Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782.

Bild:
<< vorherige Seite

von dem Förster allein verrichtet werden. Die
Holzkäufe mußten im Beyseyn des Jägermei-
sters, Forstschreibers und Oberknechts, d. i.
Oberförsters, geschlossen werden. In den
Rechnungen mußten zur Vermeidung der Un-
ordnung die Capitel ein Jahr wie das andere
geführt werden. Es mußte nach Gehauen
geschlagen werden, daher die unordentlichen
plätzigen Haue verboten wurden, und die
Forstbedienten dahin angewiesen waren, die
Gehege also anzustellen, daß es der Wildbahn
und männiglich angebrachter Hut und Trift,
so viel möglich, unschädlich sey. Hiervon wa-
ren ausgenommen gewisse Nothfälle, wenn
durch Feuersbrunst oder Wasserschäden Mühl-
wehre und Brücken weggerissen worden, oder
in Berg-, Mühl- und Hammerwerken neuer
Wellen nöthig; dann durfte aber nicht anders
als auf fürstliche Unterschrift auf eine von dem
Forstschreiber geschriebene und vom Forstmei-
ster unterschriebene Anweisung, das Holz ge-
fället und verabfolget werden. Ueber dem
Holzverkauf mußten richtige Rechnungen mit
hinlänglichen Belegen geführt werden, darin-
nen das verkaufte oder auf fürstlichen Befehl
aus Gnaden, oder statt Geldes gegebene Holz
von einander unterschieden waren; die Amts-
unterthanen eines jeden Amts giengen den
Auswärtigen vor, damit nicht etwa derglei-
chen Leute, wenn sie eigene Holzungen haben,
diese schonen und bis auf Theurung aufhe-

ben.
II. Theil. U

von dem Foͤrſter allein verrichtet werden. Die
Holzkaͤufe mußten im Beyſeyn des Jaͤgermei-
ſters, Forſtſchreibers und Oberknechts, d. i.
Oberfoͤrſters, geſchloſſen werden. In den
Rechnungen mußten zur Vermeidung der Un-
ordnung die Capitel ein Jahr wie das andere
gefuͤhrt werden. Es mußte nach Gehauen
geſchlagen werden, daher die unordentlichen
plaͤtzigen Haue verboten wurden, und die
Forſtbedienten dahin angewieſen waren, die
Gehege alſo anzuſtellen, daß es der Wildbahn
und maͤnniglich angebrachter Hut und Trift,
ſo viel moͤglich, unſchaͤdlich ſey. Hiervon wa-
ren ausgenommen gewiſſe Nothfaͤlle, wenn
durch Feuersbrunſt oder Waſſerſchaͤden Muͤhl-
wehre und Bruͤcken weggeriſſen worden, oder
in Berg-, Muͤhl- und Hammerwerken neuer
Wellen noͤthig; dann durfte aber nicht anders
als auf fuͤrſtliche Unterſchrift auf eine von dem
Forſtſchreiber geſchriebene und vom Forſtmei-
ſter unterſchriebene Anweiſung, das Holz ge-
faͤllet und verabfolget werden. Ueber dem
Holzverkauf mußten richtige Rechnungen mit
hinlaͤnglichen Belegen gefuͤhrt werden, darin-
nen das verkaufte oder auf fuͤrſtlichen Befehl
aus Gnaden, oder ſtatt Geldes gegebene Holz
von einander unterſchieden waren; die Amts-
unterthanen eines jeden Amts giengen den
Auswaͤrtigen vor, damit nicht etwa derglei-
chen Leute, wenn ſie eigene Holzungen haben,
dieſe ſchonen und bis auf Theurung aufhe-

