Lehen oder andere Güter mit Bauwerk, auch Roß und Wagen haben.
Es wurde untersagt, Buchen, Eichen und Breter aus dem Lande zu verflößen. Es wur- de die gesetzmäßige Länge für die Tragflößen bestimmt, nach welcher jeder tännener oder fichtener Tragfloß über 20 Tragbäume nicht haben, und jeder Baum wenigstens acht und dreyßig Schuh lang und überzwerg in eine Spangen, die nach der Breite siebenzehn Schuh enthielt r). Ein jeder Schnittfloß mußte höchstens zwölf Bäume, und jeder Schnittbaum wenigstens dreyßig Schuhe hal- ten. Ein Buchenfloß mußte aufs höchste zwanzig Bäume, und die Länge eines Schnitt- floßes haben. Auch durfte kein junges Holz als Schnittholz auf die Flößen gebracht und gelegt werden, um dadurch das Verwüsten der Wälder zu verhüten s).
In dem Braunschweigischen sorgte man auch für die Holzflößen. Man benutzte sie vor- nehmlich zum Behuf der Berg- und Salzwer- ke. Sie geschahe nach der braunschweigischen Forstordnung, welche sich bey dem Fritsch be- findet, und wahrscheinlich von 1547 ist t), auf
den
r) S. Fritsch l. c. p. 107. Art. 65.
s) Ebend. Art. 68.
t) Es heißt daselbst bey dem Fritsch l. c. p. 124. Cap. 7. von den Holzflößen. Daß 1) die Holz-
flößen,
Lehen oder andere Guͤter mit Bauwerk, auch Roß und Wagen haben.
Es wurde unterſagt, Buchen, Eichen und Breter aus dem Lande zu verfloͤßen. Es wur- de die geſetzmaͤßige Laͤnge fuͤr die Tragfloͤßen beſtimmt, nach welcher jeder taͤnnener oder fichtener Tragfloß uͤber 20 Tragbaͤume nicht haben, und jeder Baum wenigſtens acht und dreyßig Schuh lang und uͤberzwerg in eine Spangen, die nach der Breite ſiebenzehn Schuh enthielt r). Ein jeder Schnittfloß mußte hoͤchſtens zwoͤlf Baͤume, und jeder Schnittbaum wenigſtens dreyßig Schuhe hal- ten. Ein Buchenfloß mußte aufs hoͤchſte zwanzig Baͤume, und die Laͤnge eines Schnitt- floßes haben. Auch durfte kein junges Holz als Schnittholz auf die Floͤßen gebracht und gelegt werden, um dadurch das Verwuͤſten der Waͤlder zu verhuͤten s).
In dem Braunſchweigiſchen ſorgte man auch fuͤr die Holzfloͤßen. Man benutzte ſie vor- nehmlich zum Behuf der Berg- und Salzwer- ke. Sie geſchahe nach der braunſchweigiſchen Forſtordnung, welche ſich bey dem Fritſch be- findet, und wahrſcheinlich von 1547 iſt t), auf
den
r) S. Fritſch l. c. p. 107. Art. 65.
s) Ebend. Art. 68.
t) Es heißt daſelbſt bey dem Fritſch l. c. p. 124. Cap. 7. von den Holzfloͤßen. Daß 1) die Holz-
floͤßen,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0629"n="619"/>
Lehen oder andere Guͤter mit Bauwerk, auch<lb/>
Roß und Wagen haben.</p><lb/><p>Es wurde unterſagt, Buchen, Eichen und<lb/>
Breter aus dem Lande zu verfloͤßen. Es wur-<lb/>
de die geſetzmaͤßige Laͤnge fuͤr die Tragfloͤßen<lb/>
beſtimmt, nach welcher jeder taͤnnener oder<lb/>
fichtener Tragfloß uͤber 20 Tragbaͤume nicht<lb/>
haben, und jeder Baum wenigſtens acht und<lb/>
dreyßig Schuh lang und uͤberzwerg in eine<lb/>
Spangen, die nach der Breite ſiebenzehn<lb/>
Schuh enthielt <noteplace="foot"n="r)">S. Fritſch <hirendition="#aq">l. c. p.</hi> 107. Art. 65.</note>. Ein jeder Schnittfloß<lb/>
mußte hoͤchſtens zwoͤlf Baͤume, und jeder<lb/>
Schnittbaum wenigſtens dreyßig Schuhe hal-<lb/>
ten. Ein Buchenfloß mußte aufs hoͤchſte<lb/>
zwanzig Baͤume, und die Laͤnge eines Schnitt-<lb/>
floßes haben. Auch durfte kein junges Holz<lb/>
als Schnittholz auf die Floͤßen gebracht und<lb/>
gelegt werden, um dadurch das Verwuͤſten<lb/>
der Waͤlder zu verhuͤten <noteplace="foot"n="s)">Ebend. Art. 68.</note>.</p><lb/><p>In dem Braunſchweigiſchen ſorgte man<lb/>
auch fuͤr die Holzfloͤßen. Man benutzte ſie vor-<lb/>
nehmlich zum Behuf der Berg- und Salzwer-<lb/>
ke. Sie geſchahe nach der braunſchweigiſchen<lb/>
Forſtordnung, welche ſich bey dem Fritſch be-<lb/>
findet, und wahrſcheinlich von 1547 iſt <notexml:id="seg2pn_36_1"next="#seg2pn_36_2"place="foot"n="t)">Es heißt daſelbſt bey dem Fritſch <hirendition="#aq">l. c. p.</hi> 124.<lb/>
Cap. 7. von den Holzfloͤßen. Daß 1) die Holz-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">floͤßen,</fw></note>, auf<lb/><fwplace="bottom"type="catch">den</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[619/0629]
Lehen oder andere Guͤter mit Bauwerk, auch
Roß und Wagen haben.
Es wurde unterſagt, Buchen, Eichen und
Breter aus dem Lande zu verfloͤßen. Es wur-
de die geſetzmaͤßige Laͤnge fuͤr die Tragfloͤßen
beſtimmt, nach welcher jeder taͤnnener oder
fichtener Tragfloß uͤber 20 Tragbaͤume nicht
haben, und jeder Baum wenigſtens acht und
dreyßig Schuh lang und uͤberzwerg in eine
Spangen, die nach der Breite ſiebenzehn
Schuh enthielt r). Ein jeder Schnittfloß
mußte hoͤchſtens zwoͤlf Baͤume, und jeder
Schnittbaum wenigſtens dreyßig Schuhe hal-
ten. Ein Buchenfloß mußte aufs hoͤchſte
zwanzig Baͤume, und die Laͤnge eines Schnitt-
floßes haben. Auch durfte kein junges Holz
als Schnittholz auf die Floͤßen gebracht und
gelegt werden, um dadurch das Verwuͤſten
der Waͤlder zu verhuͤten s).
In dem Braunſchweigiſchen ſorgte man
auch fuͤr die Holzfloͤßen. Man benutzte ſie vor-
nehmlich zum Behuf der Berg- und Salzwer-
ke. Sie geſchahe nach der braunſchweigiſchen
Forſtordnung, welche ſich bey dem Fritſch be-
findet, und wahrſcheinlich von 1547 iſt t), auf
den
r) S. Fritſch l. c. p. 107. Art. 65.
s) Ebend. Art. 68.
t) Es heißt daſelbſt bey dem Fritſch l. c. p. 124.
Cap. 7. von den Holzfloͤßen. Daß 1) die Holz-
floͤßen,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 619. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/629>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.