sen Zeiten unsere Aufmerksamkeit. In den Polizeygesetzen, wie auch in der Landesord- nung vom Jahre 1573, wurde auch eins und das andere wegen der Jagd und des Wild- bahns verordnet. In dem J. 1574 ergien- gen vornehmlich zwey Edikte wegen der Wild- diebe, worauf 1582 ein anderes erfolgte. In den bey der Geschichte des Forstwesens ange- führten Verordnungen wurde ebenfalls die Jagd nicht ganz vergessen. Jedoch scheint es auch kein Hauptgegenstand für die branden- burgische Gesetzgebung im sechzehenten Jahr- hunderte, als sie es für einige andere Staaten war.
Man betrieb damals in den meisten Lan- den die Jagd als ein Vergnügen der Höfe; man sahe zwar auf das Oekonomische bey der- selben, aber mehr, damit die Quelle des Ver- gnügens für die Höfe nicht erschöpft werden möchte, als aus Cameralgrundsätzen. Die Fasanen waren schon damals bekannt, und auch schon da ein Vorzug der Fürsten, der nicht mit zu der gewöhnlichen Jagd gehörte. Indessen wurde die Fasanerie in folgenden Zeiten mehr ausgebreitet.
Die Jagdstrafen der damaligen Zeiten sind zuweilen sehr hart. Die Wilddieberey wurde häufig am Leben bestraft. Selbst Chur- fürst August von Sachsen verordnete für die Wilddiebe die Todesstrafe, nämlich den Gal-
gen.
ſen Zeiten unſere Aufmerkſamkeit. In den Polizeygeſetzen, wie auch in der Landesord- nung vom Jahre 1573, wurde auch eins und das andere wegen der Jagd und des Wild- bahns verordnet. In dem J. 1574 ergien- gen vornehmlich zwey Edikte wegen der Wild- diebe, worauf 1582 ein anderes erfolgte. In den bey der Geſchichte des Forſtweſens ange- fuͤhrten Verordnungen wurde ebenfalls die Jagd nicht ganz vergeſſen. Jedoch ſcheint es auch kein Hauptgegenſtand fuͤr die branden- burgiſche Geſetzgebung im ſechzehenten Jahr- hunderte, als ſie es fuͤr einige andere Staaten war.
Man betrieb damals in den meiſten Lan- den die Jagd als ein Vergnuͤgen der Hoͤfe; man ſahe zwar auf das Oekonomiſche bey der- ſelben, aber mehr, damit die Quelle des Ver- gnuͤgens fuͤr die Hoͤfe nicht erſchoͤpft werden moͤchte, als aus Cameralgrundſaͤtzen. Die Faſanen waren ſchon damals bekannt, und auch ſchon da ein Vorzug der Fuͤrſten, der nicht mit zu der gewoͤhnlichen Jagd gehoͤrte. Indeſſen wurde die Faſanerie in folgenden Zeiten mehr ausgebreitet.
Die Jagdſtrafen der damaligen Zeiten ſind zuweilen ſehr hart. Die Wilddieberey wurde haͤufig am Leben beſtraft. Selbſt Chur- fuͤrſt Auguſt von Sachſen verordnete fuͤr die Wilddiebe die Todesſtrafe, naͤmlich den Gal-
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ſen Zeiten unſere Aufmerkſamkeit. In den
Polizeygeſetzen, wie auch in der Landesord-
nung vom Jahre 1573, wurde auch eins und
das andere wegen der Jagd und des Wild-
bahns verordnet. In dem J. 1574 ergien-
gen vornehmlich zwey Edikte wegen der Wild-
diebe, worauf 1582 ein anderes erfolgte. In
den bey der Geſchichte des Forſtweſens ange-
fuͤhrten Verordnungen wurde ebenfalls die
Jagd nicht ganz vergeſſen. Jedoch ſcheint es
auch kein Hauptgegenſtand fuͤr die branden-
burgiſche Geſetzgebung im ſechzehenten Jahr-
hunderte, als ſie es fuͤr einige andere Staaten
war.
Man betrieb damals in den meiſten Lan-
den die Jagd als ein Vergnuͤgen der Hoͤfe;
man ſahe zwar auf das Oekonomiſche bey der-
ſelben, aber mehr, damit die Quelle des Ver-
gnuͤgens fuͤr die Hoͤfe nicht erſchoͤpft werden
moͤchte, als aus Cameralgrundſaͤtzen. Die
Faſanen waren ſchon damals bekannt, und
auch ſchon da ein Vorzug der Fuͤrſten, der
nicht mit zu der gewoͤhnlichen Jagd gehoͤrte.
Indeſſen wurde die Faſanerie in folgenden
Zeiten mehr ausgebreitet.
Die Jagdſtrafen der damaligen Zeiten
ſind zuweilen ſehr hart. Die Wilddieberey
wurde haͤufig am Leben beſtraft. Selbſt Chur-
fuͤrſt Auguſt von Sachſen verordnete fuͤr die
Wilddiebe die Todesſtrafe, naͤmlich den Gal-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/428>, abgerufen am 22.11.2024.
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