und Hetzens, vornehmlich in den Gehegen und Wildbahnen. Allein nicht nur dieses, sondern auch, daß die Saatfelder des Landmanns nicht verwüstet werden, noch auch zur unerlaubten Zeit, nämlich zwischen Fastnacht und Bartholo- mäi, weder gejagt, noch gehetzt und Hühner ge- fangen werden sollen, verordnet, und die sächsi- sche Landesordnung bestätiget wurde. 1618 ein anderes von der Strafe der unterlassenen Knüttelung der Hunde. Im J. 1626 wur- de die Einlieferung der gefundenen Hirschstan- gen befohlen, und in einem andern von dem nämlichen Jahre untersagt, daß sich Niemand sollte in den churfürstlichen Wildbahnen mit Feuermachen sehen lassen, und es schärfte zu- gleich das von 1613 von neuem ein. 1629 erfolgte ein anderes, welches sonderlich das frühzeitige Jagen vor Bartholomäi, inglei- chen das frühe Koppeljagen, und das heimli- che Hasenschießen untersagte.
Endlich 1630 ein neues, wegen das Büch- sentragens. Wegen des nämlichen und we- gen des Platzens, ergiengen verschiedene nach- drückliche Mandate in den J. 1649, 1650, wo in zwey verschiedenen Mandaten des Büchsentragens und der Schaafhunde wegen Verordnungen geschahen, und 1659, wo ein Mandat wegen der Klöppelung der Hunde und eine Erläuterung derselben erfolgte: so wird auch 1670 verordnet, daß die Bauerhunde mit fünfviertellangen Klöppeln sollten ange-
hängt
und Hetzens, vornehmlich in den Gehegen und Wildbahnen. Allein nicht nur dieſes, ſondern auch, daß die Saatfelder des Landmanns nicht verwuͤſtet werden, noch auch zur unerlaubten Zeit, naͤmlich zwiſchen Faſtnacht und Bartholo- maͤi, weder gejagt, noch gehetzt und Huͤhner ge- fangen werden ſollen, verordnet, und die ſaͤchſi- ſche Landesordnung beſtaͤtiget wurde. 1618 ein anderes von der Strafe der unterlaſſenen Knuͤttelung der Hunde. Im J. 1626 wur- de die Einlieferung der gefundenen Hirſchſtan- gen befohlen, und in einem andern von dem naͤmlichen Jahre unterſagt, daß ſich Niemand ſollte in den churfuͤrſtlichen Wildbahnen mit Feuermachen ſehen laſſen, und es ſchaͤrfte zu- gleich das von 1613 von neuem ein. 1629 erfolgte ein anderes, welches ſonderlich das fruͤhzeitige Jagen vor Bartholomaͤi, inglei- chen das fruͤhe Koppeljagen, und das heimli- che Haſenſchießen unterſagte.
Endlich 1630 ein neues, wegen das Buͤch- ſentragens. Wegen des naͤmlichen und we- gen des Platzens, ergiengen verſchiedene nach- druͤckliche Mandate in den J. 1649, 1650, wo in zwey verſchiedenen Mandaten des Buͤchſentragens und der Schaafhunde wegen Verordnungen geſchahen, und 1659, wo ein Mandat wegen der Kloͤppelung der Hunde und eine Erlaͤuterung derſelben erfolgte: ſo wird auch 1670 verordnet, daß die Bauerhunde mit fuͤnfviertellangen Kloͤppeln ſollten ange-
haͤngt
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und Hetzens, vornehmlich in den Gehegen und
Wildbahnen. Allein nicht nur dieſes, ſondern
auch, daß die Saatfelder des Landmanns nicht
verwuͤſtet werden, noch auch zur unerlaubten
Zeit, naͤmlich zwiſchen Faſtnacht und Bartholo-
maͤi, weder gejagt, noch gehetzt und Huͤhner ge-
fangen werden ſollen, verordnet, und die ſaͤchſi-
ſche Landesordnung beſtaͤtiget wurde. 1618
ein anderes von der Strafe der unterlaſſenen
Knuͤttelung der Hunde. Im J. 1626 wur-
de die Einlieferung der gefundenen Hirſchſtan-
gen befohlen, und in einem andern von dem
naͤmlichen Jahre unterſagt, daß ſich Niemand
ſollte in den churfuͤrſtlichen Wildbahnen mit
Feuermachen ſehen laſſen, und es ſchaͤrfte zu-
gleich das von 1613 von neuem ein. 1629
erfolgte ein anderes, welches ſonderlich das
fruͤhzeitige Jagen vor Bartholomaͤi, inglei-
chen das fruͤhe Koppeljagen, und das heimli-
che Haſenſchießen unterſagte.
Endlich 1630 ein neues, wegen das Buͤch-
ſentragens. Wegen des naͤmlichen und we-
gen des Platzens, ergiengen verſchiedene nach-
druͤckliche Mandate in den J. 1649, 1650,
wo in zwey verſchiedenen Mandaten des
Buͤchſentragens und der Schaafhunde wegen
Verordnungen geſchahen, und 1659, wo ein
Mandat wegen der Kloͤppelung der Hunde und
eine Erlaͤuterung derſelben erfolgte: ſo wird
auch 1670 verordnet, daß die Bauerhunde
mit fuͤnfviertellangen Kloͤppeln ſollten ange-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/438>, abgerufen am 22.11.2024.
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