Wegen der Hut und Trift in den Hölzern wurde verordnet, daß die, die dieselbe aus- üben wollten, jährlich bey dem Jäger- und Oberforstmeister, und nicht bey den Knechten, ansuchen, daß, statt der Hegung der Schlä- ge, von den Hege- und Forstmeistern andre Triftplätze angewiesen werden mußten. Das Halten der Ziegen wurde bey den Unterthanen in den Waldämtern untersagt, und nur den Armen, die keine Kuh halten können, eine Ziege, keinem aber über zwey, erlaubt. Ehe das Grasen in den jungen Schlägen nach acht Jahren erlaubt wird, soll der Forstmeister die- selben erst in Augenschein nehmen. Da die Hölzer auch durch Verkohlung u) genutzt wer- den, diese aber leicht Schaden für das Forst- wesen haben kann, so wurde auch deswegen vieles verordnet; die Jäger und Oberforstmei- ster wurden beordert, die Köhler zur Achtsam- keit auf das Feuer anzuhalten; den Köhlern nicht die willkührliche Wahl des Holzes zu überlassen, sondern sie an die Afterschläge, an die alten, gefallenen, ungesunden, wandelba- ren, krummen, kurzen und struppigen, knorrigen Bäume, Windfälle, und was auf dem Stam- me ausgetrocknet und nicht mehr fortwachsen kann, anzuweisen. Was an altem überständi- gen Holz, Haseln, Birken und anderm Schlag- holz vorhanden, da mußten die Gruben- oder
Liecht-
u) Fritsch l. c. p. 27.
U 3
Wegen der Hut und Trift in den Hoͤlzern wurde verordnet, daß die, die dieſelbe aus- uͤben wollten, jaͤhrlich bey dem Jaͤger- und Oberforſtmeiſter, und nicht bey den Knechten, anſuchen, daß, ſtatt der Hegung der Schlaͤ- ge, von den Hege- und Forſtmeiſtern andre Triftplaͤtze angewieſen werden mußten. Das Halten der Ziegen wurde bey den Unterthanen in den Waldaͤmtern unterſagt, und nur den Armen, die keine Kuh halten koͤnnen, eine Ziege, keinem aber uͤber zwey, erlaubt. Ehe das Graſen in den jungen Schlaͤgen nach acht Jahren erlaubt wird, ſoll der Forſtmeiſter die- ſelben erſt in Augenſchein nehmen. Da die Hoͤlzer auch durch Verkohlung u) genutzt wer- den, dieſe aber leicht Schaden fuͤr das Forſt- weſen haben kann, ſo wurde auch deswegen vieles verordnet; die Jaͤger und Oberforſtmei- ſter wurden beordert, die Koͤhler zur Achtſam- keit auf das Feuer anzuhalten; den Koͤhlern nicht die willkuͤhrliche Wahl des Holzes zu uͤberlaſſen, ſondern ſie an die Afterſchlaͤge, an die alten, gefallenen, ungeſunden, wandelba- ren, krummen, kurzen und ſtruppigen, knorrigen Baͤume, Windfaͤlle, und was auf dem Stam- me ausgetrocknet und nicht mehr fortwachſen kann, anzuweiſen. Was an altem uͤberſtaͤndi- gen Holz, Haſeln, Birken und anderm Schlag- holz vorhanden, da mußten die Gruben- oder
Liecht-
u) Fritſch l. c. p. 27.
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Wegen der Hut und Trift in den Hoͤlzern
wurde verordnet, daß die, die dieſelbe aus-
uͤben wollten, jaͤhrlich bey dem Jaͤger- und
Oberforſtmeiſter, und nicht bey den Knechten,
anſuchen, daß, ſtatt der Hegung der Schlaͤ-
ge, von den Hege- und Forſtmeiſtern andre
Triftplaͤtze angewieſen werden mußten. Das
Halten der Ziegen wurde bey den Unterthanen
in den Waldaͤmtern unterſagt, und nur den
Armen, die keine Kuh halten koͤnnen, eine
Ziege, keinem aber uͤber zwey, erlaubt. Ehe
das Graſen in den jungen Schlaͤgen nach acht
Jahren erlaubt wird, ſoll der Forſtmeiſter die-
ſelben erſt in Augenſchein nehmen. Da die
Hoͤlzer auch durch Verkohlung u) genutzt wer-
den, dieſe aber leicht Schaden fuͤr das Forſt-
weſen haben kann, ſo wurde auch deswegen
vieles verordnet; die Jaͤger und Oberforſtmei-
ſter wurden beordert, die Koͤhler zur Achtſam-
keit auf das Feuer anzuhalten; den Koͤhlern
nicht die willkuͤhrliche Wahl des Holzes zu
uͤberlaſſen, ſondern ſie an die Afterſchlaͤge, an
die alten, gefallenen, ungeſunden, wandelba-
ren, krummen, kurzen und ſtruppigen, knorrigen
Baͤume, Windfaͤlle, und was auf dem Stam-
me ausgetrocknet und nicht mehr fortwachſen
kann, anzuweiſen. Was an altem uͤberſtaͤndi-
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u) Fritſch l. c. p. 27.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/319>, abgerufen am 22.11.2024.
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