Es wurde das Bastmachen und Zarchen, wie auch das Weidaschenbrennen untersagt, wie auch, daß nicht weiter die Wälder zu Aeckern, Wiesen, Weingärten oder Weidgängen um- geschaffen werden sollten. Und da die Glas- hütten außerordentliches Holz verzehren, so mußten die Forstbedienten darauf sehen, wo- her das Holz am unschädlichsten für die Wal- dungen dazu genommen werden könnte; dieses mußte den Ober- und Rentcammerräthen angezeigt werden. Auch durfte ohne Erlaub- niß des Hofs keine neue Glashütte, bey Stra- fe von funfzig Pfund Heller angelegt werden, wo alsdenn dennoch die Hütte eingehen muß- te. So wurde auch untersagt, ohne Vor- wissen der Cammer neue Sägemühlen anzu- legen.
Es erfolgte 1615 eine hennebergische Forst- und Jagdordnung, welche der Churfürst von Sachsen, Johann Georg, für diese Lande be- sonders ergehen ließ d). Es war unter den Grafen von Henneberg die Cameralwirthschaft nicht zum besten verwaltet worden e), obgleich unter der sächsischen Regierung verschiedene Mandate erfolgt waren; diese wurden in dieser Wald-, Forst- und Holzordnung erneuert. Es wurde verordnet, die jungen Gehaue zu scho- nen; das plätzige Hauen einzustellen, und die
Ge-
d) Fritsch l. c. p. 55.
e) Wie selbst in der Forstordnung es lautet c. l.
Es wurde das Baſtmachen und Zarchen, wie auch das Weidaſchenbrennen unterſagt, wie auch, daß nicht weiter die Waͤlder zu Aeckern, Wieſen, Weingaͤrten oder Weidgaͤngen um- geſchaffen werden ſollten. Und da die Glas- huͤtten außerordentliches Holz verzehren, ſo mußten die Forſtbedienten darauf ſehen, wo- her das Holz am unſchaͤdlichſten fuͤr die Wal- dungen dazu genommen werden koͤnnte; dieſes mußte den Ober- und Rentcammerraͤthen angezeigt werden. Auch durfte ohne Erlaub- niß des Hofs keine neue Glashuͤtte, bey Stra- fe von funfzig Pfund Heller angelegt werden, wo alsdenn dennoch die Huͤtte eingehen muß- te. So wurde auch unterſagt, ohne Vor- wiſſen der Cammer neue Saͤgemuͤhlen anzu- legen.
Es erfolgte 1615 eine hennebergiſche Forſt- und Jagdordnung, welche der Churfuͤrſt von Sachſen, Johann Georg, fuͤr dieſe Lande be- ſonders ergehen ließ d). Es war unter den Grafen von Henneberg die Cameralwirthſchaft nicht zum beſten verwaltet worden e), obgleich unter der ſaͤchſiſchen Regierung verſchiedene Mandate erfolgt waren; dieſe wurden in dieſer Wald-, Forſt- und Holzordnung erneuert. Es wurde verordnet, die jungen Gehaue zu ſcho- nen; das plaͤtzige Hauen einzuſtellen, und die
Ge-
d) Fritſch l. c. p. 55.
e) Wie ſelbſt in der Forſtordnung es lautet c. l.
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Es wurde das Baſtmachen und Zarchen, wie
auch das Weidaſchenbrennen unterſagt, wie
auch, daß nicht weiter die Waͤlder zu Aeckern,
Wieſen, Weingaͤrten oder Weidgaͤngen um-
geſchaffen werden ſollten. Und da die Glas-
huͤtten außerordentliches Holz verzehren, ſo
mußten die Forſtbedienten darauf ſehen, wo-
her das Holz am unſchaͤdlichſten fuͤr die Wal-
dungen dazu genommen werden koͤnnte; dieſes
mußte den Ober- und Rentcammerraͤthen
angezeigt werden. Auch durfte ohne Erlaub-
niß des Hofs keine neue Glashuͤtte, bey Stra-
fe von funfzig Pfund Heller angelegt werden,
wo alsdenn dennoch die Huͤtte eingehen muß-
te. So wurde auch unterſagt, ohne Vor-
wiſſen der Cammer neue Saͤgemuͤhlen anzu-
legen.
Es erfolgte 1615 eine hennebergiſche Forſt-
und Jagdordnung, welche der Churfuͤrſt von
Sachſen, Johann Georg, fuͤr dieſe Lande be-
ſonders ergehen ließ d). Es war unter den
Grafen von Henneberg die Cameralwirthſchaft
nicht zum beſten verwaltet worden e), obgleich
unter der ſaͤchſiſchen Regierung verſchiedene
Mandate erfolgt waren; dieſe wurden in dieſer
Wald-, Forſt- und Holzordnung erneuert. Es
wurde verordnet, die jungen Gehaue zu ſcho-
nen; das plaͤtzige Hauen einzuſtellen, und die
Ge-
d) Fritſch l. c. p. 55.
e) Wie ſelbſt in der Forſtordnung es lautet c. l.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/304>, abgerufen am 22.11.2024.
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