ben.
II. Theil. U
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0315" n="305"/>
von dem Fo&#x0364;r&#x017F;ter allein verrichtet werden. Die<lb/>
Holzka&#x0364;ufe mußten im Bey&#x017F;eyn des Ja&#x0364;germei-<lb/>
&#x017F;ters, For&#x017F;t&#x017F;chreibers und Oberknechts, d. i.<lb/>
Oberfo&#x0364;r&#x017F;ters, ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en werden. In den<lb/>
Rechnungen mußten zur Vermeidung der Un-<lb/>
ordnung die Capitel ein Jahr wie das andere<lb/>
gefu&#x0364;hrt werden. Es mußte nach Gehauen<lb/>
ge&#x017F;chlagen werden, daher die unordentlichen<lb/>
pla&#x0364;tzigen Haue verboten wurden, und die<lb/>
For&#x017F;tbedienten dahin angewie&#x017F;en waren, die<lb/>
Gehege al&#x017F;o anzu&#x017F;tellen, daß es der Wildbahn<lb/>
und ma&#x0364;nniglich angebrachter Hut und Trift,<lb/>
&#x017F;o viel mo&#x0364;glich, un&#x017F;cha&#x0364;dlich &#x017F;ey. Hiervon wa-<lb/>
ren ausgenommen gewi&#x017F;&#x017F;e Nothfa&#x0364;lle, wenn<lb/>
durch Feuersbrun&#x017F;t oder Wa&#x017F;&#x017F;er&#x017F;cha&#x0364;den Mu&#x0364;hl-<lb/>
wehre und Bru&#x0364;cken weggeri&#x017F;&#x017F;en worden, oder<lb/>
in Berg-, Mu&#x0364;hl- und Hammerwerken neuer<lb/>
Wellen no&#x0364;thig; dann durfte aber nicht anders<lb/>
als auf fu&#x0364;r&#x017F;tliche Unter&#x017F;chrift auf eine von dem<lb/>
For&#x017F;t&#x017F;chreiber ge&#x017F;chriebene und vom For&#x017F;tmei-<lb/>
&#x017F;ter unter&#x017F;chriebene Anwei&#x017F;ung, das Holz ge-<lb/>
fa&#x0364;llet und verabfolget werden. Ueber dem<lb/>
Holzverkauf mußten richtige Rechnungen mit<lb/>
hinla&#x0364;nglichen Belegen gefu&#x0364;hrt werden, darin-<lb/>
nen das verkaufte oder auf fu&#x0364;r&#x017F;tlichen Befehl<lb/>
aus Gnaden, oder &#x017F;tatt Geldes gegebene Holz<lb/>
von einander unter&#x017F;chieden waren; die Amts-<lb/>
unterthanen eines jeden Amts giengen den<lb/>
Auswa&#x0364;rtigen vor, damit nicht etwa derglei-<lb/>
chen Leute, wenn &#x017F;ie eigene Holzungen haben,<lb/>
die&#x017F;e &#x017F;chonen und bis auf Theurung aufhe-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#fr">Theil.</hi> U</fw><fw place="bottom" type="catch">ben.</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[305/0315] von dem Foͤrſter allein verrichtet werden. Die Holzkaͤufe mußten im Beyſeyn des Jaͤgermei- ſters, Forſtſchreibers und Oberknechts, d. i. Oberfoͤrſters, geſchloſſen werden. In den Rechnungen mußten zur Vermeidung der Un- ordnung die Capitel ein Jahr wie das andere gefuͤhrt werden. Es mußte nach Gehauen geſchlagen werden, daher die unordentlichen plaͤtzigen Haue verboten wurden, und die Forſtbedienten dahin angewieſen waren, die Gehege alſo anzuſtellen, daß es der Wildbahn und maͤnniglich angebrachter Hut und Trift, ſo viel moͤglich, unſchaͤdlich ſey. Hiervon wa- ren ausgenommen gewiſſe Nothfaͤlle, wenn durch Feuersbrunſt oder Waſſerſchaͤden Muͤhl- wehre und Bruͤcken weggeriſſen worden, oder in Berg-, Muͤhl- und Hammerwerken neuer Wellen noͤthig; dann durfte aber nicht anders als auf fuͤrſtliche Unterſchrift auf eine von dem Forſtſchreiber geſchriebene und vom Forſtmei- ſter unterſchriebene Anweiſung, das Holz ge- faͤllet und verabfolget werden. Ueber dem Holzverkauf mußten richtige Rechnungen mit hinlaͤnglichen Belegen gefuͤhrt werden, darin- nen das verkaufte oder auf fuͤrſtlichen Befehl aus Gnaden, oder ſtatt Geldes gegebene Holz von einander unterſchieden waren; die Amts- unterthanen eines jeden Amts giengen den Auswaͤrtigen vor, damit nicht etwa derglei- chen Leute, wenn ſie eigene Holzungen haben, dieſe ſchonen und bis auf Theurung aufhe- ben. II. Theil. U

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/315
Zitationshilfe: Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/315>, abgerufen am 22.11.2024.