die Hofhaltung, und durfte Niemand ohne be- sondere Erlaubniß darinnen fischen y). Es hatten sowohl die Fischmeister und Fischer, als die Forst- und andere Bedienten die Aufsicht darauf. An den Forellen- und Krebsbächen war es untersagt, Weiden, Erlen oder ander Holz von den Wurzeln auszuhauen. Es wird in der erwähnten Jagd- und Forstord- nung sich auf eine besondere Fischordnung, die ebenfalls im 16ten Jahrhundert erschien, wie auch auf die hohenlohische Landesordnung der vorigen Zeiten berufen, welches beweist, daß man schon in den frühern Jahren des sech- zehnten Jahrhunderts sich dieses Geschäft in diesen Gegenden ernstlich angelegen seyn lassen. In der Landesordnung war bestimmt, wie die Fischpächter sich bey den Fischereyen zu betra- gen hatten.
Auch in dem Hessischen findet sich eine Fischordnung des Landgrafen Philipps, auf welche sich Landgraf Moritz in seiner Forst- und Jagdordnung vom J. 1624 beruft z), und sie darinn erneuert. In dem Chursäch- sischen wurden schon a) in dem Ausschreiben des Churfürstens August von 1555 Verord-
nungen
y)Ibid. p. 236.
z) S. Fritsch l. c. p. 173.
a) Sie ist erwähnt in der vom J. 1596 Cod. Aug. T. I. p. 611.
die Hofhaltung, und durfte Niemand ohne be- ſondere Erlaubniß darinnen fiſchen y). Es hatten ſowohl die Fiſchmeiſter und Fiſcher, als die Forſt- und andere Bedienten die Aufſicht darauf. An den Forellen- und Krebsbaͤchen war es unterſagt, Weiden, Erlen oder ander Holz von den Wurzeln auszuhauen. Es wird in der erwaͤhnten Jagd- und Forſtord- nung ſich auf eine beſondere Fiſchordnung, die ebenfalls im 16ten Jahrhundert erſchien, wie auch auf die hohenlohiſche Landesordnung der vorigen Zeiten berufen, welches beweiſt, daß man ſchon in den fruͤhern Jahren des ſech- zehnten Jahrhunderts ſich dieſes Geſchaͤft in dieſen Gegenden ernſtlich angelegen ſeyn laſſen. In der Landesordnung war beſtimmt, wie die Fiſchpaͤchter ſich bey den Fiſchereyen zu betra- gen hatten.
Auch in dem Heſſiſchen findet ſich eine Fiſchordnung des Landgrafen Philipps, auf welche ſich Landgraf Moritz in ſeiner Forſt- und Jagdordnung vom J. 1624 beruft z), und ſie darinn erneuert. In dem Churſaͤch- ſiſchen wurden ſchon a) in dem Ausſchreiben des Churfuͤrſtens Auguſt von 1555 Verord-
nungen
y)Ibid. p. 236.
z) S. Fritſch l. c. p. 173.
a) Sie iſt erwaͤhnt in der vom J. 1596 Cod. Aug. T. I. p. 611.
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die Hofhaltung, und durfte Niemand ohne be-
ſondere Erlaubniß darinnen fiſchen y). Es
hatten ſowohl die Fiſchmeiſter und Fiſcher, als
die Forſt- und andere Bedienten die Aufſicht
darauf. An den Forellen- und Krebsbaͤchen
war es unterſagt, Weiden, Erlen oder ander
Holz von den Wurzeln auszuhauen. Es
wird in der erwaͤhnten Jagd- und Forſtord-
nung ſich auf eine beſondere Fiſchordnung, die
ebenfalls im 16ten Jahrhundert erſchien, wie
auch auf die hohenlohiſche Landesordnung der
vorigen Zeiten berufen, welches beweiſt, daß
man ſchon in den fruͤhern Jahren des ſech-
zehnten Jahrhunderts ſich dieſes Geſchaͤft in
dieſen Gegenden ernſtlich angelegen ſeyn laſſen.
In der Landesordnung war beſtimmt, wie die
Fiſchpaͤchter ſich bey den Fiſchereyen zu betra-
gen hatten.
Auch in dem Heſſiſchen findet ſich eine
Fiſchordnung des Landgrafen Philipps, auf
welche ſich Landgraf Moritz in ſeiner Forſt-
und Jagdordnung vom J. 1624 beruft z),
und ſie darinn erneuert. In dem Churſaͤch-
ſiſchen wurden ſchon a) in dem Ausſchreiben
des Churfuͤrſtens Auguſt von 1555 Verord-
nungen
y) Ibid. p. 236.
z) S. Fritſch l. c. p. 173.
a) Sie iſt erwaͤhnt in der vom J. 1596 Cod. Aug.
T. I. p. 611.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/538>, abgerufen am 25.11.2024.
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