fehle ergehen ließ, die die Artikel dieser Ord- nung zum Theil aufhoben oder erklärten. Es gehören dahin die von 1510, 1511, 1512, 1515, 1516, 1518, 1519, 1523, 1533, welche 1536 auf desselbigen Herzogs Befehl zusammengedruckt wurden und zusammen 130 Artikel ausmachen c). Es wurden zu dem da- mals nicht lange erst entdeckten St. Annaberg- werk verordnet ein Hauptmann, ein Bergmei- ster, 8 geschworne bergverständige Männer, zwey Zehendtner, zwey Hüttenreuter, ein Aus- theiler, ein Gegenschreiber und Bergschreiber. Es werden darinnen die Pflichten dieser Bergbe- dienten bestimmt, und dem Hauptmann An- theile in diesem Werke zu haben untersagt. Die unmittelbare Leitung der Bergarbeiten hatte der Bergmeister, ohne ihn konnte nicht gemu- thet werden; die Bücher führte der Bergschrei- ber; der Gegenschreiber hatte das Gegenbuch. Der Bergmeister mußte jedem auf Verlangen die Bücher vorlegen. Es wird darinnen ferner die ganze Bergpolicey, die Bergcameralver- fassung und die Bergjustizsachen bestimmt und angeordnet. Im Jahr 1531 ergieng eine Verordnung wegen der Erbkuxe, wie es in zwei-
fel-
c) Herzog Georg legte 1511 der annabergischen Bergordnung die Würde eines allgemeinen Berg- gesetzes bey, durch eine in diesem Jahre an den Bergschöppenstuhl zu Freyberg erlassene Ver- fügung.
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fehle ergehen ließ, die die Artikel dieſer Ord- nung zum Theil aufhoben oder erklaͤrten. Es gehoͤren dahin die von 1510, 1511, 1512, 1515, 1516, 1518, 1519, 1523, 1533, welche 1536 auf deſſelbigen Herzogs Befehl zuſammengedruckt wurden und zuſammen 130 Artikel ausmachen c). Es wurden zu dem da- mals nicht lange erſt entdeckten St. Annaberg- werk verordnet ein Hauptmann, ein Bergmei- ſter, 8 geſchworne bergverſtaͤndige Maͤnner, zwey Zehendtner, zwey Huͤttenreuter, ein Aus- theiler, ein Gegenſchreiber und Bergſchreiber. Es werden darinnen die Pflichten dieſer Bergbe- dienten beſtimmt, und dem Hauptmann An- theile in dieſem Werke zu haben unterſagt. Die unmittelbare Leitung der Bergarbeiten hatte der Bergmeiſter, ohne ihn konnte nicht gemu- thet werden; die Buͤcher fuͤhrte der Bergſchrei- ber; der Gegenſchreiber hatte das Gegenbuch. Der Bergmeiſter mußte jedem auf Verlangen die Buͤcher vorlegen. Es wird darinnen ferner die ganze Bergpolicey, die Bergcameralver- faſſung und die Bergjuſtizſachen beſtimmt und angeordnet. Im Jahr 1531 ergieng eine Verordnung wegen der Erbkuxe, wie es in zwei-
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c) Herzog Georg legte 1511 der annabergiſchen Bergordnung die Wuͤrde eines allgemeinen Berg- geſetzes bey, durch eine in dieſem Jahre an den Bergſchoͤppenſtuhl zu Freyberg erlaſſene Ver- fuͤgung.
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fehle ergehen ließ, die die Artikel dieſer Ord-
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gehoͤren dahin die von 1510, 1511, 1512,
1515, 1516, 1518, 1519, 1523, 1533,
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zuſammengedruckt wurden und zuſammen 130
Artikel ausmachen c). Es wurden zu dem da-
mals nicht lange erſt entdeckten St. Annaberg-
werk verordnet ein Hauptmann, ein Bergmei-
ſter, 8 geſchworne bergverſtaͤndige Maͤnner,
zwey Zehendtner, zwey Huͤttenreuter, ein Aus-
theiler, ein Gegenſchreiber und Bergſchreiber.
Es werden darinnen die Pflichten dieſer Bergbe-
dienten beſtimmt, und dem Hauptmann An-
theile in dieſem Werke zu haben unterſagt. Die
unmittelbare Leitung der Bergarbeiten hatte
der Bergmeiſter, ohne ihn konnte nicht gemu-
thet werden; die Buͤcher fuͤhrte der Bergſchrei-
ber; der Gegenſchreiber hatte das Gegenbuch.
Der Bergmeiſter mußte jedem auf Verlangen
die Buͤcher vorlegen. Es wird darinnen ferner
die ganze Bergpolicey, die Bergcameralver-
faſſung und die Bergjuſtizſachen beſtimmt und
angeordnet. Im Jahr 1531 ergieng eine
Verordnung wegen der Erbkuxe, wie es in zwei-
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c) Herzog Georg legte 1511 der annabergiſchen
Bergordnung die Wuͤrde eines allgemeinen Berg-
geſetzes bey, durch eine in dieſem Jahre an den
Bergſchoͤppenſtuhl zu Freyberg erlaſſene Ver-
fuͤgung.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 693. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/703>, abgerufen am 22.11.2024.
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