Roepell, Richard: Polen um die Mitte des 18. Jahrhunderts. Gotha, 1876.I. Das Tribunal von Petrikau. (Zu Seite 23.) Zur Ergänzung dessen, was ich über das Tribunal von "Seit der Errichtung dieses höchsten Gerichtshofes durch den I. Das Tribunal von Petrikau. (Zu Seite 23.) Zur Ergänzung deſſen, was ich über das Tribunal von „Seit der Errichtung dieſes höchſten Gerichtshofes durch den <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0217" n="[203]"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi><lb/> Das Tribunal von Petrikau.</hi> </head><lb/> <p> <hi rendition="#c">(Zu Seite 23.)</hi> </p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Zur Ergänzung deſſen, was ich über das Tribunal von<lb/> Petrikau S. 23 geſagt, theile ich aus den „Erinnerungen“ des<lb/> Königs Stanislaw Poniatowski’s (<hi rendition="#aq">Pamiętniki, p. 29 sqq.</hi>) die<lb/> Schilderung mit, welche derſelbe ſowohl von den Formen, in<lb/> welchen das Tribunal herkömmlich conſtituirt ward, als auch von<lb/> der Art und Weiſe giebt, in welcher die einander gegenüber-<lb/> ſtehenden Parteien dieſe Formen zu ihrem Vortheil auszunutzen<lb/> gewohnt waren:</p><lb/> <p>„Seit der Errichtung dieſes höchſten Gerichtshofes durch den<lb/> König Stephan Bathory waren alle Woiwodſchaften der Krone<lb/> verpflichtet am erſten Montag nach dem Feſt Mariä Geburt<lb/> (8. Septbr.) zwei oder drei Deputirte zu erwählen, welche ſich am<lb/> erſten Montag nach dem Feſt des heiligen Franziskus (4. Octbr.)<lb/> in Petrikau einfinden mußten, um zuſammen das Tribunal zu<lb/> conſtituiren, welches alle vor den Land- und Schloßgerichten ge-<lb/> führten Rechtshändel in letzter Inſtanz zu entſcheiden hatte. Be-<lb/> vor die Deputirten jedoch die ihnen im ſtädtiſchen Rathhauſe be-<lb/> ſtimmten Seſſel einnehmen durften, mußten ſie die Rechtmäßigkeit<lb/> ihrer Wahl vor einer Prüfungscommiſſion beweiſen, welche aus<lb/> dem Landrichter und Landſchreiber der Woiwodſchaft Sieradz,<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[203]/0217]
I.
Das Tribunal von Petrikau.
(Zu Seite 23.)
Zur Ergänzung deſſen, was ich über das Tribunal von
Petrikau S. 23 geſagt, theile ich aus den „Erinnerungen“ des
Königs Stanislaw Poniatowski’s (Pamiętniki, p. 29 sqq.) die
Schilderung mit, welche derſelbe ſowohl von den Formen, in
welchen das Tribunal herkömmlich conſtituirt ward, als auch von
der Art und Weiſe giebt, in welcher die einander gegenüber-
ſtehenden Parteien dieſe Formen zu ihrem Vortheil auszunutzen
gewohnt waren:
„Seit der Errichtung dieſes höchſten Gerichtshofes durch den
König Stephan Bathory waren alle Woiwodſchaften der Krone
verpflichtet am erſten Montag nach dem Feſt Mariä Geburt
(8. Septbr.) zwei oder drei Deputirte zu erwählen, welche ſich am
erſten Montag nach dem Feſt des heiligen Franziskus (4. Octbr.)
in Petrikau einfinden mußten, um zuſammen das Tribunal zu
conſtituiren, welches alle vor den Land- und Schloßgerichten ge-
führten Rechtshändel in letzter Inſtanz zu entſcheiden hatte. Be-
vor die Deputirten jedoch die ihnen im ſtädtiſchen Rathhauſe be-
ſtimmten Seſſel einnehmen durften, mußten ſie die Rechtmäßigkeit
ihrer Wahl vor einer Prüfungscommiſſion beweiſen, welche aus
dem Landrichter und Landſchreiber der Woiwodſchaft Sieradz,
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