verordnet. Den an die herzogliche Wildfuh- ren angrenzenden wird untersagt, mit Tüchern oder Wänden vorzuziehen. Man sorgte in der- selben für den Ackerbau, und verschob, wenn wegen der Witterung die Feldfrüchte nicht hat- ten eingebracht werden können, von Bartholo- mäi den Anfang der Jagd bis nach dieser Zeit. Es worden die Beschwerden wegen der Jagddienste gemindert, und ihnen so viel mö- glich abgeholfen; und außerdem noch andere Verordnungen, die die Jagd und die Jagd- dienste betreffen, gemacht. Allein in Rück- sicht des wahren Cameral- und Finanzinteres- se ist wenig darinnen; man findet immer die Jagd mehr als ein Vergnügen des Hofs be- handelt, als ein ökonomischer und Finanz- gegenstand für die Cammer.
Die weimarischen Lande erhielten im J. 1646 vom Herzog Wilhelm eine Jagdord- nung, aus den für die Cammer und Polizey heilsamen Absichten, damit das hohe und nie- dere Weidewerk also getrieben werde, daß dar- aus keine Verordnung der Wildbahn noch gänz- liche Ausrottung des Wildprets entstehe, viel- mehr solches zu des Hofs und jedermanns, der dessen befugt, Nutz erhalten werden g). Die Jagdbedienten werden daher angehalten auf die Wildbahn, d. i. hohe Jagd, und auf das
kleine
g) Fritsch l. c. p. 19.
verordnet. Den an die herzogliche Wildfuh- ren angrenzenden wird unterſagt, mit Tuͤchern oder Waͤnden vorzuziehen. Man ſorgte in der- ſelben fuͤr den Ackerbau, und verſchob, wenn wegen der Witterung die Feldfruͤchte nicht hat- ten eingebracht werden koͤnnen, von Bartholo- maͤi den Anfang der Jagd bis nach dieſer Zeit. Es worden die Beſchwerden wegen der Jagddienſte gemindert, und ihnen ſo viel moͤ- glich abgeholfen; und außerdem noch andere Verordnungen, die die Jagd und die Jagd- dienſte betreffen, gemacht. Allein in Ruͤck- ſicht des wahren Cameral- und Finanzintereſ- ſe iſt wenig darinnen; man findet immer die Jagd mehr als ein Vergnuͤgen des Hofs be- handelt, als ein oͤkonomiſcher und Finanz- gegenſtand fuͤr die Cammer.
Die weimariſchen Lande erhielten im J. 1646 vom Herzog Wilhelm eine Jagdord- nung, aus den fuͤr die Cammer und Polizey heilſamen Abſichten, damit das hohe und nie- dere Weidewerk alſo getrieben werde, daß dar- aus keine Verordnung der Wildbahn noch gaͤnz- liche Ausrottung des Wildprets entſtehe, viel- mehr ſolches zu des Hofs und jedermanns, der deſſen befugt, Nutz erhalten werden g). Die Jagdbedienten werden daher angehalten auf die Wildbahn, d. i. hohe Jagd, und auf das
kleine
g) Fritſch l. c. p. 19.
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verordnet. Den an die herzogliche Wildfuh-
ren angrenzenden wird unterſagt, mit Tuͤchern
oder Waͤnden vorzuziehen. Man ſorgte in der-
ſelben fuͤr den Ackerbau, und verſchob, wenn
wegen der Witterung die Feldfruͤchte nicht hat-
ten eingebracht werden koͤnnen, von Bartholo-
maͤi den Anfang der Jagd bis nach dieſer
Zeit. Es worden die Beſchwerden wegen der
Jagddienſte gemindert, und ihnen ſo viel moͤ-
glich abgeholfen; und außerdem noch andere
Verordnungen, die die Jagd und die Jagd-
dienſte betreffen, gemacht. Allein in Ruͤck-
ſicht des wahren Cameral- und Finanzintereſ-
ſe iſt wenig darinnen; man findet immer die
Jagd mehr als ein Vergnuͤgen des Hofs be-
handelt, als ein oͤkonomiſcher und Finanz-
gegenſtand fuͤr die Cammer.
Die weimariſchen Lande erhielten im J.
1646 vom Herzog Wilhelm eine Jagdord-
nung, aus den fuͤr die Cammer und Polizey
heilſamen Abſichten, damit das hohe und nie-
dere Weidewerk alſo getrieben werde, daß dar-
aus keine Verordnung der Wildbahn noch gaͤnz-
liche Ausrottung des Wildprets entſtehe, viel-
mehr ſolches zu des Hofs und jedermanns, der
deſſen befugt, Nutz erhalten werden g). Die
Jagdbedienten werden daher angehalten auf
die Wildbahn, d. i. hohe Jagd, und auf das
kleine
g) Fritſch l. c. p. 19.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 432. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/442>, abgerufen am 22.11.2024.
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