Fuhrleute die Mitte und Höhe der Stra- ßen und Wege halten sollten. 1725 wurde die Räumung der Straßen, so durch Waldun- gen und Gehölze gehen, von allen Bäumen, Sträuchern und Gestrippe anbefohlen. Es ergieng 1726 eine Verordnung, daß den er- gangenen Straßenmandaten in allem nachzu- leben, und wenn die Fertigung der Graben und Wasserläufte, ingleichen die Räumung der Straßen nicht gehörig geschehe, so wurden die Commissarien bevollmächtiget, solches zu veranstalten, und die Kosten von den nachläs- sigen und säumigen mittelst Execution einzu- treiben. 1727 wurde verordnet, daß die an den uralten Heer- und Landstraßen gelegnen Unterthanen so viel als zu deren bestimmten Breite und Länge nöthig, von ihrem Grund und Boden ohne einiges Entgeld hergeben sol- len. 1731 ergieng ein Generalbefehl, worinn alles vorgeschrieben wurde, was bey der Re- paratur der Straßen zu beobachten, 1736 ein Rescript wegen der den Privatpersonen und Communen beym Straßenbau obliegen- den Schuldigkeiten, und wie man sich bey de- ren Verweigerung zu verhalten. 1737 ergieng ein Generale, welches die Einrichtung des Straßenbauwesens betraf; 1738 schärfte ein Rescript die Schuldigkeit derjenigen ein, die sich beym Straßenbau saumselig erwiesen. 1739 ergieng ein anderweitiges Rescript we- gen des Straßenbauwesens, und was dabey
eigent-
Fuhrleute die Mitte und Hoͤhe der Stra- ßen und Wege halten ſollten. 1725 wurde die Raͤumung der Straßen, ſo durch Waldun- gen und Gehoͤlze gehen, von allen Baͤumen, Straͤuchern und Geſtrippe anbefohlen. Es ergieng 1726 eine Verordnung, daß den er- gangenen Straßenmandaten in allem nachzu- leben, und wenn die Fertigung der Graben und Waſſerlaͤufte, ingleichen die Raͤumung der Straßen nicht gehoͤrig geſchehe, ſo wurden die Commiſſarien bevollmaͤchtiget, ſolches zu veranſtalten, und die Koſten von den nachlaͤſ- ſigen und ſaͤumigen mittelſt Execution einzu- treiben. 1727 wurde verordnet, daß die an den uralten Heer- und Landſtraßen gelegnen Unterthanen ſo viel als zu deren beſtimmten Breite und Laͤnge noͤthig, von ihrem Grund und Boden ohne einiges Entgeld hergeben ſol- len. 1731 ergieng ein Generalbefehl, worinn alles vorgeſchrieben wurde, was bey der Re- paratur der Straßen zu beobachten, 1736 ein Reſcript wegen der den Privatperſonen und Communen beym Straßenbau obliegen- den Schuldigkeiten, und wie man ſich bey de- ren Verweigerung zu verhalten. 1737 ergieng ein Generale, welches die Einrichtung des Straßenbauweſens betraf; 1738 ſchaͤrfte ein Reſcript die Schuldigkeit derjenigen ein, die ſich beym Straßenbau ſaumſelig erwieſen. 1739 ergieng ein anderweitiges Reſcript we- gen des Straßenbauweſens, und was dabey
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Fuhrleute die Mitte und Hoͤhe der Stra-
ßen und Wege halten ſollten. 1725 wurde
die Raͤumung der Straßen, ſo durch Waldun-
gen und Gehoͤlze gehen, von allen Baͤumen,
Straͤuchern und Geſtrippe anbefohlen. Es
ergieng 1726 eine Verordnung, daß den er-
gangenen Straßenmandaten in allem nachzu-
leben, und wenn die Fertigung der Graben
und Waſſerlaͤufte, ingleichen die Raͤumung
der Straßen nicht gehoͤrig geſchehe, ſo wurden
die Commiſſarien bevollmaͤchtiget, ſolches zu
veranſtalten, und die Koſten von den nachlaͤſ-
ſigen und ſaͤumigen mittelſt Execution einzu-
treiben. 1727 wurde verordnet, daß die an
den uralten Heer- und Landſtraßen gelegnen
Unterthanen ſo viel als zu deren beſtimmten
Breite und Laͤnge noͤthig, von ihrem Grund
und Boden ohne einiges Entgeld hergeben ſol-
len. 1731 ergieng ein Generalbefehl, worinn
alles vorgeſchrieben wurde, was bey der Re-
paratur der Straßen zu beobachten, 1736
ein Reſcript wegen der den Privatperſonen
und Communen beym Straßenbau obliegen-
den Schuldigkeiten, und wie man ſich bey de-
ren Verweigerung zu verhalten. 1737 ergieng
ein Generale, welches die Einrichtung des
Straßenbauweſens betraf; 1738 ſchaͤrfte ein
Reſcript die Schuldigkeit derjenigen ein, die
ſich beym Straßenbau ſaumſelig erwieſen.
1739 ergieng ein anderweitiges Reſcript we-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 646. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/656>, abgerufen am 23.11.2024.
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