zu Stamm, von Lohebaum zu Lohebaum, auch Straßen, Wegen und Stegen, und allen an- dern Gewerken herumgeführt, und eines nach dem andern gezeigt und gewiesen werden. Fer- ner sollten darinnen verzeichnet seyn die Mar- kungen, so nicht in der Grafschaft gelegen, und worinnen die Grafen doch zu jagen hat- ten, und so von allen Gerechtigkeiten des Ho- fes, von jeder Vermehrung und Zugang mußten die Forstbedienten Bericht erstatten.
Die Wildfuhren und Holzungen wurden aller zehen Jahr einmal zwischen Ostern und Pfingsten umzogen; hierüber mußten die ge- hörigen Nachrichten aufgesetzt seyn. Die Jagdordnung wurde jährlich auf Quasimodo- geniti verkündiget, und von Walburgis oder Philippi und Jacobi, oder dem ersten May an, waren 4 Wochen lang, und sodann von Bartholomäi bis 8 Tage nach Michaelis, in Hölzern, Wäldern und Wildfuhren nichts un- ternehmen o). Auch hier findet sich der Unter- schied zwischen hoher und niederer Jagd: jene heißt die Wildbahn, letztere aber das kleine Weidwerk p). Die übrigen darinnen enthal- tenen Gesetze gehen sonderlich gegen die Jagd- verbrechen.
Endlich verdienen auch noch die Branden- burgischen Bemühungen um die Jagd in die-
sen
o) S. Fritsch p. 234.
p)p. 236.
II.Theil. D d
zu Stamm, von Lohebaum zu Lohebaum, auch Straßen, Wegen und Stegen, und allen an- dern Gewerken herumgefuͤhrt, und eines nach dem andern gezeigt und gewieſen werden. Fer- ner ſollten darinnen verzeichnet ſeyn die Mar- kungen, ſo nicht in der Grafſchaft gelegen, und worinnen die Grafen doch zu jagen hat- ten, und ſo von allen Gerechtigkeiten des Ho- fes, von jeder Vermehrung und Zugang mußten die Forſtbedienten Bericht erſtatten.
Die Wildfuhren und Holzungen wurden aller zehen Jahr einmal zwiſchen Oſtern und Pfingſten umzogen; hieruͤber mußten die ge- hoͤrigen Nachrichten aufgeſetzt ſeyn. Die Jagdordnung wurde jaͤhrlich auf Quaſimodo- geniti verkuͤndiget, und von Walburgis oder Philippi und Jacobi, oder dem erſten May an, waren 4 Wochen lang, und ſodann von Bartholomaͤi bis 8 Tage nach Michaelis, in Hoͤlzern, Waͤldern und Wildfuhren nichts un- ternehmen o). Auch hier findet ſich der Unter- ſchied zwiſchen hoher und niederer Jagd: jene heißt die Wildbahn, letztere aber das kleine Weidwerk p). Die uͤbrigen darinnen enthal- tenen Geſetze gehen ſonderlich gegen die Jagd- verbrechen.
Endlich verdienen auch noch die Branden- burgiſchen Bemuͤhungen um die Jagd in die-
ſen
o) S. Fritſch p. 234.
p)p. 236.
II.Theil. D d
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zu Stamm, von Lohebaum zu Lohebaum, auch
Straßen, Wegen und Stegen, und allen an-
dern Gewerken herumgefuͤhrt, und eines nach
dem andern gezeigt und gewieſen werden. Fer-
ner ſollten darinnen verzeichnet ſeyn die Mar-
kungen, ſo nicht in der Grafſchaft gelegen,
und worinnen die Grafen doch zu jagen hat-
ten, und ſo von allen Gerechtigkeiten des Ho-
fes, von jeder Vermehrung und Zugang
mußten die Forſtbedienten Bericht erſtatten.
Die Wildfuhren und Holzungen wurden
aller zehen Jahr einmal zwiſchen Oſtern und
Pfingſten umzogen; hieruͤber mußten die ge-
hoͤrigen Nachrichten aufgeſetzt ſeyn. Die
Jagdordnung wurde jaͤhrlich auf Quaſimodo-
geniti verkuͤndiget, und von Walburgis oder
Philippi und Jacobi, oder dem erſten May
an, waren 4 Wochen lang, und ſodann von
Bartholomaͤi bis 8 Tage nach Michaelis, in
Hoͤlzern, Waͤldern und Wildfuhren nichts un-
ternehmen o). Auch hier findet ſich der Unter-
ſchied zwiſchen hoher und niederer Jagd: jene
heißt die Wildbahn, letztere aber das kleine
Weidwerk p). Die uͤbrigen darinnen enthal-
tenen Geſetze gehen ſonderlich gegen die Jagd-
verbrechen.
Endlich verdienen auch noch die Branden-
burgiſchen Bemuͤhungen um die Jagd in die-
ſen
o) S. Fritſch p. 234.
p) p. 236.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/427>, abgerufen am 26.11.2024.
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