Das Mayenhauen und Spießruthenschneiden, wurde bey Strafe von drey Pfund und fünf Schilling Heller in den Birkenwäldern ganz un- tersagt. Was die Spießruthen für den her- zoglichen Stall betraf, so mußte der Stall- meister anzeigen, wie viel er brauche, und dann wurde bestimmt, an welchem unschädli- chen Orte diese geschnitten werden sollten.
Man findet überhaupt in dieser Forstord- nung sehr viel Polizey- und Cameralanstalten. So sorgte sie auch für gute Bauraitel, und verordnete deshalb, daß die geradesten und stärksten ausgesucht werden, daß auf jeden Morgen wenigstens sechzehn Stämme dazu stehen, und, wenn einer gehauen wird, sogleich für einen andern gesorgt werde. Sie em- pfiehlt die Benutzung der Windfälle und Schneebrüche und Afterschlags; sie dringt nachdrücklich auf die Hegung junger Gehau[e], und daß die Wildhegen von lebendigen, nicht aber todten Zäunen seyn sollen c). Sie giebt allgemeine Regeln zum Aufbringen und Pflanzen der Wälder, daß z. E. die Sturzeln nicht so stehen bleiben und verfaulen, daß nach Gehauen und zu bestimmten Zeiten ge- schlagen werde, daß die Wälder nicht ausge- rottet und die Güter nicht mit lebendigen Bäumen aus den Wäldern umzäunet werden.
Es
c) Ueber alles dieses siehe weiter Fritsch l. c. p. 163. 164.
T 3
Das Mayenhauen und Spießruthenſchneiden, wurde bey Strafe von drey Pfund und fuͤnf Schilling Heller in den Birkenwaͤldern ganz un- terſagt. Was die Spießruthen fuͤr den her- zoglichen Stall betraf, ſo mußte der Stall- meiſter anzeigen, wie viel er brauche, und dann wurde beſtimmt, an welchem unſchaͤdli- chen Orte dieſe geſchnitten werden ſollten.
Man findet uͤberhaupt in dieſer Forſtord- nung ſehr viel Polizey- und Cameralanſtalten. So ſorgte ſie auch fuͤr gute Bauraitel, und verordnete deshalb, daß die geradeſten und ſtaͤrkſten ausgeſucht werden, daß auf jeden Morgen wenigſtens ſechzehn Staͤmme dazu ſtehen, und, wenn einer gehauen wird, ſogleich fuͤr einen andern geſorgt werde. Sie em- pfiehlt die Benutzung der Windfaͤlle und Schneebruͤche und Afterſchlags; ſie dringt nachdruͤcklich auf die Hegung junger Gehau[e], und daß die Wildhegen von lebendigen, nicht aber todten Zaͤunen ſeyn ſollen c). Sie giebt allgemeine Regeln zum Aufbringen und Pflanzen der Waͤlder, daß z. E. die Sturzeln nicht ſo ſtehen bleiben und verfaulen, daß nach Gehauen und zu beſtimmten Zeiten ge- ſchlagen werde, daß die Waͤlder nicht ausge- rottet und die Guͤter nicht mit lebendigen Baͤumen aus den Waͤldern umzaͤunet werden.
Es
c) Ueber alles dieſes ſiehe weiter Fritſch l. c. p. 163. 164.
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Das Mayenhauen und Spießruthenſchneiden,
wurde bey Strafe von drey Pfund und fuͤnf
Schilling Heller in den Birkenwaͤldern ganz un-
terſagt. Was die Spießruthen fuͤr den her-
zoglichen Stall betraf, ſo mußte der Stall-
meiſter anzeigen, wie viel er brauche, und
dann wurde beſtimmt, an welchem unſchaͤdli-
chen Orte dieſe geſchnitten werden ſollten.
Man findet uͤberhaupt in dieſer Forſtord-
nung ſehr viel Polizey- und Cameralanſtalten.
So ſorgte ſie auch fuͤr gute Bauraitel, und
verordnete deshalb, daß die geradeſten und
ſtaͤrkſten ausgeſucht werden, daß auf jeden
Morgen wenigſtens ſechzehn Staͤmme dazu
ſtehen, und, wenn einer gehauen wird, ſogleich
fuͤr einen andern geſorgt werde. Sie em-
pfiehlt die Benutzung der Windfaͤlle und
Schneebruͤche und Afterſchlags; ſie dringt
nachdruͤcklich auf die Hegung junger Gehaue,
und daß die Wildhegen von lebendigen,
nicht aber todten Zaͤunen ſeyn ſollen c). Sie
giebt allgemeine Regeln zum Aufbringen und
Pflanzen der Waͤlder, daß z. E. die Sturzeln
nicht ſo ſtehen bleiben und verfaulen, daß
nach Gehauen und zu beſtimmten Zeiten ge-
ſchlagen werde, daß die Waͤlder nicht ausge-
rottet und die Guͤter nicht mit lebendigen
Baͤumen aus den Waͤldern umzaͤunet werden.
Es
c) Ueber alles dieſes ſiehe weiter Fritſch l. c. p. 163.
164.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/303>, abgerufen am 22.11.2024.
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