ben. Es wird untersagt, die Reifstäbe aus dem Ackerholze zu verkaufen: hingegen sollen die Leute, welche Schlagholz kaufen, die Reif- stäbe ferner verlassen; das Klafterholz durfte nicht nach Karnen, sondern nach Schocken, verkauft werden. Die Windbrüche wurden den Köhlern, die Afterschläge dem gemeinen Brennholze angewiesen. Vor den Köhlern her mußte alles Nutzholz herausgehauen, die Oost- und Fruchtbäume aber, als Eichen, Aepfel, Birnen, Kirschen, Elsbeeren, ver- schonet werden. Die Holzhauer wurden or- dentlich in Pflicht genommen, das Klafter- holz in richtiger Länge zu hauen. Das Rei- ßig, Zähl, Abgang, Schleufreißer, Wind- fälle etc., mußten dem Fürsten berechnet wer- den. Es wird darinnen die Länge der Schei- te auf zwey Ellen und die Klafter auf drey El- len hoch und weit bestimmt; auf einen Acker rechnete man hundert und sechzig Ruthen, je- de zu acht weimarischen Ellen oder sechzehn Werkschuh. Es werden in Ansehung des Schlagens und des Abzählens, die besten Ord- nungsregeln getroffen. Es wird darinnen verordnet, die Schlag- oder andern Hölzer, welche am Wasser gelegen sind, und etwa künf- tig zur Flöße zu gebrauchen, zu schonen, und sie bis zur rechten Zeit wachsen zu lassen. Die Forstbedienten mußten dafür sorgen, daß nach der Anweisung und Schlagung der Wald bald geräumt werde. Es wurde in den jun-
gen
ben. Es wird unterſagt, die Reifſtaͤbe aus dem Ackerholze zu verkaufen: hingegen ſollen die Leute, welche Schlagholz kaufen, die Reif- ſtaͤbe ferner verlaſſen; das Klafterholz durfte nicht nach Karnen, ſondern nach Schocken, verkauft werden. Die Windbruͤche wurden den Koͤhlern, die Afterſchlaͤge dem gemeinen Brennholze angewieſen. Vor den Koͤhlern her mußte alles Nutzholz herausgehauen, die Ooſt- und Fruchtbaͤume aber, als Eichen, Aepfel, Birnen, Kirſchen, Elsbeeren, ver- ſchonet werden. Die Holzhauer wurden or- dentlich in Pflicht genommen, das Klafter- holz in richtiger Laͤnge zu hauen. Das Rei- ßig, Zaͤhl, Abgang, Schleufreißer, Wind- faͤlle ꝛc., mußten dem Fuͤrſten berechnet wer- den. Es wird darinnen die Laͤnge der Schei- te auf zwey Ellen und die Klafter auf drey El- len hoch und weit beſtimmt; auf einen Acker rechnete man hundert und ſechzig Ruthen, je- de zu acht weimariſchen Ellen oder ſechzehn Werkſchuh. Es werden in Anſehung des Schlagens und des Abzaͤhlens, die beſten Ord- nungsregeln getroffen. Es wird darinnen verordnet, die Schlag- oder andern Hoͤlzer, welche am Waſſer gelegen ſind, und etwa kuͤnf- tig zur Floͤße zu gebrauchen, zu ſchonen, und ſie bis zur rechten Zeit wachſen zu laſſen. Die Forſtbedienten mußten dafuͤr ſorgen, daß nach der Anweiſung und Schlagung der Wald bald geraͤumt werde. Es wurde in den jun-
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ben. Es wird unterſagt, die Reifſtaͤbe aus
dem Ackerholze zu verkaufen: hingegen ſollen
die Leute, welche Schlagholz kaufen, die Reif-
ſtaͤbe ferner verlaſſen; das Klafterholz durfte
nicht nach Karnen, ſondern nach Schocken,
verkauft werden. Die Windbruͤche wurden
den Koͤhlern, die Afterſchlaͤge dem gemeinen
Brennholze angewieſen. Vor den Koͤhlern
her mußte alles Nutzholz herausgehauen, die
Ooſt- und Fruchtbaͤume aber, als Eichen,
Aepfel, Birnen, Kirſchen, Elsbeeren, ver-
ſchonet werden. Die Holzhauer wurden or-
dentlich in Pflicht genommen, das Klafter-
holz in richtiger Laͤnge zu hauen. Das Rei-
ßig, Zaͤhl, Abgang, Schleufreißer, Wind-
faͤlle ꝛc., mußten dem Fuͤrſten berechnet wer-
den. Es wird darinnen die Laͤnge der Schei-
te auf zwey Ellen und die Klafter auf drey El-
len hoch und weit beſtimmt; auf einen Acker
rechnete man hundert und ſechzig Ruthen, je-
de zu acht weimariſchen Ellen oder ſechzehn
Werkſchuh. Es werden in Anſehung des
Schlagens und des Abzaͤhlens, die beſten Ord-
nungsregeln getroffen. Es wird darinnen
verordnet, die Schlag- oder andern Hoͤlzer,
welche am Waſſer gelegen ſind, und etwa kuͤnf-
tig zur Floͤße zu gebrauchen, zu ſchonen, und
ſie bis zur rechten Zeit wachſen zu laſſen.
Die Forſtbedienten mußten dafuͤr ſorgen, daß
nach der Anweiſung und Schlagung der Wald
bald geraͤumt werde. Es wurde in den jun-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/316>, abgerufen am 22.11.2024.
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