Seelencult und Unsterblichkeitsglaube der Griechen. Freiburg u. a., 1894, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohde_psyche_1894/253>, abgerufen am 24.11.2024.