Zuletzt wird wegen der Waldgerichte ver- ordnet, die Pfändung soll so wohl bey Ver- gehungen auf frischer That, als wenn es nach- her heraus kömmt, geschehen; die Pfandre- gister mußten vierzehn Tage vor der Waldmieth von den Oberforstmeistern und Oberknechten an die Rentherey doppelt geliefert werden, wo auf jedes Verbrechen eine schickliche Strafe ge- setzt werden soll. In jedem Waldgerichte wurden die Dorfschaften, welche Gerechtig- keiten in unsern Waldungen haben, bey ihrer Unterthanenpflicht angehalten, anzugeben, ob ihnen jemand bekannt sey, der den Wäl- dern Schaden zugefügt, nicht gepfändet, oder in den Pfandregister nicht aufgezeichnet sey. Es durfte außer den zwey Lesetagen in dem Holze nicht gelesen werden; alle diejenigen, so Gerechtigkeiten in den fürstlichen Waldungen hatten, mußten bey entstandener Feuersnoth den Forstbedienten, welche sie anriefen, die Folge leisten, auch, wenn sie dergleichen Un- glück zuerst bemerkten, es sogleich anzeigen.
Vom Jahre 1642 findet sich eine magde- burgische Verordnung wegen des Abbrennens der Heyde, des Grases und des Ansteckens der Wälder, durch Hirten und Schäfer; 1649 eine andere von dem Administrator Augustus, wie auch 1650 eine, wegen Haltung der Zie- gen und des Schadens, den sie an den Gehöl- zen thun, woraus wir sehen, wie weit auch damals die Forstökonomie schon gegangen.
In
U 4
Zuletzt wird wegen der Waldgerichte ver- ordnet, die Pfaͤndung ſoll ſo wohl bey Ver- gehungen auf friſcher That, als wenn es nach- her heraus koͤmmt, geſchehen; die Pfandre- giſter mußten vierzehn Tage vor der Waldmieth von den Oberforſtmeiſtern und Oberknechten an die Rentherey doppelt geliefert werden, wo auf jedes Verbrechen eine ſchickliche Strafe ge- ſetzt werden ſoll. In jedem Waldgerichte wurden die Dorfſchaften, welche Gerechtig- keiten in unſern Waldungen haben, bey ihrer Unterthanenpflicht angehalten, anzugeben, ob ihnen jemand bekannt ſey, der den Waͤl- dern Schaden zugefuͤgt, nicht gepfaͤndet, oder in den Pfandregiſter nicht aufgezeichnet ſey. Es durfte außer den zwey Leſetagen in dem Holze nicht geleſen werden; alle diejenigen, ſo Gerechtigkeiten in den fuͤrſtlichen Waldungen hatten, mußten bey entſtandener Feuersnoth den Forſtbedienten, welche ſie anriefen, die Folge leiſten, auch, wenn ſie dergleichen Un- gluͤck zuerſt bemerkten, es ſogleich anzeigen.
Vom Jahre 1642 findet ſich eine magde- burgiſche Verordnung wegen des Abbrennens der Heyde, des Graſes und des Anſteckens der Waͤlder, durch Hirten und Schaͤfer; 1649 eine andere von dem Adminiſtrator Auguſtus, wie auch 1650 eine, wegen Haltung der Zie- gen und des Schadens, den ſie an den Gehoͤl- zen thun, woraus wir ſehen, wie weit auch damals die Forſtoͤkonomie ſchon gegangen.
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Zuletzt wird wegen der Waldgerichte ver-
ordnet, die Pfaͤndung ſoll ſo wohl bey Ver-
gehungen auf friſcher That, als wenn es nach-
her heraus koͤmmt, geſchehen; die Pfandre-
giſter mußten vierzehn Tage vor der Waldmieth
von den Oberforſtmeiſtern und Oberknechten
an die Rentherey doppelt geliefert werden, wo
auf jedes Verbrechen eine ſchickliche Strafe ge-
ſetzt werden ſoll. In jedem Waldgerichte
wurden die Dorfſchaften, welche Gerechtig-
keiten in unſern Waldungen haben, bey ihrer
Unterthanenpflicht angehalten, anzugeben,
ob ihnen jemand bekannt ſey, der den Waͤl-
dern Schaden zugefuͤgt, nicht gepfaͤndet, oder
in den Pfandregiſter nicht aufgezeichnet ſey.
Es durfte außer den zwey Leſetagen in dem
Holze nicht geleſen werden; alle diejenigen, ſo
Gerechtigkeiten in den fuͤrſtlichen Waldungen
hatten, mußten bey entſtandener Feuersnoth
den Forſtbedienten, welche ſie anriefen, die
Folge leiſten, auch, wenn ſie dergleichen Un-
gluͤck zuerſt bemerkten, es ſogleich anzeigen.
Vom Jahre 1642 findet ſich eine magde-
burgiſche Verordnung wegen des Abbrennens
der Heyde, des Graſes und des Anſteckens der
Waͤlder, durch Hirten und Schaͤfer; 1649
eine andere von dem Adminiſtrator Auguſtus,
wie auch 1650 eine, wegen Haltung der Zie-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/321>, abgerufen am 22.11.2024.
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