Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782.

Bild:
<< vorherige Seite

Es wurde das Bastmachen und Zarchen, wie
auch das Weidaschenbrennen untersagt, wie
auch, daß nicht weiter die Wälder zu Aeckern,
Wiesen, Weingärten oder Weidgängen um-
geschaffen werden sollten. Und da die Glas-
hütten außerordentliches Holz verzehren, so
mußten die Forstbedienten darauf sehen, wo-
her das Holz am unschädlichsten für die Wal-
dungen dazu genommen werden könnte; dieses
mußte den Ober- und Rentcammerräthen
angezeigt werden. Auch durfte ohne Erlaub-
niß des Hofs keine neue Glashütte, bey Stra-
fe von funfzig Pfund Heller angelegt werden,
wo alsdenn dennoch die Hütte eingehen muß-
te. So wurde auch untersagt, ohne Vor-
wissen der Cammer neue Sägemühlen anzu-
legen.

Es erfolgte 1615 eine hennebergische Forst-
und Jagdordnung, welche der Churfürst von
Sachsen, Johann Georg, für diese Lande be-
sonders ergehen ließ d). Es war unter den
Grafen von Henneberg die Cameralwirthschaft
nicht zum besten verwaltet worden e), obgleich
unter der sächsischen Regierung verschiedene
Mandate erfolgt waren; diese wurden in dieser
Wald-, Forst- und Holzordnung erneuert. Es
wurde verordnet, die jungen Gehaue zu scho-
nen; das plätzige Hauen einzustellen, und die

Ge-
d) Fritsch l. c. p. 55.
e) Wie selbst in der Forstordnung es lautet c. l.

Es wurde das Baſtmachen und Zarchen, wie
auch das Weidaſchenbrennen unterſagt, wie
auch, daß nicht weiter die Waͤlder zu Aeckern,
Wieſen, Weingaͤrten oder Weidgaͤngen um-
geſchaffen werden ſollten. Und da die Glas-
huͤtten außerordentliches Holz verzehren, ſo
mußten die Forſtbedienten darauf ſehen, wo-
her das Holz am unſchaͤdlichſten fuͤr die Wal-
dungen dazu genommen werden koͤnnte; dieſes
mußte den Ober- und Rentcammerraͤthen
angezeigt werden. Auch durfte ohne Erlaub-
niß des Hofs keine neue Glashuͤtte, bey Stra-
fe von funfzig Pfund Heller angelegt werden,
wo alsdenn dennoch die Huͤtte eingehen muß-
te. So wurde auch unterſagt, ohne Vor-
wiſſen der Cammer neue Saͤgemuͤhlen anzu-
legen.

Es erfolgte 1615 eine hennebergiſche Forſt-
und Jagdordnung, welche der Churfuͤrſt von
Sachſen, Johann Georg, fuͤr dieſe Lande be-
ſonders ergehen ließ d). Es war unter den
Grafen von Henneberg die Cameralwirthſchaft
nicht zum beſten verwaltet worden e), obgleich
unter der ſaͤchſiſchen Regierung verſchiedene
Mandate erfolgt waren; dieſe wurden in dieſer
Wald-, Forſt- und Holzordnung erneuert. Es
wurde verordnet, die jungen Gehaue zu ſcho-
nen; das plaͤtzige Hauen einzuſtellen, und die

