Rohde, Erwin: Psyche. Seelencult und Unsterblichkeitsglaube der Griechen. Freiburg u. a., 1894.Kratzen der Wangen, das Schlagen der Brust und des Hauptes, anepsiotetos: Gesetz bei Demosth. 43, 62. 63, d. h. innerhalb der agkhisteia, welcher überhaupt allein der Seelencult jeder Art oblag. Nur diese Weiber der Verwandtschaft sind durch den Todesfall miainomenai: dies der Grund der Beschränkung nach der Leichenordnung von Keos (Dittenb. Syll. 468, 25 ff.), welche sogar innerhalb des Kreises der Frauen der agkhisteia noch eine engere Auswahl vorschreibt. (Das Gesetz redet von Z. 22: me upotithenai etc. von der prothesis, obwohl im Anfang nur von der ekphora die Rede gewesen war). 1) amukhas koptomenon apheilen. Plut. Solon. 21. -- Befolgt mögen in griechischen Städten solche Leichenordnungen nicht strenger worden sein als die vielfachen, alles peinlich regelnden Leichenordnungen, wie sie die Magistrate deutscher Städte, zur Einschränkung ausschweifender Trauer- schaustellungen, im 16. und 17. Jahrhundert erliessen. Schlagen des Hauptes bei der Leichenklage wird auf attischen Vasen (s. g. Prothesis- vasen) gern abgebildet: z. B. Monum. dell' instit. VIII 4. 5; III 60 u. a. (s. Benndorf, Griech. u. Sicil. Vasenb. 6). 2) to threnein pepoiemena Plut. Solon 21. Damit werden gemeint sein vorbereitete, nicht improvisirte und wie unwillkürlich ausbrechende Klage- lieder. -- Plut. fährt fort: kai to kokuein allon en taphais eteron apheilen. Es ist wohl zu schreiben: kai to kokuein en t. allotrion apheilen. 3) In alter Zeit war es in Athen Sitte iereia prosphattein pro tes ekphoras, also noch im Hause des Todten: [Plat.] Minos 315 C. Ein solches Opfer vor der ekphora (die erst v. 1261 ff. beschrieben wird) setzt auch bei der Bestattung der im Meer Verstorbenen voraus Euripides, Hel. 1255: prosphazetai men aima prota nerterois -- (mit ungenauem Aus- druck -- denn das pro wird dann sinnlos -- heisst prosphagion dann auch das Opfer am Grabe: so auf der Keischen Ins. Dittenb. 468, 12; prosphagma so: Eurip. Hecub. 41). Plut. (Sol. 21) von Solon: enagizein de boun ouk eiasen. Vermuthlich verbot Solon das Stieropfer vor der ekphora: denn auf ein solches Verbot scheint ja der Verf. des Platon. Minos anspielen zu wollen. 4) Die Solonischen Einschränkungen, sagt Plutarch (Sol. 21) seien
grössten Theils auch in "unsere" (die böotischen) nomoi aufgenommen. Kratzen der Wangen, das Schlagen der Brust und des Hauptes, ἀνεψιότητος: Gesetz bei Demosth. 43, 62. 63, d. h. innerhalb der ἀγχιστεία, welcher überhaupt allein der Seelencult jeder Art oblag. Nur diese Weiber der Verwandtschaft sind durch den Todesfall μιαινόμεναι: dies der Grund der Beschränkung nach der Leichenordnung von Keos (Dittenb. Syll. 468, 25 ff.), welche sogar innerhalb des Kreises der Frauen der ἀγχιστεία noch eine engere Auswahl vorschreibt. (Das Gesetz redet von Z. 22: μὴ ὑποτιϑέναι etc. von der πρόϑεσις, obwohl im Anfang nur von der ἐκφορά die Rede gewesen war). 1) ἀμυχὰς κοπτομένων ἀφεῖλεν. Plut. Solon. 21. — Befolgt mögen in griechischen Städten solche Leichenordnungen nicht strenger worden sein als die vielfachen, alles peinlich regelnden Leichenordnungen, wie sie die Magistrate deutscher Städte, zur Einschränkung ausschweifender Trauer- schaustellungen, im 16. und 17. Jahrhundert erliessen. Schlagen des Hauptes bei der Leichenklage wird auf attischen Vasen (s. g. Prothesis- vasen) gern abgebildet: z. B. Monum. dell’ instit. VIII 4. 5; III 60 u. a. (s. Benndorf, Griech. u. Sicil. Vasenb. 6). 2) τὸ ϑρηνεῖν πεποιημένα Plut. Solon 21. Damit werden gemeint sein vorbereitete, nicht improvisirte und wie unwillkürlich ausbrechende Klage- lieder. — Plut. fährt fort: καὶ τὸ κωκύειν ἄλλον ἐν ταφαῖς ἑτέρων ἀφεῖλεν. Es ist wohl zu schreiben: καὶ τὸ κωκύειν ἐν τ. ἀλλοτρίων ἀφεῖλεν. 