thumsherr der Immen ihnen gleich nachfolget, und denselben an einem Baum oder Busch an- hangend findet, der solle demselben ohne einige Forstmut gegeben werden. Wo aber ein Im- men von Jemand andern, ausserhalb der Nach- folg in unsern Wäldern und Wildflur gefunden wird, der mög ihn wohl zu seinem Nutzen fas- sen, aber unsern Waldvoigten und Forstmei- stern die gebräuchliche Forstgerechtigkeit benannt- lich das halbe Theil davon zu stellen, das übri- ge behalten, da denn der Forstmeister oder Waldvoigt seinen halben Theil urkundlich be- rechnen soll. Wo sie aber in holen Bäumen gefunden und ohne Verderbung und Verhau- ung derselben könnten herausgenommen wer- den, soll es gleicher Gestalt männiglich gegen Reichung obgemeldeter Forstgerechtigkeit her- aus zu nehmen erlaubt seyn." Man siehet hier- aus die Begünstigung der Bienenzucht, und zugleich auch, wie man dieselbige für die Cam- mer, ohne in die Eigenthumsrechte der Un- terthanen Eingriffe zu thun, benutzet habe.
Auch in den Gothaischen Ländern finden wir sie in diesem Jahrhundert; denn auch hier ver- ordnet die Forst- und Jagdordnung v. Jahr 1644: b) "Ob in Wäldern und Gehölzen Bienen und Honig angetroffen und gefunden würde, die sollen in die Aemter gezogen, nach billigen Werth verkauft, und das Geld dafür
berech-
b) S. Fritsch. l. c. S. 42. 4tes Hauptst. §. 7.
thumsherr der Immen ihnen gleich nachfolget, und denſelben an einem Baum oder Buſch an- hangend findet, der ſolle demſelben ohne einige Forſtmut gegeben werden. Wo aber ein Im- men von Jemand andern, auſſerhalb der Nach- folg in unſern Waͤldern und Wildflur gefunden wird, der moͤg ihn wohl zu ſeinem Nutzen faſ- ſen, aber unſern Waldvoigten und Forſtmei- ſtern die gebraͤuchliche Forſtgerechtigkeit benannt- lich das halbe Theil davon zu ſtellen, das uͤbri- ge behalten, da denn der Forſtmeiſter oder Waldvoigt ſeinen halben Theil urkundlich be- rechnen ſoll. Wo ſie aber in holen Baͤumen gefunden und ohne Verderbung und Verhau- ung derſelben koͤnnten herausgenommen wer- den, ſoll es gleicher Geſtalt maͤnniglich gegen Reichung obgemeldeter Forſtgerechtigkeit her- aus zu nehmen erlaubt ſeyn.“ Man ſiehet hier- aus die Beguͤnſtigung der Bienenzucht, und zugleich auch, wie man dieſelbige fuͤr die Cam- mer, ohne in die Eigenthumsrechte der Un- terthanen Eingriffe zu thun, benutzet habe.
Auch in den Gothaiſchen Laͤndern finden wir ſie in dieſem Jahrhundert; denn auch hier ver- ordnet die Forſt- und Jagdordnung v. Jahr 1644: b) „Ob in Waͤldern und Gehoͤlzen Bienen und Honig angetroffen und gefunden wuͤrde, die ſollen in die Aemter gezogen, nach billigen Werth verkauft, und das Geld dafuͤr
berech-
b) S. Fritſch. l. c. S. 42. 4tes Hauptſt. §. 7.
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thumsherr der Immen ihnen gleich nachfolget,
und denſelben an einem Baum oder Buſch an-
hangend findet, der ſolle demſelben ohne einige
Forſtmut gegeben werden. Wo aber ein Im-
men von Jemand andern, auſſerhalb der Nach-
folg in unſern Waͤldern und Wildflur gefunden
wird, der moͤg ihn wohl zu ſeinem Nutzen faſ-
ſen, aber unſern Waldvoigten und Forſtmei-
ſtern die gebraͤuchliche Forſtgerechtigkeit benannt-
lich das halbe Theil davon zu ſtellen, das uͤbri-
ge behalten, da denn der Forſtmeiſter oder
Waldvoigt ſeinen halben Theil urkundlich be-
rechnen ſoll. Wo ſie aber in holen Baͤumen
gefunden und ohne Verderbung und Verhau-
ung derſelben koͤnnten herausgenommen wer-
den, ſoll es gleicher Geſtalt maͤnniglich gegen
Reichung obgemeldeter Forſtgerechtigkeit her-
aus zu nehmen erlaubt ſeyn.“ Man ſiehet hier-
aus die Beguͤnſtigung der Bienenzucht, und
zugleich auch, wie man dieſelbige fuͤr die Cam-
mer, ohne in die Eigenthumsrechte der Un-
terthanen Eingriffe zu thun, benutzet habe.
Auch in den Gothaiſchen Laͤndern finden wir
ſie in dieſem Jahrhundert; denn auch hier ver-
ordnet die Forſt- und Jagdordnung v. Jahr
1644: b) „Ob in Waͤldern und Gehoͤlzen
Bienen und Honig angetroffen und gefunden
wuͤrde, die ſollen in die Aemter gezogen, nach
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b) S. Fritſch. l. c. S. 42. 4tes Hauptſt. §. 7.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie01_1781/357>, abgerufen am 27.11.2024.
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