gen Gehauen unter acht Jahren, ehe sie wie- der in die Höhe wachsen, mit Sicheln zu gra- sen verboten. Ingleichen wurde geboten, daß das Rindvieh nicht unter neun, und die Schaafe nicht unter sieben Jahren in die jun- gen Gehaue sollten getrieben werden; wo aber das junge Gehölze langsam nachwächst, da mußte es noch länger verschonet werden. Da- mit aber die an den Hölzern gelegenen Unter- thanen, welche weiter keine Weide hatten, in Ansehung der Viehzucht, nicht Schaden lit- ten, so mußten, zumal wenn sie von Alters her das Triftrecht hatten, die Jäger besonde- re Orte anweisen, wovon aber allezeit der Jägermeister wissen mußte. Es durften von den untern Forstbedienten keine neuen Ro- dungen verstattet werden, die alten, wenn sie noch nicht verzinset waren, mußten sie zins- bar machen, und dieses dem Amte zur Nach- richt anzeigen. Es wird verordnet, die ge- sunden fruchtbaren Bäume auf den jungen Schlägen zu schonen, und auf jedem Acker zwey und dreyßig Hegereißer von Eichen und Buchen, worunter aber sonderlich das Eichen- holz, so viel zum geraden Fortwachs tüchtig, stehen bleiben; was oben in Gipfeln dürre war oder am Stamme hol wurde, mußte ausgehauen; das davon noch tüchtige zu Handwerksholz ausgehauen, das übrige zu Brennholz geschlagen werden. Die Forstbe- dienten sollen solche Hegereißer ausschüren, die
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gen Gehauen unter acht Jahren, ehe ſie wie- der in die Hoͤhe wachſen, mit Sicheln zu gra- ſen verboten. Ingleichen wurde geboten, daß das Rindvieh nicht unter neun, und die Schaafe nicht unter ſieben Jahren in die jun- gen Gehaue ſollten getrieben werden; wo aber das junge Gehoͤlze langſam nachwaͤchſt, da mußte es noch laͤnger verſchonet werden. Da- mit aber die an den Hoͤlzern gelegenen Unter- thanen, welche weiter keine Weide hatten, in Anſehung der Viehzucht, nicht Schaden lit- ten, ſo mußten, zumal wenn ſie von Alters her das Triftrecht hatten, die Jaͤger beſonde- re Orte anweiſen, wovon aber allezeit der Jaͤgermeiſter wiſſen mußte. Es durften von den untern Forſtbedienten keine neuen Ro- dungen verſtattet werden, die alten, wenn ſie noch nicht verzinſet waren, mußten ſie zins- bar machen, und dieſes dem Amte zur Nach- richt anzeigen. Es wird verordnet, die ge- ſunden fruchtbaren Baͤume auf den jungen Schlaͤgen zu ſchonen, und auf jedem Acker zwey und dreyßig Hegereißer von Eichen und Buchen, worunter aber ſonderlich das Eichen- holz, ſo viel zum geraden Fortwachs tuͤchtig, ſtehen bleiben; was oben in Gipfeln duͤrre war oder am Stamme hol wurde, mußte ausgehauen; das davon noch tuͤchtige zu Handwerksholz ausgehauen, das uͤbrige zu Brennholz geſchlagen werden. Die Forſtbe- dienten ſollen ſolche Hegereißer ausſchuͤren, die
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gen Gehauen unter acht Jahren, ehe ſie wie-
der in die Hoͤhe wachſen, mit Sicheln zu gra-
ſen verboten. Ingleichen wurde geboten,
daß das Rindvieh nicht unter neun, und die
Schaafe nicht unter ſieben Jahren in die jun-
gen Gehaue ſollten getrieben werden; wo aber
das junge Gehoͤlze langſam nachwaͤchſt, da
mußte es noch laͤnger verſchonet werden. Da-
mit aber die an den Hoͤlzern gelegenen Unter-
thanen, welche weiter keine Weide hatten, in
Anſehung der Viehzucht, nicht Schaden lit-
ten, ſo mußten, zumal wenn ſie von Alters
her das Triftrecht hatten, die Jaͤger beſonde-
re Orte anweiſen, wovon aber allezeit der
Jaͤgermeiſter wiſſen mußte. Es durften von
den untern Forſtbedienten keine neuen Ro-
dungen verſtattet werden, die alten, wenn ſie
noch nicht verzinſet waren, mußten ſie zins-
bar machen, und dieſes dem Amte zur Nach-
richt anzeigen. Es wird verordnet, die ge-
ſunden fruchtbaren Baͤume auf den jungen
Schlaͤgen zu ſchonen, und auf jedem Acker
zwey und dreyßig Hegereißer von Eichen und
Buchen, worunter aber ſonderlich das Eichen-
holz, ſo viel zum geraden Fortwachs tuͤchtig,
ſtehen bleiben; was oben in Gipfeln duͤrre
war oder am Stamme hol wurde, mußte
ausgehauen; das davon noch tuͤchtige zu
Handwerksholz ausgehauen, das uͤbrige zu
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/317>, abgerufen am 22.11.2024.
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