gießen zu unterlassen, und keine Brau- und Bierpfannen noch anderes Kochgefäße bey 25 Reichsthaler Strafe zu gießen. Im J. 1680 wurde den Störern, Landfahrern und Ein- käufern küpferner und gegossener eiserner Waaren durch ein Mandat Einhalt gethan, weil sich die Kupferschmiede darüber beklagt. 1681 ergieng ein Rescript wegen Ab- und Zugewährung der Bergtheile im Gegenbu- che bey Erbstollen. Im J. 1682 wurden die Jagd- und Bergsachen von den höchsten Landesgerichten ausgenommen; 1683 ergieng ein Mandat gegen die Parthierer und Diebe- reyen an dem Kobald, Wismuthgraupen, Schlich, Gräuplein, Färbglas, Safflor, blauen Farbe und dergleichen. Es wurde auf die Parthiererey mit Kobald 500 Thaler Stra- fe gesetzt, und in einem Befehl von 1686 wurde bey denen, die dieses Geld nicht erlegen konnten, es in Leib- und Lebensstrafe verwan- delt. Durch einen Befehl vom Jahre 1687, wurden die hohen Oefen bey Blech- und Stab- hammerwerken, jährlich nur 24 Wochen ge- hen zu lassen, erlaubt. Im Jahre 1690 er- folgte ein Patent gegen die Störer der Ku- pferschmiede, die mit alten und eisernen gegos- senen Waaren handeln. Endlich erschien noch 1699 ein Mandat gegen das sogenannte Kuxkränzeln.
Zu Anfange des siebenzehnten Jahrhun- derts blühete der Bergbau auch im Mansfel-
dischen
gießen zu unterlaſſen, und keine Brau- und Bierpfannen noch anderes Kochgefaͤße bey 25 Reichsthaler Strafe zu gießen. Im J. 1680 wurde den Stoͤrern, Landfahrern und Ein- kaͤufern kuͤpferner und gegoſſener eiſerner Waaren durch ein Mandat Einhalt gethan, weil ſich die Kupferſchmiede daruͤber beklagt. 1681 ergieng ein Reſcript wegen Ab- und Zugewaͤhrung der Bergtheile im Gegenbu- che bey Erbſtollen. Im J. 1682 wurden die Jagd- und Bergſachen von den hoͤchſten Landesgerichten ausgenommen; 1683 ergieng ein Mandat gegen die Parthierer und Diebe- reyen an dem Kobald, Wismuthgraupen, Schlich, Graͤuplein, Faͤrbglas, Safflor, blauen Farbe und dergleichen. Es wurde auf die Parthiererey mit Kobald 500 Thaler Stra- fe geſetzt, und in einem Befehl von 1686 wurde bey denen, die dieſes Geld nicht erlegen konnten, es in Leib- und Lebensſtrafe verwan- delt. Durch einen Befehl vom Jahre 1687, wurden die hohen Oefen bey Blech- und Stab- hammerwerken, jaͤhrlich nur 24 Wochen ge- hen zu laſſen, erlaubt. Im Jahre 1690 er- folgte ein Patent gegen die Stoͤrer der Ku- pferſchmiede, die mit alten und eiſernen gegoſ- ſenen Waaren handeln. Endlich erſchien noch 1699 ein Mandat gegen das ſogenannte Kuxkraͤnzeln.
Zu Anfange des ſiebenzehnten Jahrhun- derts bluͤhete der Bergbau auch im Mansfel-
diſchen
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gießen zu unterlaſſen, und keine Brau- und
Bierpfannen noch anderes Kochgefaͤße bey 25
Reichsthaler Strafe zu gießen. Im J. 1680
wurde den Stoͤrern, Landfahrern und Ein-
kaͤufern kuͤpferner und gegoſſener eiſerner
Waaren durch ein Mandat Einhalt gethan,
weil ſich die Kupferſchmiede daruͤber beklagt.
1681 ergieng ein Reſcript wegen Ab- und
Zugewaͤhrung der Bergtheile im Gegenbu-
che bey Erbſtollen. Im J. 1682 wurden
die Jagd- und Bergſachen von den hoͤchſten
Landesgerichten ausgenommen; 1683 ergieng
ein Mandat gegen die Parthierer und Diebe-
reyen an dem Kobald, Wismuthgraupen,
Schlich, Graͤuplein, Faͤrbglas, Safflor,
blauen Farbe und dergleichen. Es wurde auf
die Parthiererey mit Kobald 500 Thaler Stra-
fe geſetzt, und in einem Befehl von 1686
wurde bey denen, die dieſes Geld nicht erlegen
konnten, es in Leib- und Lebensſtrafe verwan-
delt. Durch einen Befehl vom Jahre 1687,
wurden die hohen Oefen bey Blech- und Stab-
hammerwerken, jaͤhrlich nur 24 Wochen ge-
hen zu laſſen, erlaubt. Im Jahre 1690 er-
folgte ein Patent gegen die Stoͤrer der Ku-
pferſchmiede, die mit alten und eiſernen gegoſ-
ſenen Waaren handeln. Endlich erſchien
noch 1699 ein Mandat gegen das ſogenannte
Kuxkraͤnzeln.
Zu Anfange des ſiebenzehnten Jahrhun-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 790. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/800>, abgerufen am 22.11.2024.
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