wird von Fastnacht bis Bartholomäi für ge- schlossen erkärt, und vor Simon und Judä darf keiner in des andern Weinberg Weide- werk treiben, noch das Wild dahin verfolgen. Zugleich beruft sich Churfürst Moriz auf ein anderes Ausschreiben, das hierdurch verneuert wurde c). Auch Churfürst August verordne- te in dem Ausschreiben vom Jahre 1555 ver- schiedenes wegen der Jagd. Der große Chur- fürst August schien die Wohlfahrt seiner Cam- mer auf andere Gründe, als bloß auf die, die seinen Unterthanen drückend werden konnten, zu bauen. Indessen vernachläßigte er doch dieses Geschäfte nicht: wir finden davon Spu- ren, theils in seiner Forstordnung, theils aber auch in andern gegen die Wilddiebe er- gangenen Befehlen.
Von ökonomischen Einrichtungen zur Besserung und Vermehrung des Wildstandes findet sich indessen wenig. Das meiste gieng auf die Jagdverbrechen. Es gehört hierher die Constitution vom Jahre 1572, über wel- che sich die Abgeordnete zu Meissen verglichen, und wornach den Schöppenstühlen zu sprechen auferlegt wurde d). Es verdient hier unter
andern
c) Fritsch ebend. In dieser Constitution wird auch der hohen Jagd unter dem Namen der hohen Wild- fuhr gedacht.
d) S. C. A. T. I. p. 26.
wird von Faſtnacht bis Bartholomaͤi fuͤr ge- ſchloſſen erkaͤrt, und vor Simon und Judaͤ darf keiner in des andern Weinberg Weide- werk treiben, noch das Wild dahin verfolgen. Zugleich beruft ſich Churfuͤrſt Moriz auf ein anderes Ausſchreiben, das hierdurch verneuert wurde c). Auch Churfuͤrſt Auguſt verordne- te in dem Ausſchreiben vom Jahre 1555 ver- ſchiedenes wegen der Jagd. Der große Chur- fuͤrſt Auguſt ſchien die Wohlfahrt ſeiner Cam- mer auf andere Gruͤnde, als bloß auf die, die ſeinen Unterthanen druͤckend werden konnten, zu bauen. Indeſſen vernachlaͤßigte er doch dieſes Geſchaͤfte nicht: wir finden davon Spu- ren, theils in ſeiner Forſtordnung, theils aber auch in andern gegen die Wilddiebe er- gangenen Befehlen.
Von oͤkonomiſchen Einrichtungen zur Beſſerung und Vermehrung des Wildſtandes findet ſich indeſſen wenig. Das meiſte gieng auf die Jagdverbrechen. Es gehoͤrt hierher die Conſtitution vom Jahre 1572, uͤber wel- che ſich die Abgeordnete zu Meiſſen verglichen, und wornach den Schoͤppenſtuͤhlen zu ſprechen auferlegt wurde d). Es verdient hier unter
andern
c) Fritſch ebend. In dieſer Conſtitution wird auch der hohen Jagd unter dem Namen der hohen Wild- fuhr gedacht.
d) S. C. A. T. I. p. 26.
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wird von Faſtnacht bis Bartholomaͤi fuͤr ge-
ſchloſſen erkaͤrt, und vor Simon und Judaͤ
darf keiner in des andern Weinberg Weide-
werk treiben, noch das Wild dahin verfolgen.
Zugleich beruft ſich Churfuͤrſt Moriz auf ein
anderes Ausſchreiben, das hierdurch verneuert
wurde c). Auch Churfuͤrſt Auguſt verordne-
te in dem Ausſchreiben vom Jahre 1555 ver-
ſchiedenes wegen der Jagd. Der große Chur-
fuͤrſt Auguſt ſchien die Wohlfahrt ſeiner Cam-
mer auf andere Gruͤnde, als bloß auf die, die
ſeinen Unterthanen druͤckend werden konnten,
zu bauen. Indeſſen vernachlaͤßigte er doch
dieſes Geſchaͤfte nicht: wir finden davon Spu-
ren, theils in ſeiner Forſtordnung, theils
aber auch in andern gegen die Wilddiebe er-
gangenen Befehlen.
Von oͤkonomiſchen Einrichtungen zur
Beſſerung und Vermehrung des Wildſtandes
findet ſich indeſſen wenig. Das meiſte gieng
auf die Jagdverbrechen. Es gehoͤrt hierher
die Conſtitution vom Jahre 1572, uͤber wel-
che ſich die Abgeordnete zu Meiſſen verglichen,
und wornach den Schoͤppenſtuͤhlen zu ſprechen
auferlegt wurde d). Es verdient hier unter
andern
c) Fritſch ebend. In dieſer Conſtitution wird auch der
hohen Jagd unter dem Namen der hohen Wild-
fuhr gedacht.
d) S. C. A. T. I. p. 26.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/420>, abgerufen am 22.11.2024.
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