3) In alter Zeit war es in Athen Sitte ἱερεῖα προσφάττειν πρὸ τῆς ἐκφορᾶς, also noch im Hause des Todten: [Plat.] Minos 315 C. Ein solches Opfer vor der ἐκφορά (die erst v. 1261 ff. beschrieben wird) setzt auch bei der Bestattung der im Meer Verstorbenen voraus Euripides, Hel. 1255: προσφάζεται μὲν αἷμα πρῶτα νερτέροις — (mit ungenauem Aus- druck — denn das πρό wird dann sinnlos — heisst προσφάγιον dann auch das Opfer am Grabe: so auf der Keischen Ins. Dittenb. 468, 12; πρόσφαγμα so: Eurip. Hecub. 41). Plut. (Sol. 21) von Solon: ἐναγίζειν δὲ βοῦν οὐκ εἴασεν. Vermuthlich verbot Solon das Stieropfer vor der ἐκφορά: denn auf ein solches Verbot scheint ja der Verf. des Platon. Minos anspielen zu wollen. 4) Die Solonischen Einschränkungen, sagt Plutarch (Sol. 21) seien
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Kratzen der Wangen, das Schlagen der Brust und des Hauptes,
wurden untersagt 1), ebenso das Anstimmen von „Gedichten“ 2),
d. h. wohl förmlichen Leichengesängen, dergleichen Homer an
Hektors Bahre die Weiber vortragen lässt. Alte Sitte war
es, noch im Hause, vor dem Hinaustragen der Leiche zur
Bestattung, Opferthiere zu schlachten: es scheint, dass auch
dies Solon verbot 3). So hatte auch in anderen Staaten
die Gesetzgebung die Neigung zu ausschweifender Heftigkeit
der Todtenklage einzudämmen 4), die im alten Griechenland so
4)
1) ἀμυχὰς κοπτομένων ἀφεῖλεν. Plut. Solon. 21. — Befolgt mögen in
griechischen Städten solche Leichenordnungen nicht strenger worden sein
als die vielfachen, alles peinlich regelnden Leichenordnungen, wie sie die
Magistrate deutscher Städte, zur Einschränkung ausschweifender Trauer-
schaustellungen, im 16. und 17. Jahrhundert erliessen. Schlagen des
Hauptes bei der Leichenklage wird auf attischen Vasen (s. g. Prothesis-
vasen) gern abgebildet: z. B. Monum. dell’ instit. VIII 4. 5; III 60 u. a.
(s. Benndorf, Griech. u. Sicil. Vasenb. 6).
2) τὸ ϑρηνεῖν πεποιημένα Plut. Solon 21. Damit werden gemeint sein
vorbereitete, nicht improvisirte und wie unwillkürlich ausbrechende Klage-
lieder. — Plut. fährt fort: καὶ τὸ κωκύειν ἄλλον ἐν ταφαῖς ἑτέρων ἀφεῖλεν.
Es ist wohl zu schreiben: καὶ τὸ κωκύειν ἐν τ. ἀλλοτρίων ἀφεῖλεν.
3) In alter Zeit war es in Athen Sitte ἱερεῖα προσφάττειν πρὸ τῆς
ἐκφορᾶς, also noch im Hause des Todten: [Plat.] Minos 315 C. Ein
solches Opfer vor der ἐκφορά (die erst v. 1261 ff. beschrieben wird) setzt
auch bei der Bestattung der im Meer Verstorbenen voraus Euripides,
Hel. 1255: προσφάζεται μὲν αἷμα πρῶτα νερτέροις — (mit ungenauem Aus-
druck — denn das πρό wird dann sinnlos — heisst προσφάγιον dann auch
das Opfer am Grabe: so auf der Keischen Ins. Dittenb. 468, 12; πρόσφαγμα
so: Eurip. Hecub. 41). Plut. (Sol. 21) von Solon: ἐναγίζειν δὲ βοῦν οὐκ
εἴασεν. Vermuthlich verbot Solon das Stieropfer vor der ἐκφορά: denn
auf ein solches Verbot scheint ja der Verf. des Platon. Minos anspielen
zu wollen.
4) Die Solonischen Einschränkungen, sagt Plutarch (Sol. 21) seien
grössten Theils auch in „unsere“ (die böotischen) νόμοι aufgenommen.
4) ἀνεψιότητος: Gesetz bei Demosth. 43, 62. 63, d. h. innerhalb der ἀγχιστεία,
welcher überhaupt allein der Seelencult jeder Art oblag. Nur diese
Weiber der Verwandtschaft sind durch den Todesfall μιαινόμεναι: dies
der Grund der Beschränkung nach der Leichenordnung von Keos (Dittenb.
Syll. 468, 25 ff.), welche sogar innerhalb des Kreises der Frauen der ἀγχιστεία
noch eine engere Auswahl vorschreibt. (Das Gesetz redet von Z. 22: μὴ
ὑποτιϑέναι etc. von der πρόϑεσις, obwohl im Anfang nur von der ἐκφορά
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