in ihren Wäldern Salzlecken anlegen, bey 100 Goldgülden verboten wird. Die Hunde muß- ten geknüttelt und in Hölzern am Stricke ge- führet werden; den Hütern und Schäfern wurde untersagt, mit Rauch oder dem Horn- blasen das Wild zu scheuchen, und das Feld- oder Wildhüten wurde ganz untersagt.
Die heßische Landesordnung von 1665 t), welche die Sophia Hedwich, als Wittib Vor- münderinn und Regentinn ergehen ließ, beschäf- tiget sich ausführlich mit dem Forstwesen und den Wildbahnen. Sie sucht sonderlich den Nachtheil zu heben, den das Wild den Unter- thanen brachte, und wird von dieser Seite sehr unterrichtend. Sie beschreibt den für ih- re Unterthanen drückenden Wildstand außeror- dentlich traurig, und die Verordnungen die deshalb ergiengen, machen dieser Regentinn Ehre, weil sie eine der ersten fürstlichen Per- sonen zu seyn scheint, die hierinnen das In- teresse der Unterthanen nicht durch ihr Cam- merinteresse leiden ließ, und nicht das Wild höher achtete als den Menschen. Schon in dem Jahre 1664 hatte sie Verordnung zu Abtrieb und Wegschießung des Wilds aus den Feldern ergehen lassen; dennoch aber war das Wild noch so häufig, daß es bis unter die Thore der Städte gieng, selbst die Kälber
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t) Fritsch p. 193-195.
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in ihren Waͤldern Salzlecken anlegen, bey 100 Goldguͤlden verboten wird. Die Hunde muß- ten geknuͤttelt und in Hoͤlzern am Stricke ge- fuͤhret werden; den Huͤtern und Schaͤfern wurde unterſagt, mit Rauch oder dem Horn- blaſen das Wild zu ſcheuchen, und das Feld- oder Wildhuͤten wurde ganz unterſagt.
Die heßiſche Landesordnung von 1665 t), welche die Sophia Hedwich, als Wittib Vor- muͤnderinn und Regentinn ergehen ließ, beſchaͤf- tiget ſich ausfuͤhrlich mit dem Forſtweſen und den Wildbahnen. Sie ſucht ſonderlich den Nachtheil zu heben, den das Wild den Unter- thanen brachte, und wird von dieſer Seite ſehr unterrichtend. Sie beſchreibt den fuͤr ih- re Unterthanen druͤckenden Wildſtand außeror- dentlich traurig, und die Verordnungen die deshalb ergiengen, machen dieſer Regentinn Ehre, weil ſie eine der erſten fuͤrſtlichen Per- ſonen zu ſeyn ſcheint, die hierinnen das In- tereſſe der Unterthanen nicht durch ihr Cam- merintereſſe leiden ließ, und nicht das Wild hoͤher achtete als den Menſchen. Schon in dem Jahre 1664 hatte ſie Verordnung zu Abtrieb und Wegſchießung des Wilds aus den Feldern ergehen laſſen; dennoch aber war das Wild noch ſo haͤufig, daß es bis unter die Thore der Staͤdte gieng, ſelbſt die Kaͤlber
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t) Fritſch p. 193-195.
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in ihren Waͤldern Salzlecken anlegen, bey 100
Goldguͤlden verboten wird. Die Hunde muß-
ten geknuͤttelt und in Hoͤlzern am Stricke ge-
fuͤhret werden; den Huͤtern und Schaͤfern
wurde unterſagt, mit Rauch oder dem Horn-
blaſen das Wild zu ſcheuchen, und das Feld-
oder Wildhuͤten wurde ganz unterſagt.
Die heßiſche Landesordnung von 1665 t),
welche die Sophia Hedwich, als Wittib Vor-
muͤnderinn und Regentinn ergehen ließ, beſchaͤf-
tiget ſich ausfuͤhrlich mit dem Forſtweſen und
den Wildbahnen. Sie ſucht ſonderlich den
Nachtheil zu heben, den das Wild den Unter-
thanen brachte, und wird von dieſer Seite
ſehr unterrichtend. Sie beſchreibt den fuͤr ih-
re Unterthanen druͤckenden Wildſtand außeror-
dentlich traurig, und die Verordnungen die
deshalb ergiengen, machen dieſer Regentinn
Ehre, weil ſie eine der erſten fuͤrſtlichen Per-
ſonen zu ſeyn ſcheint, die hierinnen das In-
tereſſe der Unterthanen nicht durch ihr Cam-
merintereſſe leiden ließ, und nicht das Wild
hoͤher achtete als den Menſchen. Schon in
dem Jahre 1664 hatte ſie Verordnung zu
Abtrieb und Wegſchießung des Wilds aus den
Feldern ergehen laſſen; dennoch aber war das
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/447>, abgerufen am 22.11.2024.
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