Liechtköhler, den Meulerköhlern nachfolgen, und sie neben einander eingelegt werden, da- mit das Holz und die Aeste, so die letztern lie- gen lassen, mit genutzt werden v).
Den Fuhrleuten wurde untersagt, im Holze neue Wege zu machen, oder allerhand Nutzholz zu ihrem Gebrauch heimlich mit zu nehmen. Es soll kein Holz ohne fürstliche Vergünstigung ausgerottet werden. Auch in den getheilten Gemeinhölzern soll doch nicht jeder nach seiner Willkühr schlagen, sondern nach Gehauen. Es wurde das Schälen der Stämme untersagt, und eben so das Laub- streifen, Mayenhauen, Bastmachen, Abschä- len der Bäume ohne besondere Bewilligung: auch das heimliche Ausgraben der Obststäm- me wurde untersagt; die Beamten, Forstbe- diente und Gerichtsherren mußten darauf se- hen, daß keiner mit Bast, basternen Stricken, Lohe, Mayen, Besen u. d. g. in Städten und Dörfern paßirt werde, solches zu verkaufen, er habe denn einen richtigen Schein, aus wel- chem Forste, oder wo er es sonst her habe; das Heydebrennen durfte nicht ohne Vorwis- sen geschehen. Den Amts- und Forstdienern wurde es untersagt, mit Holz, Kohlen oder was dem sonst anhieng, zu handeln, noch je- mand anders für sich handeln zu lassen w).
Zuletzt
v) Fritsch l. c. p. 27.
w) Fritsch l. c. S. 28. 29.
Liechtkoͤhler, den Meulerkoͤhlern nachfolgen, und ſie neben einander eingelegt werden, da- mit das Holz und die Aeſte, ſo die letztern lie- gen laſſen, mit genutzt werden v).
Den Fuhrleuten wurde unterſagt, im Holze neue Wege zu machen, oder allerhand Nutzholz zu ihrem Gebrauch heimlich mit zu nehmen. Es ſoll kein Holz ohne fuͤrſtliche Verguͤnſtigung ausgerottet werden. Auch in den getheilten Gemeinhoͤlzern ſoll doch nicht jeder nach ſeiner Willkuͤhr ſchlagen, ſondern nach Gehauen. Es wurde das Schaͤlen der Staͤmme unterſagt, und eben ſo das Laub- ſtreifen, Mayenhauen, Baſtmachen, Abſchaͤ- len der Baͤume ohne beſondere Bewilligung: auch das heimliche Ausgraben der Obſtſtaͤm- me wurde unterſagt; die Beamten, Forſtbe- diente und Gerichtsherren mußten darauf ſe- hen, daß keiner mit Baſt, baſternen Stricken, Lohe, Mayen, Beſen u. d. g. in Staͤdten und Doͤrfern paßirt werde, ſolches zu verkaufen, er habe denn einen richtigen Schein, aus wel- chem Forſte, oder wo er es ſonſt her habe; das Heydebrennen durfte nicht ohne Vorwiſ- ſen geſchehen. Den Amts- und Forſtdienern wurde es unterſagt, mit Holz, Kohlen oder was dem ſonſt anhieng, zu handeln, noch je- mand anders fuͤr ſich handeln zu laſſen w).
Zuletzt
v) Fritſch l. c. p. 27.
w) Fritſch l. c. S. 28. 29.
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Liechtkoͤhler, den Meulerkoͤhlern nachfolgen,
und ſie neben einander eingelegt werden, da-
mit das Holz und die Aeſte, ſo die letztern lie-
gen laſſen, mit genutzt werden v).
Den Fuhrleuten wurde unterſagt, im
Holze neue Wege zu machen, oder allerhand
Nutzholz zu ihrem Gebrauch heimlich mit zu
nehmen. Es ſoll kein Holz ohne fuͤrſtliche
Verguͤnſtigung ausgerottet werden. Auch in
den getheilten Gemeinhoͤlzern ſoll doch nicht
jeder nach ſeiner Willkuͤhr ſchlagen, ſondern
nach Gehauen. Es wurde das Schaͤlen der
Staͤmme unterſagt, und eben ſo das Laub-
ſtreifen, Mayenhauen, Baſtmachen, Abſchaͤ-
len der Baͤume ohne beſondere Bewilligung:
auch das heimliche Ausgraben der Obſtſtaͤm-
me wurde unterſagt; die Beamten, Forſtbe-
diente und Gerichtsherren mußten darauf ſe-
hen, daß keiner mit Baſt, baſternen Stricken,
Lohe, Mayen, Beſen u. d. g. in Staͤdten und
Doͤrfern paßirt werde, ſolches zu verkaufen,
er habe denn einen richtigen Schein, aus wel-
chem Forſte, oder wo er es ſonſt her habe;
das Heydebrennen durfte nicht ohne Vorwiſ-
ſen geſchehen. Den Amts- und Forſtdienern
wurde es unterſagt, mit Holz, Kohlen oder
was dem ſonſt anhieng, zu handeln, noch je-
mand anders fuͤr ſich handeln zu laſſen w).
Zuletzt
v) Fritſch l. c. p. 27.
w) Fritſch l. c. S. 28. 29.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/320>, abgerufen am 22.11.2024.
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