Ge-
d) Fritſch l. c. p. 55.
e) Wie ſelbſt in der Forſtordnung es lautet c. l.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0304" n="294"/>
Es wurde das Ba&#x017F;tmachen und Zarchen, wie<lb/>
auch das Weida&#x017F;chenbrennen unter&#x017F;agt, wie<lb/>
auch, daß nicht weiter die Wa&#x0364;lder zu Aeckern,<lb/>
Wie&#x017F;en, Weinga&#x0364;rten oder Weidga&#x0364;ngen um-<lb/>
ge&#x017F;chaffen werden &#x017F;ollten. Und da die Glas-<lb/>
hu&#x0364;tten außerordentliches Holz verzehren, &#x017F;o<lb/>
mußten die For&#x017F;tbedienten darauf &#x017F;ehen, wo-<lb/>
her das Holz am un&#x017F;cha&#x0364;dlich&#x017F;ten fu&#x0364;r die Wal-<lb/>
dungen dazu genommen werden ko&#x0364;nnte; die&#x017F;es<lb/>
mußte den Ober- und Rentcammerra&#x0364;then<lb/>
angezeigt werden. Auch durfte ohne Erlaub-<lb/>
niß des Hofs keine neue Glashu&#x0364;tte, bey Stra-<lb/>
fe von funfzig Pfund Heller angelegt werden,<lb/>
wo alsdenn dennoch die Hu&#x0364;tte eingehen muß-<lb/>
te. So wurde auch unter&#x017F;agt, ohne Vor-<lb/>
wi&#x017F;&#x017F;en der Cammer neue Sa&#x0364;gemu&#x0364;hlen anzu-<lb/>
legen.</p><lb/>
          <p>Es erfolgte 1615 eine hennebergi&#x017F;che For&#x017F;t-<lb/>
und Jagdordnung, welche der Churfu&#x0364;r&#x017F;t von<lb/>
Sach&#x017F;en, Johann Georg, fu&#x0364;r die&#x017F;e Lande be-<lb/>
&#x017F;onders ergehen ließ <note place="foot" n="d)">Frit&#x017F;ch <hi rendition="#aq">l. c. p.</hi> 55.</note>. Es war unter den<lb/>
Grafen von Henneberg die Cameralwirth&#x017F;chaft<lb/>
nicht zum be&#x017F;ten verwaltet worden <note place="foot" n="e)">Wie &#x017F;elb&#x017F;t in der For&#x017F;tordnung es lautet <hi rendition="#aq">c. l.</hi></note>, obgleich<lb/>
unter der &#x017F;a&#x0364;ch&#x017F;i&#x017F;chen Regierung ver&#x017F;chiedene<lb/>
Mandate erfolgt waren; die&#x017F;e wurden in die&#x017F;er<lb/>
Wald-, For&#x017F;t- und Holzordnung erneuert. Es<lb/>
wurde verordnet, die jungen Gehaue zu &#x017F;cho-<lb/>
nen; das pla&#x0364;tzige Hauen einzu&#x017F;tellen, und die<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Ge-</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[294/0304] Es wurde das Baſtmachen und Zarchen, wie auch das Weidaſchenbrennen unterſagt, wie auch, daß nicht weiter die Waͤlder zu Aeckern, Wieſen, Weingaͤrten oder Weidgaͤngen um- geſchaffen werden ſollten. Und da die Glas- huͤtten außerordentliches Holz verzehren, ſo mußten die Forſtbedienten darauf ſehen, wo- her das Holz am unſchaͤdlichſten fuͤr die Wal- dungen dazu genommen werden koͤnnte; dieſes mußte den Ober- und Rentcammerraͤthen angezeigt werden. Auch durfte ohne Erlaub- niß des Hofs keine neue Glashuͤtte, bey Stra- fe von funfzig Pfund Heller angelegt werden, wo alsdenn dennoch die Huͤtte eingehen muß- te. So wurde auch unterſagt, ohne Vor- wiſſen der Cammer neue Saͤgemuͤhlen anzu- legen. Es erfolgte 1615 eine hennebergiſche Forſt- und Jagdordnung, welche der Churfuͤrſt von Sachſen, Johann Georg, fuͤr dieſe Lande be- ſonders ergehen ließ d). Es war unter den Grafen von Henneberg die Cameralwirthſchaft nicht zum beſten verwaltet worden e), obgleich unter der ſaͤchſiſchen Regierung verſchiedene Mandate erfolgt waren; dieſe wurden in dieſer Wald-, Forſt- und Holzordnung erneuert. Es wurde verordnet, die jungen Gehaue zu ſcho- nen; das plaͤtzige Hauen einzuſtellen, und die Ge- d) Fritſch l. c. p. 55. e) Wie ſelbſt in der Forſtordnung es lautet c. l.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/304
Zitationshilfe: Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/304>, abgerufen am 22.11.2024.