den Müllern und Hammermeistern das Ab- schlagen der Mühlgraben, weil sie unter dem Vorwand nöthiger Baue oft die Forellen weg- fischeten. Es wurde untersagt, in die Wald- bachen keine Fischkörbe zu legen, nicht hinein zu leuchten, die Bäche zu engern oder zu ver- bauen, noch sie durch Schöpfen und Wiesen- wasserungen unbrauchbar zu machen f).
In dem Chursächsischen wurde die Zeit des verbotenen Fischens in dem Mandat von 1626 bestimmt, wo der Vogelfang zu gewissen Zeiten untersagt wird, g) auch der Nachtheil, den Seifenwerke der Fischerey bringen, wur- de in einer Resolution von Johann Georg II. wegen der Seifenwerke in dem Eibenstocker Bergrefier abzustellen gesuchet. Im Jahre 1657 ließ Johann Georg II. eine Fischordnung ausgehen, darinnen durch beygelegte Zeichnun- gen die Länge und Größe der fischbaren Fische angegeben, wie auch das Maaß der Netze be- stimmt wird. So wurde auch dieselbige Fisch- ordnung 1686 von Johann Georg III. wie- derholet, und untersagt, daß die Fische kleiner nicht als sie da bestimmt waren zu Markte ge- bracht werden sollten. Man erstreckte sich darinnen auch auf die Krebse.
In dem Magdeburgischen ward 1659 in einem Mandat des Administrators Herzog
Augusts
f) Fritsch l. c. p. 169.
g)C. A. T. p. 549.
den Muͤllern und Hammermeiſtern das Ab- ſchlagen der Muͤhlgraben, weil ſie unter dem Vorwand noͤthiger Baue oft die Forellen weg- fiſcheten. Es wurde unterſagt, in die Wald- bachen keine Fiſchkoͤrbe zu legen, nicht hinein zu leuchten, die Baͤche zu engern oder zu ver- bauen, noch ſie durch Schoͤpfen und Wieſen- waſſerungen unbrauchbar zu machen f).
In dem Churſaͤchſiſchen wurde die Zeit des verbotenen Fiſchens in dem Mandat von 1626 beſtimmt, wo der Vogelfang zu gewiſſen Zeiten unterſagt wird, g) auch der Nachtheil, den Seifenwerke der Fiſcherey bringen, wur- de in einer Reſolution von Johann Georg II. wegen der Seifenwerke in dem Eibenſtocker Bergrefier abzuſtellen geſuchet. Im Jahre 1657 ließ Johann Georg II. eine Fiſchordnung ausgehen, darinnen durch beygelegte Zeichnun- gen die Laͤnge und Groͤße der fiſchbaren Fiſche angegeben, wie auch das Maaß der Netze be- ſtimmt wird. So wurde auch dieſelbige Fiſch- ordnung 1686 von Johann Georg III. wie- derholet, und unterſagt, daß die Fiſche kleiner nicht als ſie da beſtimmt waren zu Markte ge- bracht werden ſollten. Man erſtreckte ſich darinnen auch auf die Krebſe.
In dem Magdeburgiſchen ward 1659 in einem Mandat des Adminiſtrators Herzog
Auguſts
f) Fritſch l. c. p. 169.
g)C. A. T. p. 549.
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den Muͤllern und Hammermeiſtern das Ab-
ſchlagen der Muͤhlgraben, weil ſie unter dem
Vorwand noͤthiger Baue oft die Forellen weg-
fiſcheten. Es wurde unterſagt, in die Wald-
bachen keine Fiſchkoͤrbe zu legen, nicht hinein
zu leuchten, die Baͤche zu engern oder zu ver-
bauen, noch ſie durch Schoͤpfen und Wieſen-
waſſerungen unbrauchbar zu machen f).
In dem Churſaͤchſiſchen wurde die Zeit
des verbotenen Fiſchens in dem Mandat von
1626 beſtimmt, wo der Vogelfang zu gewiſſen
Zeiten unterſagt wird, g) auch der Nachtheil,
den Seifenwerke der Fiſcherey bringen, wur-
de in einer Reſolution von Johann Georg II.
wegen der Seifenwerke in dem Eibenſtocker
Bergrefier abzuſtellen geſuchet. Im Jahre
1657 ließ Johann Georg II. eine Fiſchordnung
ausgehen, darinnen durch beygelegte Zeichnun-
gen die Laͤnge und Groͤße der fiſchbaren Fiſche
angegeben, wie auch das Maaß der Netze be-
ſtimmt wird. So wurde auch dieſelbige Fiſch-
ordnung 1686 von Johann Georg III. wie-
derholet, und unterſagt, daß die Fiſche kleiner
nicht als ſie da beſtimmt waren zu Markte ge-
bracht werden ſollten. Man erſtreckte ſich
darinnen auch auf die Krebſe.
In dem Magdeburgiſchen ward 1659 in
einem Mandat des Adminiſtrators Herzog
Auguſts
f) Fritſch l. c. p. 169.
g) C. A. T. p. 549.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 541. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/551>, abgerufen am 22.11.2024.
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