gend von Pölitz schon seit dem 13ten Jahr- hunderte geblühet, und wuchs daselbst schon wild; die Bürger dieses Orts erwiesen sich so unermüdet in diesem Baue, daß jedem Bür- gerhause ein Platz von einer gewissen Anzahl Ruthen zugetheilt wurde, um Hopfen zu bauen, und einen Hopfengarten anzulegen: die- ser Platz ist seit dieser Zeit ein unzertrennliches Pertinenzstück des Hauses. Pölitz hatte durch den großen Absatz die größte Ermunterung zu dieser Art von Cultur, da in den ältern, und zum Theil noch den damaligen Zeiten fast ganz Pommern sein Bier mit Pölitzer Hopfen würzte a).
In den bayerischen Landen war der Ho- pfenbau in diesen Zeiten nicht weniger wichtig, wie sich aus der Forstordnung des Fürsten- thums Ober- und Niederbayern, vom Jahre 1568 b), im 30sten Artikel ergiebt, wo we- gen der Hopfenstangen verordnet wird, daß dadurch nicht die Wälder zu sehr verwüstet werden sollen, welches anzeigt, daß der Ho-
pfen-
a) S. Ahasveri Fritschii Corpus Iuris Venator. Forestale 3ter Theil S. 96. Es heißt daselbst: Die Hopfenstangen sollen andern Orten nicht, dann da derselben so viel und dick stehen, daß sie zu andern und größern Holz nicht wachsen mö- gen, abgeben. Aus Art. 56. p. 103.
b) S. in Schrebers neuen Cameralschriften III. N. 1.
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gend von Poͤlitz ſchon ſeit dem 13ten Jahr- hunderte gebluͤhet, und wuchs daſelbſt ſchon wild; die Buͤrger dieſes Orts erwieſen ſich ſo unermuͤdet in dieſem Baue, daß jedem Buͤr- gerhauſe ein Platz von einer gewiſſen Anzahl Ruthen zugetheilt wurde, um Hopfen zu bauen, und einen Hopfengarten anzulegen: die- ſer Platz iſt ſeit dieſer Zeit ein unzertrennliches Pertinenzſtuͤck des Hauſes. Poͤlitz hatte durch den großen Abſatz die groͤßte Ermunterung zu dieſer Art von Cultur, da in den aͤltern, und zum Theil noch den damaligen Zeiten faſt ganz Pommern ſein Bier mit Poͤlitzer Hopfen wuͤrzte a).
In den bayeriſchen Landen war der Ho- pfenbau in dieſen Zeiten nicht weniger wichtig, wie ſich aus der Forſtordnung des Fuͤrſten- thums Ober- und Niederbayern, vom Jahre 1568 b), im 30ſten Artikel ergiebt, wo we- gen der Hopfenſtangen verordnet wird, daß dadurch nicht die Waͤlder zu ſehr verwuͤſtet werden ſollen, welches anzeigt, daß der Ho-
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a) S. Ahasveri Fritſchii Corpus Iuris Venator. Foreſtale 3ter Theil S. 96. Es heißt daſelbſt: Die Hopfenſtangen ſollen andern Orten nicht, dann da derſelben ſo viel und dick ſtehen, daß ſie zu andern und groͤßern Holz nicht wachſen moͤ- gen, abgeben. Aus Art. 56. p. 103.
b) S. in Schrebers neuen Cameralſchriften III. N. 1.
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gend von Poͤlitz ſchon ſeit dem 13ten Jahr-
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wild; die Buͤrger dieſes Orts erwieſen ſich
ſo unermuͤdet in dieſem Baue, daß jedem Buͤr-
gerhauſe ein Platz von einer gewiſſen Anzahl
Ruthen zugetheilt wurde, um Hopfen zu
bauen, und einen Hopfengarten anzulegen: die-
ſer Platz iſt ſeit dieſer Zeit ein unzertrennliches
Pertinenzſtuͤck des Hauſes. Poͤlitz hatte durch
den großen Abſatz die groͤßte Ermunterung zu
dieſer Art von Cultur, da in den aͤltern,
und zum Theil noch den damaligen Zeiten faſt
ganz Pommern ſein Bier mit Poͤlitzer Hopfen
wuͤrzte a).
In den bayeriſchen Landen war der Ho-
pfenbau in dieſen Zeiten nicht weniger wichtig,
wie ſich aus der Forſtordnung des Fuͤrſten-
thums Ober- und Niederbayern, vom Jahre
1568 b), im 30ſten Artikel ergiebt, wo we-
gen der Hopfenſtangen verordnet wird, daß
dadurch nicht die Waͤlder zu ſehr verwuͤſtet
werden ſollen, welches anzeigt, daß der Ho-
pfen-
a) S. Ahasveri Fritſchii Corpus Iuris Venator.
Foreſtale 3ter Theil S. 96. Es heißt daſelbſt:
Die Hopfenſtangen ſollen andern Orten nicht,
dann da derſelben ſo viel und dick ſtehen, daß ſie
zu andern und groͤßern Holz nicht wachſen moͤ-
gen, abgeben. Aus Art. 56. p. 103.
b) S. in Schrebers neuen Cameralſchriften III.
N. 1.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/239>, abgerufen am 23.11.2024.
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